Erklärung  häufig  vorkommender  Anusdrücke  Einleitung

VI.  Zur  Erklärung  einer  Anzahl  von  Auedrücken,  die  im  „Gesetz“  und  in
den  „Erlauterungen“  besonders  häufig  vorkommen,  sei  zur  Vermeidung  von
Wiederholungen  folgendes  voraugsgeschickt:

1.  Abstrakte  Rechtsgeschäfte  (dinglicher  Vertrag,  Einigung):  Seite  858.
855  ff.,  919  ff.  —  „Wenn  (soweit,  sofern)  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist“  oder
ähnliche  Fassung:  vgl.  nachstehend  unter  2  —  Ansechtbarkeit:  Seite  836
Aunspruch:  §  194  Abs.  1  —  Beweislast:  pgl.  nachstehend  unter  VUll  —  Einigung
(#inglicher  Bertrag):  Seite  951,  952,  855—860  —  Einrede,  Einwendung:  pgl.
nachstehend  unter  5  —  Einwilligung:  88  182  ff.  —  Erbfall:  §  1922  —  Erwerb
von  Todeswegen:  §  1369  —  Fahrlässig:  88  276.  277  —  Genehmigung:  88  182  ff.
—  Gesamt-Nachfolge,  Sonder-Nachfolge:  Seite  1024  oben,  Note  1  zu  §  398
Euter  Glaube:  §  932  Abs.  2  und  Seite  939  unten,  940,  961-  963,  auch  8  892
und  Seite  955  ff.  —  kennen  mußte:  §  122  Abs.  2  —  „Muh“"=  und  „Soll“-Vorschriften:
  vgl.  nachstehend  unter  4  —  Nichtigkeit:  Seite  836  —  Öffentlicher
Elaube  des  Grundbuchs:  §  892  und  Seite  955,  910  —  Rechtshängigkeit:  §  291
und  Note  83  —  „Soll“=  und  „Muß“-Vorschriften:  vgl.  nachstehend  unter  4  —
Sonder-Rachfolge,  Gesamt-Nachfolge:  Note  1  zu  §  398  und  Seite  1024  oben
unverzüglich:  §  121  Abs.  1  —  Unwirksamkeit:  Seite  836  Verfügung:
Seite  820,  821  —  Verfügung  von  Todeswegen:  Seite  1024  Vermutung:
ogl.  nachstehend  unter  VII  —  Verschulden:  umfaht  die  Begrifse  „Vorsatz“
und  „Fahrlässigkeit“,  5§  276,  277  —  Vorsatz:  §  276  —  „Vorschriften  zu  Gunsten
derjeuigen,  welche  Nechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten“:  Seite  939
unten,  940  —  Zug  um  Zug:  88  274  Abs.  1,  322,  348  —  Zustimmung:  §§  182  ff.
—  im  Zweifel:  vgl.  nachstehend  unter  3,  —  Landgut  usw.:  Seite  817.

Im  übrigen:  vgl.  das  Sachregister.

2.  Der  häufig  vorkommende  Satz:  „wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist“
(oder  ähnliche  Fassung),  z.  B.  88  24,  181,  246,  276,  608  usw.,  will  zur  Vermeidung
  von  Zweifeln  klar  stellen,  daß  die  betreffende  Gesetzesvorschrift
von  den  Beteiligten  durch  „Rechtsgeschäft“  ausgeschlossen  oder  geündert  werden
kann.  Solche  Vorschriften  nennt  man  „dispositive“  im  Gegensatze  zu  den
awingenden“,  die  unbedingt  gelten  und  durch  Parteibestimmung  nicht  ausgeschlossen
  oder  geändert  werden  können.  Ob,  wenn  ein  Zusatz  der  eingangs
bezeichneten  Art  fehlt,  die  betreffende  Gesetzesvorschrift  „durch  Rechtsgeschäft
  augsgeschlossen  oder  geändert  werden  kann“,  ist  im  einzelnen  Falle
aus  dem  Wesen  der  Vorschrift  und  ihrem  Zusammenhange  zu  ermitteln.  Im
„Recht  der  Schuldverhältnisse“  können  die  meisten  Vorschriften
durch  Parteibestimmung  abgeändert  werden  (vgl.  Seite  860  unten).  vgl.
jedoch  z.  B.  88  619,  624.  Die  Redewendung:  „soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt
  ist“  will  übrigens  nicht  bloß  auf  die  Zulässigkeit  anderer  „Partei-(bestimmung“,
  sondern  auch  darauf  hinweisen,  daß  die  betreffende  Vorschrift
nicht  gilt,.  soweit  das  „Gesetz“  —  an  anderer  Stelle  —  etwas
anderes  bestimmt.

3.  Der  sehr  häufige  Ausdruck  „im  Zweifel“  (z.  B.  88  30,  125,  154,  314,
672,  1301,  1625,  2049,  2066)  bedeutet,  daß  die  betreffende  Gesetzesvorschrift
lediglich  die  Bedeutung  einer  Auslegungsregel  hat,  d.  h.  daß  sie  nicht  zur
Anwendung  kommt,  salls  „aus  den  Umständen“"  ein  abweichender
  „Willeder  Beteiligten“  zu  entnehmen  ist.

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