Einleitung  Beweislast  —  Vermutung

Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  —  es  sei  denn.
daß  —sofern  nicht  —  soweit  nicht  —  wenn  nicht“  -  oder  wenn
ohne  besonderes  Wort  die  „Ausnahme“  in  einem  besonderen  Satze
der  Regel  hinzugefügt  wird  (ogl.  z.  B.  §§  4  Abs.  2,  9  Abs.  2.  145,  153,  173,  181,
206  Abs.  2,  273  Abs.  2,  460,  477,  687  Abs.  1,  777.  793  Abs.  2.  831,  832,  876,  911.
935  Abs.  2,  1156,  1319,  1345  Abs.  2,  1416  Abs.  2,  1521,  1537,  1795  Nr.  1,  1974,
2013  Abs.  1,  2169),  so  wird  durch  diese  Fassungen“  ausgedrückt  daß,  wer
sich  auf  die  „Ausnahme  “  beruft,  sie  „beeweisen"  muß,  wie  derjenige,  der
sich  auf  die  „Regel“  beruft,  beweisen  muß,  daß  der  „Tatbestand  der
Regel“  vorliegt.  Doch  kommt  es  bei  den  Wendungen  „sofern  nicht  —  soweit
nicht  —  wenn  nicht“  auf  die  Stellung  des  Wortes  „nicht“  an.  Wenn
nämlich  das  Wort  „nicht“  von  den  Worten  „sofern  —  soweit  —  wenn“  durch
„mehrere'“  andere  Worte  getrennt  ist,  muß  diejenige  Partei,  die  sich  auf
die  gesetzliche  Regel  beruft,  beweisen,  daß  der  in  der  Vorschrift  erwähnte
„Nicht-Fall“  nicht  vorliege;  also  z.  B.  im  Falle  des  §  151  muß  derzjenige,
der  behauptet,  daß  der  Vertrag  ohne  die  „Erklärung“'  der  Annahme
des  Vertrags-Antrags  zustande  gekommen  sei,  beweisen  daß  eine  solche
Erklärung  nach  der  Verkehrsfitte  „nicht“  zu  erwarten  gewesen  sei  (ogl.  Anhang
  14  und  15  zu  §  151,  Seite  838).

Im  übrigen  ist  in  den  Erläuterungen  der  einzelnen  Gesetzesvorschriften,
wo  es  erforderlich  erschien,  die  Frage  der  „Beweislast“  besonders  erörtert,
ogl.  z.  B.  Anhang  9  zu  §  433,  Seite  885:  Beweislast  betr.  den  Einwand  der
„Stundung,  Zielgewährung“,  Beweislast  betr.  die  „Vereinbarung“"
  eines  Kaufpreises,  wenn  der  Verkäufer  mittels  Klage
unter  Berufung  auf  Sachverständige  einen  „angemessenen“  Kaufpreis
  fordert.  vgl.  ferner  Seite  877  den  Anhang  zu  §  363  betr.  die  Erfüllung
  eines  Schuldverhältnisses,  ferner  Seite  932  unter  E
betr.  Beweislast  bei  unerlaubten  Handlungen  usw.

In  einer  Anzahl  von  Fällen  verlangt  das  Gesetz  keinen  Beweis
von  demjenigen,  der  eine  Tatsache  behauptet,  sondern  stellt  eine  gesetzliche  „Vermutung“
  auf,  daß  die  Tatsache  vorliege,  z.  B.  88  16,  18,  19,  20,  484,  891,  921,
938,  1006.  1253,  1362,  1540.  1591.  2009,  2255,  2365.  Hierzu  schreibt  8  292  38O.
vor:  „Stellt  das  Gesetz  für  das  Vorhandensein  einer  Tatsache  eine  Vermutung
auf,  so  ist  der  Beweis  des  Gegenteils  zulässig,  sofern  nicht  das  Gesetz  ein
anderes  vorschreibt.  Dieser  Beweis  kann  auch  durch  Eideszuschiebung
  nach  Maßgabe  der  §§  445  ff.  3PO.  geführt  werden.“

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