Natürliche  Personen  8  8—15

§  S.  Wer  geschäftsunfähig  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
ift.“)  kann  ohne  den  Willen  seines  gesetzlichen  Vertreters  15)  einen
Wohnsitz  weder  begründen  noch  aufheben.

§9.  Eine  Militärperson  1½)  hat  ihren  Wohnsitz  am  Garnisonorte.
Als  Wohnsitz  einer  Militärperson,  deren  Truppenteil  im  Inlande  keinen
Garnisonort  hat,  gilt  der  letzte  inländische  Garnisonort  des  Truppenteils.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Militärpersonen,
die  nur  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  dienen  oder  die  nicht
selbständigte)  einen  Wohnsitz  begründen  können.

*  10.  Die  Ehefrau  teilt  den  Wohnsitz  des  Ehemanns.  Sie  teilt
den  Wohnsitz  nicht,  wenn  der  Mann  seinen  Wohnsitz  im  Ausland  an
einem  Orte  begründet,  an  den  die  Frau  ihm  nicht  folgt  und  zu  folgen
nicht  verpflichtet  ist.6)

Solange  der  Mann  keinen  Wohnsitz  hat  oder  die  Frau  seinen
Wohnsitz  nicht  teilt.%  kann  die  Frau  selbständig  einen  Wohnsitz  haben.

8  II.  Ein  eheliches  Kind  teilt  den  Wohnsitz  des  Vaters,  ein  uneheliches
  Kind  den  Wohnsitz  der  Mutter,  ein  an  Kindesstatt  angenommenes
Kind  den  Wohnsitz  des  Annehmenden.  Das  Kind  behält  den
Wohnsitz,  bis  es  ihn  rechtsgültig  aufhebt.)

Eine  erst  nach  dem  Eintritte  der  Volljährigkeit  des  Kindes  erfolgende
  Legitimation  oder  Annahme  an  Kindesstatt  :1)  hat  keinen  Einfluß
  auf  den  Wohnsitz  des  Kindes.

8  12.  Wird  das  Recht  zum  Gebrauch  eines  Namens  dem  Berechtigten
  von  einem  anderen  bestritten  oder  wird  das  Interesse  des
Berechtigten  dadurch  verletzt,  daß  ein  anderer  unbefugt  den
gleichen  Namen  gebraucht,  so  kann  der  Berechtigte  von  dem  anderen  Beseitigung
  der  Beeinträchtigung  verlangen.-::)  Sind  weitere  Beeinträchtigungen
  zu  besorgen,  so  kann  er  auf  Unterlassung  klagen.)

13.  Wer  verschollen  ist,  kann  nach  Maßgabe  der  88  14  bis  17
im  Woe  des  Aufgebotsverfahrens  für  tot  erklärt  werden.")

14.  Die  Todeserklärung  ist  zulässig,  wenn  seit  zehn  Jahren
keine  Nachricht  von  dem  Leben  des  Verschollenen  eingegangen  ist.
Sie  darf  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres  erfolgen,  in  welchem  der  Verschollene
  das  einunddreißigste  Lebensjahr  vollendet  haben
würde.)

Ein  Verschollener,  der  das  siebzigste  Lebensjahr  vollendet
haben  würde,  kann  für  tot  erklärt  werden,  wenn  seit  fünf  Jahren
keine  Nachricht  von  seinem  Leben  eingegangen  ist.-“)

Der  Zeitraum  von  zehn  oder  fünf  Jahren  beginnt  mit  dem
Schlusse  des  letzten  Jahres,  in  welchem  der  Verschollene  den  vorhandenen
Nachrichten  zufolge  noch  gelebt  hat.

§  15.  Wer  als  Angehöriger  einer  bewaffneten  Macht  an  einem
Kriege  teilgenommen  hat,  während  des  Krieges  vermißt  worden  und
seitdem  verschollen  ist,  kann  für  tot  erklärt  werden,  wenn  seit  dem  Friedensschlusse
  drei  Jahre  verstrichen  sind.#)Hat  ein  Friedensschluß
nicht  stattgefunden,  so  beginnt  der  dreijährige  Zeitraum  mit  dem  Schlusse
des  Jahres,  in  welchem  der  Krieg  beendigt  worden  ist.

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