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Erläuterungen

1)  Rechtsfähigkeit  ist  die  Fähigkeit,  „Träger  von  Rechten  und  Pflichten“
auf  dem  Gebiete  des,  „Privatrechts“  zu  sein.  —  Der  Grundsatz  der  „Gleichheit
  aller  Menschen“  auf  dem  chiele  des  „Privatrechts“  ohne  Unterscheidung
nach  Gncchlecht.  milienstellung,  Stand,  Religionsbekenntnis,  Ehre  usg  at
im  Gesetzbu  tillschweigend  anerkannt.  Isbesondere  stehen  nach
l  auen  (verheiratete  wie  unverheiratete)  in  Bezu  auf  die  Shueuen
88  104  ff.)  den  Männern  aell  gleich  Das  11-  hierüber  Anhang  1  zu
5  1297  und  Anhang  1.  §  1363.  Die  vor  dem  BGB.  noch  in  einem
eile  Deutschlands  litend  geur  ene  Vermögensunfähigkeit  der  Klostereistlichen
  (was  ga0=  an  Lowesene  hatten,  fiel  dan  das  Kloster)  ist  abgefianst.
  —  Ausnahmen  von  dem  Grundsathe  de  „Rechtsgleichheit“  sind
z.  B.:  Erwerbsbeschränkungen  der  Ausländer  Mitgkieder  religiöser  Orden
6  87,  88,  —  besondere  Vorschriften  für  Mitglieder  des  Militär=  und  Beamtenstandes
  88  411,  570,  1315,  —  Reste  der  Standesunterschiede  E.  58,  59.

Wer  rechtsfühig  ist,  ist  auch  parteifähig,  d.  h.  fähig  im  Jivilprozesse
„Kläger“  oder  „Beklagter“  zu  sein.  50  3ZPO.

Zu  unterscheiden  vah.  der  Nechtsfähigkeit  ist  die  Geschä  alähigreit.
Note  3.  sibeschäleunsä.  #n  und  „beschränkt  Geschä  sfähige  ig,  (8  106,
114)  haben  einen  „gesetzlichen  Vertreter“  (Vater,  Mutter,  Ln  ce.
Pfleger).  Wer  „unbeschränkt  geschäftsfähig“  ist  (in  t  Regel  jeder  Volljährige),
  ist  im  Zivilprozeß  unbeschränkt  prozeßfähig,  d.  h.  fähig.  „vor  Gericht
zu  stehen“,  prozess  sual  awirt  ame  Gandlungen  verzunehmen  insbesondere  Eide
zu  leisten.  88  51,  52  3PO.  in  6  Jahre  altes  Kind  ist  zwar  „parteiöd
  ig.,  d.  h.  es  *  klagen  und  verklagt  werden;  es  ist  aber  nicht  „prozeßähig“,
  d.  h.  es  kann  den  Prozeß  nicht  selbst  führen,  sondern  nur  durch  seinen
ge  ehlichen  Alester

I.  Anhang  2  zu  §  1  (Vollendung  der  Geburt  —  Fürsorge  für  die
ungeboren  Leibesfrucht  J.

3)  d.  h.  mit  Beg  nin  (um  Mitternacht)  des  22.  Geburtstages;  Note  4
zu  §  187.  Der  am  13.  November  1890,  abends  6  Uhr,  Geborene  wir  also  vollgähseg
  in  der  Mitternacht  vom  12.  Gum  13.  November  1911.—  „Rechtsfähig“  ist
jeder  Mensch  mit  Vollendung  der  Geburt  (81),  die  volle  Geschsftefählgren  a
dem  Gebiete  des  Privatrechts  erlangt  er  aber  erst  mit  der  Solllährigtei  Na
Vollendung  des  siebenten  Lebensjahres  erkennt  ihn  das  Gesetz  als  „beschränkt
geschäftsfähig“  an.  (  104,  106  5  —  Die  Volljährigkeit  5%  de#t  auch  die
„elterliche  Gewalt“  (  1626):  es  gibt  also  keine  gvolljährt  igen  Hauskinder,
mehr.  —  über  die,  eschäftsfähigkeit“  (Volljähri  keit)  der  Ausländer  E.  7.

1)  E.  147.  De%  Verfahren  des  Vormund  mschaft  ftsgerichts  regelt  RFG.
in.  d.  Diese  Wirkung  2  mit  der  Rechtskraft  des  Gerichtsbeschlusses
ein,
lichen
nicht  mit  der  soforti  le  Beschwerde  angefochten  ist.  8  56.  G.;
ogl.  jedoch  §  196  daselb  ".  für  Bayern  und  Sachsen,  wo  die  58
—  zth  Wlstiginisterium  erfolgt.

d.  i.  der  Vater  *  e  Mutter.  Das  Nähere  über  „elterliche

1647,  1666,  1676—1678,  1686.

nach  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  an  den  gesetzertreter
  des  Kindes  und  an  das  Kind  selbst,  sofern  der,  Beschluß

cevale  5s  1626—1698.
8  5

ie  Interessen“  von  Glhwister.  Eltern  usw.,  die  est  den  eigentlichen
Grund  für  Anträge  auf  Volljährigkeitserklärung  bilden,  ollen  nicht  maßgebend
  sein,  wohl  aber  Vedes  Interesse,  auch  sittliche,  des  Ads
z.  B.  wenn  ihm  durch  die  olljährigkeitserklärung  die  ekegenheit  geboten  wird
ein  von  ihm  geschwängertes  Mädchen  alsbald  zu  heiraten  (8  1303.  es  dadur

zu  Eil  Ehren  zu  bringen  und  zu  bewirken,  daß  das  Kind  als  „e  eliches“  georen
  werde.

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