Einrede,  Einwendungen  —  Beweislast  Einleitung

geltend  machen,  was  er  nicht  könnte,  wenn  die  zerstörende  Einrede“  den
„Anspruch“  selbst  zerstörte.  Ausnahmsweise  kann  allerdings  der
Verpflichtete  auf  Grund  einer  ihm  zustehenden,  zunächft  nur  die  „Geltendmachung“
  des  Anspruchs  ausschließenden  (zerstörenden)  Einrede
das  mit  der  „Einrede“  behaftete  Recht  selbst  zum  „Erlöschen"  bringen,
  nämlich  in  den  Fällen  der  §§  886.  1169,  1254.  Die  zweite  Folge
Wjenes  Grundsatzes  ist,  daß  die  „Geltendmachung“  des  mit  einer  „zerstörenden
Einrede“  behafteten  Anspruchs  nur  dann  „ausgeschlossen“  ist,  wenn  der  Verpflichtete
  die  Einrede  „erhebt“  (ogl.  z.  B.  Seite  847  oben  betr.  die  Einrede  der
Verjährung),  während,  wenn  der  „Anspruch“  selbst  durch  das  bloße
Vorliegen  der  die  „Einrede“  begründenden  Tatsachen  „Zerstört"
wäre,  der  Richter  die  Klage  von  Amtswegen  abweisen  müßte,  sobald  diese
Tatsachen  ihm  bei  der  Verhandlung  vom  Kläger  selbft  mitgeteilt  werden.

Für  die  ausschiebenden  Einreden  gilt  natürlich  auch,  daß  sie  die  ihnen
zukommende  „aufschiebende  Wirkung“"“  nur  äußern,  wenn  derjenige,  dem
die  Einreden  zustehen,  sie  geltend  macht“  und  nicht  auf  sie  verzichtet
  hat;  ogl.  z.  B.  Anhang  6  zu  §  322,  Seite  871.

Zu  unterscheiden  vom  Begriff  „Einrede“  im  Sinne  des  BGB.  d.  h.  der
„materiellrechtlichen  Einrede“  im  biszher  erörterten  Sinne  —  und
nur  diese  ist  gemeint,  wo  das  BGB.  den  Augsdruck  „Einrede“  gebraucht  —  ist,
wie  bereits  oben  bemerkt  wurde,  der  Begriff  „Einrede“  im  Sinne  der  300.;
ogl.  S  278  daselbst.  Unter  „Einrede“  im  Sinne  der  ZPO.  versteht  man:a)  die  im
vorstehenden  besprochene  materiellrechtliche  „Einrede“  des  B6.,  aber  außerdem
auch  b)  die  Berufung  auf  alle  anderen  (nicht  unter  den  Begriff  der  matetiellrechtlichen
  „Einrede'“  des  BGB.  fallenden)  Tatsachen,  die  dem
vom  Kläger  erhobenen  Anspruch  entgegenstehen,  z.  B.  die  Einrede,  daß  der
eingeklagte  Anspruch  durch  Erfüllung,  z.  B.  Zahlung,  Hingabe
an  Erfüllungsstatt  (88  362  ff.),  durch  Hinterlegung  (8§8  378),
durch  Aufrechn  ung  (§  389),  durch  Erlaß  (8  397)  „erloschen“  sei,
ferner  die  Einrede  der  nachträglichen,  von  keiner  Partei  zu  vertretenden
Unmöglichkeit  der  Leistung  (8  323),  die  Einrede  des  erfolgten
Nücktritts  (88  346  ff.),  die  Einrede  des  erfolgten  Eintritts  einer
vereinbarten  auflösenden  Bedingung,  eines  vereinbarten  Endtermins
  (§8§  158,  163),  die  Einrede  des  Vergleichs,  Verzichts,  der
Anfechtung  wegen  Frrtums,  arglistiger  Täuschung  usw.  Endlich  fallen
unter  den  Begriff  Einrede  im  Sinne  der  ZPO.  c)  die  sogen.  prozeßhindernden
Einreden,  z.  B.  der  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs,  der  Unzuständigkeit  des
Gerichts  usw.  (88  274,  275  3P.).  Alle  vorstehend  unter  a—c  aufgeführten
„Einreden“  im  Sinne  der  ZBPO.  faßt  das  BGB.  unter  dem  Ausdruck  „Einwendung“
  zusammen,  z.  B.  88  334,  404,  417,  774,  1148,  1435.

VII.  Beweislast:  Über  die  Frage,  wem  die  „Beweislast“  obliegt,  enthält
das  BGB.  nur  wenigeausdrückliche  Vorschriften,  z.  B.  8§  282,  345,  358,
363,  442,  542  Abs.  3,  636  Abs.  2,  2336  Abs.  3.  Im  übrigen  gibt  das  Gesetz  meist
durch  seine  „Fassung“  zugleich  die  Entscheidung,  wen  die  „Beweislast“
  trifft.  Wenn  einer  Gesetzesvorschrift  die  Worte  hinzugefügt  sind:
„ausgenommen  —  ausgeschlossen  —  dies  gilt  nicht  —  diese

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