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Erlänterungen

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  21  (Allgemeines  über  juristische  Personen  —  Vereine
  —  Gesellschaften  —  Stiftungen).

12)  nämlicht  die  in  den  88  21—23  gekennzeichneten  3  Arten  rechtslöhiger
  juristif  Persönlichteit  besitzender)  Vereine.  —  Die  Frage  ½

1/Saet  eines  Vereins  sei,  ist  nach  den  „Statuten“"  und  der  wirkli  chen  Be-W

  zu  beurteilen;  vi.  ote  3.  —  Bezüglich  der  nicht  2ebtesähigen  Ver-—’.
  enthält  lediglich  E  54  eine  Bestimmung.  —  Über  ausländische  Vereine

5  1#.  allgemeinen“  Vorschriften  der  E1  21—853  gelten  für  alle  3  Arten.
der  in  den  88  21—23  bezeichneten  Larchtosf  igen“  Vereine.  Die  8
gelten  neben  jenen  allgemeinen.  hest  en  für  die  in  §  21  beze  all
eingetragenen  Vereine.  —  Über  d  ’:  nach  welchen  Verschrifterr  die  bereits
  vor  1.  Jannar  1900  keen  eh,n  ereine  zu  beurteilen  seien,  vgl.  Anhang
  2  zu  §  21.  —  Der  Namenschutz  des  §  12  gilt  auch  für  Vereine.

)  Also:  die  Vereine  mit  „idealen  Tenden  ogl.  Anhang  1  zu  §  21,
unter  VIb.  —  Über  die  einen  „wirtscha  tlichen  r  ezweckenden
Vereine  vgl.  daselbst  VIa  und  c.  —  Über  Religions=  und  geistliche  Gesellschaften

  E.  84.  —  Die  3  Ziehung  der  Grenze  zwischen  Ver  neinen  g  zwirtschaftlichen“
  und  solchen  mit  „idealen“  Zwecken  wird  oft  auch
Vereine  letzterer  Art  ihren  Mitgliedern  #ehänfig  abiun  enssto  7*rs  gewähren,
  z.  B.  ein  Kunstverein  durch  Verlosung  von  Gemälden,  ein  Alpe
verein  durch  Verminderung  der  Reifekosten  illigere  Preise  in  gellffuuotels
  usw.)  Für  die  Erse-dung  i  maßgebend  sein,  ob  der  wirtschaftiche
  Zweck  (Erwerb  und  Gewinn)  das  Hauptziel  des  Vereins  bildet  oder
lediglich  ein  Nebenzweck  ist  und  im  wesentlichen  nur  d#en  dient,  die  zur  Verfolgung
  des  idealen  uptzwecks  erforderli  n  Mitte  beschaff  en  zu  helfen.
d.  h.  frrist  ersönlichbeit
gemäß  6  55  ie  asscheidung,  ob  ein  Verein  „nicht  einen
wirtschalt  ichen  Ce  WBäletnees  be  also  für  das  Vereinsregister  reintragungsfähig“
  ist  und  mithin  „  tsfähi  keit“  erlon  n  kann,  steht  dem
Amtsgericht  und  den  im  sechmitte  196  ¾-  fortige  Beschwerde)  vorgesetzten
Gerichten  (Landgericht  u.  s.  w  rechtskräfti  —  ist,  dab
ein  die  Eintragung  in  das  Pe  ner  nachiu  nder  ein  einen  „wirt
schaftlichen  Zweck“  verfolgt  aase  ni  eintragungsfähig  st:
bleibt  dem  Verein,  wenn  er  gleichwohl  „Rechtsfähigkeit“  erlangen  will,  der
Weg  offen,  entweder  eine  der  dur  besondere  +4  #eer  Landesgesetze
rordneten  Vereins--(Gesellschafts-)  Formen  zu  wählen,  z.  die  Form  der
Aktiengesellschaft,  der  Eingetragenen  Genossenschaft,  der  Geensiei  mit  beschränkter
  Haftung  u.  s.  w.  (val  2.  1  zu  21  unter  VIa),  oder  gemä
§  22  im  „Verwaltungswege“  *  lor  rleihung“"  der  Rechtsfähi  igkei
nachzusuchen,  die  allerdings  vom  freien  Ermessen  der  Vermaklungsbehörden
  abhängt.

*)  8§§.  24,  33  Abs.  2.  —  Die  Zuständigkeit  ist  in  den  einzelnen
Staaten  verschieden  geregelt.  In  Preußen  und  Sachsen:  der  Minister
des  Innern,  in  Bayern  und  Württemberg:  der  König,  in  Baden:
das  taatsministerium.

5)  z.  B.  für  deutsche  Kolonialgesellschaften  §  11  Schutzgebietsgesetz  vom
10.  Septenbit  1900.

)  HE.  10.

*)  entspricht  dem  „Wohnsitz“  der  natürlichen  Personen  (8  i
1°)  Für  die  Verfassung“  des  Vereins  maßgebend  sind  nur  d  26  ff.
und  die  „Hreinssätzung  unter  Ausschluß  landesrechtlicher  Vorschriften;  für

Vereine,  deren  „Rhah  "  higkeit  auf  „staatlicher  Verleihung“  beruht  (§  22),
gilt  jedech  E.  82  ie  Vorschriften  der  88  26  ff.  sind  zwingender  Natur,  soweit
  nicht  in  ihnen  und  in  §§  40,  41  anderweite  Bestimmungen  durch  die
„Satzung“  zugelassen  sind.

„:)  Als  nur  in  der  Vorstellung  bestehender,  selbständiger  Träger  von
Nechten  und  Pflichten  bedars  der  Verein  (die  juristische  Person)  notwendig
eines  „Willensorgans“,  eines  „Vertreters  im  Willen“  —  „Vorstand“.  —  Neben

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