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sowie  der  Tatsache  des  früheven  oder  Fteren  To
festzuste
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Erläuterungen

Die  Wirkung  der  Todeserklärung  ist  im  allgemeinen  die,  daß  der  für
tot  Erklärte  als  in  dem  Zeitpunkte  verstorben  gilt,  den  das
Urteil  als  Todestag  #Mteil  (8  18),  und  daß  seine  Rechte  und  Pflichten
egen  andere,  wie  die  Pflichten  und  Rechte  anderer  gegen  ihn  demgemäß  be-Kondert
  werden.  Besondere  Bestimmungen  über  die  Wirkung  der  Todeserklärung
  und  für  die  Fälle,  daß  der  für  tot  Erklärte  noch  lebt,  enthalten  die
1348  ff.  (Wiederverheiratung),  1420,  1425,  1494,  1544,  1547  (eheliches
üterrecht),  1679,  1684  (elterliche  Gewalt),  1847,  1884,  1885,  1921  (Vormundschaft),
  1974  (Rechte  der  Nachlaßgläubiger),  2252  (Testament  eines  für  tot
Erklärten),  2031,  2370  (Wirkungen  der  unrichtigen  Todeserklärung
  auf  dem  Hebiete  des  Erbrechts,  Aup##  des  wiedererschienenen,
  &amp;  Unrecht  für  tot  erklärten  Verschollenen  auf  Herausgabe  seines
Vermögens,  mltigter  der  Rechtegeschäfte  des  Erben  des  Unrecht  für  tot
Erklärten  in  der  Zeit  vor  dem  Wiederauftauchen  des  Verschollenen).

25)  D  chränkung  gilt  nur  in  dem  Falle,  daß  die  Todeserklärun
wegen  19h  schollenheit  erfolgt,  nicht  in  den  Fällen  der  15  ff.
Das  31.  Jahr  ist

deshalb  bestimmt,  weil  es  nicht  angene  en  erschien,  die  Zeit
vor  der  Volljährigkeit  auf  den  10jährigen  Zeitraum  rschollenheit  einzurechnen.
  Üüber  die  Berechnung  der  Fristen  hier  und  in  den  folgenden
Paragraphen  187,  188.

26)  Die  Todeserklärung  eines  am  13.  Rovember  1836  geborenen  Ausgewanderten,
  von  dessen  Leben  im  Juli  1900  die  letzte  Nachricht  eingegangen  ist
(als  er  63  Jahre  alt  war),  kann  nach  dem  12.  November  1906  erfolgen.

sch  92  iese  Vorschrift  gilt  auch,  wenn  jemand  in  fremden  Kriegsdiensten
verschollen  ist.

27)  Hierher  gehört  auch  die  rt,  die  ein  Seefahrzeug  auf  einem  den
Zugang  zur  See  bi  n  Binnen-  wässer  zurücklegt.  «

28)  Wenn  jemand  über  Bord  stürzt,  ohne  daß  Schiff  untergeht,  oder
es  fällt  jemand  mit  einem  Boote  um,  ohne  daß  dieses  zugrunde  zeht:  so  ist,  wenn
der  wirkliche  Tod  nicht  mit  der  zur  Anmeldung  beim  Sterberegister  des  Standesamts
  erforderlichen  Sicherheit  Gele  fest  stellt  werden  können,  nur  die  gewöhnliche
  Todeserk  ärung  gemäh  14  zu  -

20)  Wer  nach  dem  Untergange,  z.  B.  in  benachbarten  Hafenstadt,  noch
gesehen  worden  ist,  kann  nicht  nach  §  16,  sondern  nur  nach  §  14  für  tot  erklärt

werden.
30  B.  bei  booten  und  kreu  Fahr  n.
31  *  aus  China  Danzig  und  ist  es  im  Kanal  oder

letzteren  (  ##7.1  rt  -r-32)
  z.  B.  bei  Erdbeben,  Überschwemmungen,  Grubenunglück  und  ähnlichen
elementaren  Ereignissen,  bei  Unfällen  der  Bergsteiger,  Luftschiffer,  bei

23)  Der  Beweis  des  Gegenteils,  also:  d  der  Verschollene  noch  lebt,
s,  ist  jederzeit  zulässig.

8  und  gemäß  Absatz  1  diefes  §  vom  Richter  im  Urteil  als  „Todestag“

en.

33)  Die  durch  die  Todeserklärung  nach  §  18  begründete  Todesvermutung
schließt  zugleich  die  „Vermutung“  in  8  daß  der  „Verschollene“  bis  zu  dem  im
Urteile  festgestellten  Zeitpunkte  gelebt  hat.  Der  §  19  stellt  eine  selbständige
allgemeine  Lebensvermutung  für  die  Fälle  auf,  in  denen  eine  Todeserklärung
noh-  nicht  erfolgen  kann  oder  noch  nicht  erfolgt  ist.  Der  Beweis  des  Gegenteils
  ist  auch-  gegen  diese  Lebensvermutung  zulässig  (Note  33).

36)  nn  z.  B.  Vater  und  Sohn  bei  einem  Schiffbruch  umgekommen  sind,
so  hat,  wenn  niett  ermittelt  wird,  daß  einer  den  anderen  überlebt  hat,  nach
§  20  in  Verbindung  mit  §  1923  Abs.  1  keiner  den  anderen  beerbt;  der  Vater
wird  dann  so  beerbt,  wie  wenn  der  Sohn  nicht  mehr  gelebt  hätte,  und  der
Sohn,  wie  wenn  der  Vater  nicht  mehr  gelebt  hätte.  Gegenbeweis  gegen  diese
gesetzliche  „Vermutung“  ist  zulässig  (Note  33).

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