Erstes  Buch.
Allgemeiner  Teil.

Erster  Abschnitt.
Personen.

Erster  Titel.  Natürliche  Personen.

8  I.  Die  Rechtsfähigkeit  1)  des  Menschen  beginnt  mit  der  Vollendung
  der  Geburt.:)

§  2.  Die  Volljährigkeit  tritt  mit  der  Vollendung  des  einundzwaniesten
  Lebensjahrs  ein.s)

8  3.  Ein  Minderzähriger,  der  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet
hat,  kann  durch  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts")  für  volljährig
erklürt  werden.

Durch  die  Volljährigkeitserklärung  erlangt  der  Minderjährige  die
rechtliche  Stellung  eines  Volljährigen.“)

§  4.  Die  Volljährigkeitserklärung  ist  nur  zulässig,  wenn  der
Minderjährige  seine  Einwilligung  erteilt.

Steht  der  Minderjährige  unter  elterlicher  Gewalt,  so  ist  auch  die
Einwilligung  des  Gewalthabers?)  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  diesem
weder  die  Sorge  für  die  Person  noch  die  Sorge  für  das  Vermögen  des
Kindes  zusteht?!)  Für  eine  minderjährige  Witwe  ist  die  Einwilligung
des  Gewalthabers  nicht  erforderlich.

5.  Die  Volljährigkeitserklärung  soll  nur  erfolgen,  wenn  sie  das
Beste  des  Minderjährigen  befördert.5)

§  6.  Entmündigt  kann  werden:)

1.  wer  infolge  von  Geisteskrankheit  10)  oder  von  Geistesschwäche  u)
seine  Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen  vermag;

2.  wer  durch  Verschwendung  sich  oder  seine  Familie  der  Gefahr
des  Notstandes  aussetzt;

3.  wer  infolge  von  Trunksucht  1:)  seine  Angelegenheiten  nicht  zu
besorgen  vermag  oder  sich  oder  seine  Familie  der  Gefahr  des
Notstandes  aussetzt  oder  die  Sicherheit  anderer  gefährdet.

Die  Entmündigung  ist  wiederaufzuheben,  wenn  der  Grund  der  Entmündigung

  wegfällt.

8  7.  Wer  sich  an  einem  Orte  ständig  niederläßt,  begründet  an
diesem  Orte  seinen  Wohnsitz.)

Der  Wohnsitz  kann  gleichzeitig  an  mehreren  Orten
bestehen.

Der  Wohnsitz  wird  aufgehoben,  wenn  die  Niederlassung  mit  dem
Willen  aufgehoben  wird,  sie  aufzugeben.

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