Natürliche  Personen  8  1620

Als  Angehöriger  einer  bewaffneten  Macht  gilt  auch  derjenige.
welcher  sich  in  einem  Amts=  oder  Dienstverhältnis  oder  zum
Zwecke  sreiwilliger  Hilfeleistung  bei  der  bewaffneten  Macht
befindet.

§  16.  Wer  sich  bei  einer  Seefahrt:)  auf  einem  während  der  Fahrt
untergegangenen  Fahrzeuge  :5)  befunden  hat  und  seit  dem  Untergange
des  Fahrzeugs  verschollen  ist,o)  kann  für  tot  erklärt  werden,  wenn  seit
dem  Untergang  ein  Jahr  verstrichen  ist.

Der  Untergang  des  Fahrzeugs  wird  vermutet,  wenn  es  an  dem  Orte
seiner  Bestimmung  nicht  eingetroffen  oder  in  Ermangelung  eines  festen
Reiseziels  30)  nicht  zurückgekehrt  ist  und  wenn

bei  Fahrten  innerhalb  der  Ostsee  ein  Jahr,
bei  Fahrten  innerhalb  anderer  europäischer  Meere,  mit
Einschluß  sämtlicher  Teile  des  Mittelländischen,  Schwarzen  und
Azowschen  Meeres,  zwei  Jahre,
bei  Fahrten,  die  über  außereuropäische  Meere  führen,  drei
Jahre
seit  dem  Antritte  der  Reise  verstrichen  sind.  Sind  Nachrichten  über  das
Fahrzeug  eingegangen,  so  ist  der  Ablauf  des  Zeitraums  erforderlich,  der
verstrichen  sein  müßte,  wenn  das  Fahrzeug  von  dem  Orte  abgegangen
wäre,  an  dem  es  sich  den  Nachrichten  zufolge  zuletzt  befunden  hat.1)
§  17.  Wer  unter  anderen  als  den  in  den  §8  15,  16  bezeichneten
Umständen  in  eine  Lebensgefahr  geraten  und  seitdem  verschollen  ist,  kann
für  tot  erklärt  werden,  wenn  seit  dem  Ereignisse,  durch  welches  die
Lebensgefahr  entstanden  ist,  drei  Jahre  verstrichen  sind.-:)

8  18.  Die  Todeserklärung  begründet  die  Vermutung,“")  daß  der
Verschollene  in  dem  Zeitpunkte  gestorben  sei,  welcher  in  dem  die  Todeserklärung
  aussprechenden  Urteile  festgestellt  ist.

Als  Zeitpunkt  des  Todes  ist,  sofern  nicht  die  Ermittelungen  ein
anderes  ergeben,  anzunehmen:  )

in  den  Fällen  des  §  14  der  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Todeserklärung
zulässig  geworden  ist;

in  den  Fällen  des  §  15  der  Zeitpunkt  des  Friedensschlusses  oder  der
Schluß  des  Jahres,  in  welchem  der  Krieg  beendigt  worden  ist;

in  den  Fällen  des  §  16  der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Fahrzeug  untergegangen
  ist  oder  von  welchem  an  der  Untergang  vermutet  wird;

in  den  Fällen  des  §  17  der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Ereignis  stattgefunden
  hat.

Ist  die  Todeszeit  nur  dem  Tage  nach  festgestellt,  so  gilt  das  Ende
des  Tages  als  Zeitpunkt  des  Todes.

§  19.  Solange  nicht  die  Todeserklärung  erfolgt  ist,  wird  das
Fortleben  des  Verschollenen  bis  zu  dem  Zeitpunkte  vermutet,  der  nach
§  18  Abs.  2  in  Ermangelung  eines  anderen  Ergebnisses  der  Ermittelungen
  als  Zeitpunkt  des  Todes  anzunehmen  ist;  die  Vorschrift  des  §  18
Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.  36)

8  20.  Sind  Mehrere  in  einer  gemeinsamen  Gefahr  umgekommen,
so  wird  vermutet,  daß  fie  gleichzeitig  gestorben  seien.0)

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