Erläuterungen

8  6  Verf  60  6¾f  Anhang  9  zu  §  6  (Allgemeines  über  Eutmündigung  und  das
erfahren
0)  Eine  nähere  Kennzeichnung  der  Geisteskranken  (Wahnsinn,  Blödfinn
  usw.)  gist  unterblieben.
duch  deir  jenige,  dessen  geistige  Kräfte  unvollkommen  eni-——
  tstesschwäche)  —  nicht  bloß  der  Geisteskranke  —,  bedarf  des

Durch  die  an  die  Entmündigung  sich  knüpfende  Beschränkung  der  Gegaaseleh
  keit  wird  dem  Trinker  die  mißbräuchliche  Verwendung  seines
Vermögens  und  Kredits  rechtlich  unmöglich  gemacht.  Er  wird  ferner  in  der
Ausübung  der  ihm  über  seine  Kinder  zustehenden  zelterlichen  Gewalt“  beschränkt
  |5  1676  ff.,  1686  ff.)  und  ihm  selbst  ein  Vormund  be  seellt  4  1896  ff.).
der  insbesondere  berechtigt  und  verp  thoel  ist,  geei  undes  s  auch  gegen  den

Willen  des  Trinkers,  für  dessen  Aufnahme  und  Festhaltung  in  einer  *1

ansto-  tt  zu  sorgen.  Er  kann  kein  Kültiges  Testament  errichten  (8  2229).  —

8  7  I.  Anhang  13  zu  §  7  (Allgemeines  über  Wohnsitz  —  Gerichtsstand).

8  8  14  4z  104,  106,  114.

«  ater  Mutter,  Vormund,  SGe-  ger.

9  Das  ind  die  Personen  des  latenstandes  und  die  Militärbeamten,
die  zum  Deut  Heere  und  zur  Kaiserlichen  Marine  gehören.  Das
Näher  Militärst  “’'m  vom  20.  Juni  1872  §  4,  und  Anlage,  Ges.
betr.  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom  9.  November  1867  88  2,  13  und
Reichemilitärgesetz  vom  2.  Mai  1874  8  38.

8.  z.  B.  ein  Leutnant  unter  21  Jahren

68  10  1354,  wonach  der  Ehemann  Wohnort  und  Wohnung  bestimmt,  die

egk  aber  nicht  verpflichtet  ist,  der  Ents  idung  des  Mannes  olge  “l
leisten,  wenn  sich  die  Entscheidung  #aals  Eas  Wi  rauch“  seines  Rechtes  ellt.
d.  h.  im  Falle  des  Abs.

8  11  20)  was  esen  erreichter  u  tt  Seit  oder  vorher  mit  Zustimmung
E.  geeeszlichen  Vertre  ncte  E—  §  8  tun  kann.  Ein  eheliches
ind  behält  also  den  We  ters  auch  nach  dessen  Tode,  selbst  wenn

1es  Mutter  die  „elterliche  zucen  *#  das  Kind  hat  und  ihren.  Wohnsttz  verlegt.
  In  diesem  Fall  wird  allerdings  in  der  Regel  anzunehmen  sein,  daß  auch
das,  5*5P  mit  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreterin  seinen  Wohnsitz
verle

88  1719  ff.,  1741  ff.

8  12  vgl.  rm“s  zu  §  12  (Algemeines  über  Namenrecht,  AdelsvrstL
  "er  au  ister  unter  „Name“.

Unterla  .  bei  Vermeidung  von  Geld=  oder  Haftstrafe  und
——  ür  Schadenersa  gemäß  3PO.

8  13  24)  E  echtsfäh  .8  9Wtn  Nänschen  (§  1)  endigt
mit  dem  ““  180#  1  2  des  Todes  mch,  wenn  es  sich  um  ihre  Rechtswirkungen
  handelt  6  B.  Zuflölung  der  Ehe,  Erbrechte),  festgestellt  werden.
Wo  ein  Beweis  Wch  Gerbeurk  unde,  aeuen  deren  Inhalt  natürlich
  Gegenbeweis  zulässig  ist)  lt  aber  nach  den  rfahrungen  des  Lebens
der  Eintritt  des  Todes  einer  Person  als  sicher  oder  höchstwahrscheinlich  anzuwehmeni
  it.  mu#  das  Eögzet  t  die  Möglichkeit  geben,  die  deeert  für  tot  zu  erklären.

Verfahren  bei  der  Todeserklärung,  insbesondere  wer  zur  Stellung

des  An  *  ra  s  berechtigt  ist  (der  gesetzliche  Vertreter  des  Verschollenen,  z.  B.
Nater,  Abwesenheitspfleger,  und  jeder,  der  an  der  Todeserklärung  ein  recht-5
  Interesse  hat,  z.  der  Erbe,  ein  Gläubiger)  regeln  die  88  960  ff.

5  O.  Die  sachli  en  Voraussetzungen“,  unter  denen  a#ne  Todeserklärung
erfolgen  kann,  sind  hier  in  den  §§  13—17  und  in  E.  9  bestimmt.  Die  Todeserklärung
  geschieht  dur  richterlsches  Urteiiz.  das  nach  den  Vorschriften  der
Dioilprozetordnung  der.  Anfechtung  in  We  e  der  Klage  durch  jeden,  der
ein  rechtliches  Interesse  an  der  Aufhebun  oderertlärung  hat,  unterliegt.
Erste  crausselung  der  Todeserklärung  ist  -  h.  das  Fehlen
glaubhafter  Kunde  über  Aufenthalt  und  Leben  eines  Men  chen  und  die  Unmöglichkeit,
  mit  den  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  solche  Kunde  zu  erlangen.

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