Bũrgerliches  Gelsetzhuchi.

Vom  18.  Mugust  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundeslats
  und  des  Reichstags,  was  folgt:

über  die  Geschichte  und  Bedeutung  des  „Bürgerlichen  Gesetzbuchs“
  vgl.  die  Einleitung.

Das  Bs.  hat  Gesetzeskraft  seit  1.  Jannar  1900.  E.  1.  Es  enthält
das  „bürgerliche  Recht“.  Dieser  Begriff  ist  für  den  Juristen  kein  streng  egrenzter.
  Für  das  allgemeine  Verständnis  genügt  zu  sagen:  Das  BGB.
enthält  das  Privatrecht  (E.  55),  d.  diejenigen  Rechtsregeln,  die  bestimmt
sind,  die  Verhältnisse,  in  denen  die  Menschen  als  Privatpersonen  unter  einander
  stehen,  ordnen:  Das  Vermögensrecht,  Familienrecht,
Erbrecht.  l.  das  Inhaltsverzeichnis.

Das  BGB.  enthält  jedoch  nicht  das  gesamte  in  Deutschland  geltende
„Privatrecht“;  denn  nach  E.  32  bleiben  die  vor  dem  Erlaß  des  B.  ergangenen
  Vorschriften  der  Reichsgesetze  in  Kraft,  also  auch  die  früher  ergan-Eenen
  privatrechtlichen,  soweit  sich  nicht  aus  dem  BGB.  oder  dem

inführungsgesetze  dazu  die  Aufhebung  ergibt.  Von  privatrechtlichen
Reich’sgesetzen  neben  dem  BGB.  geien  namentlich  hervorgehoben:  Das
Handelsgesetzbuch,  die  Wechselordnung,  die  Geleze  betr.  die  sogenannten
„Immaterialrechte“  (Urheberrecht,  Patentrecht  usw.)  und  viele  andere.  Hierin
liegt  jedoch  kein  Abbruch  der  Rechtseinheit;  n  allle  diese  Gesetze  gelten  wie
das  BGB.  für  das  Deutsche  Reich.

Es  gibt  aber  eine  große  Anzahl  von  Gebieten  des  „Privatrechts“,  dier
weder  im  BEB.  noch  in  anderen  Reich’sgesetzen  geregelt  sind,  sondern
auf  denen  nach  wie  vor  dem  BGB.  die  verschiedenen  Landesrechte  der  einzelnen
  deutschen  Staaten  gelten.  Es  sind  dies  namentlich  solche  Gebiete,  deren
enger  Lrean  mit  den  verschiedenartigen  örtlichen  und  wirtschaft-¾
  Verhältnissen  der  verschiedenen  deutschen  Rechtsgebiete  einer  einheitlichen
  Regelung  zurzeit  noch  widerstrebt.  Hiervon  handeln  die  Artikel
55—152  des  „Einführungsgesetzes“,  die  man  die  „Verlustliste  der  deutschen
Rechtseinheit“  genannt  8  Aber  Großes  ist  erreicht,  und  Weiteres  wird
sol  en.  So  sind  bereits  seit  Erlaß  des  BGB.  einige  den  Landesrechten  vorhalten

  gewesene  Rechtsgebiete,  z.  B.  das  Verlagsrecht  (E.  76),  ein  Teil  des
Versficherungsrechts  (E.  75)  durch  Reichs  gesetze  geregelt.

Über  den  Inhalt  des  das  Böß  begleitenden  Einfühunggesees  ist
in  der  Vorbemerkung  zu  letzterem  das  Nötige  gesagt.  Vgl.  Inhaltsverzeichnis.


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