Vereine  *21—29

Zweiter  Titel.  Juristische  Personen.))
I.  VBereine.140)
1.  Allgemeine  Vorschriften.)

8  21.  Ein  Verein,  dessen  Zweck  nicht  auf  einen  wirtschaftlichen
Geschsstsbetrieh  gerichtet  ist..)  erlangt  Rechtsfähigkeit")  durch  Eintragung
  in  das  Vereinsregister  des  zuständigen  Amtsgerichts.)

§  22.  Ein  Berein,  dessen  Zweck  auf  einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb
  gerichtet  ist,  erlangt  in  Ermangelung  besonderer  reichsgesetzlicher
  Vorschristen  Rechtsfähigkeit  durch  staatliche  Verleihung.  Die
Verleihung  steht  dem  Bundesstaate  zu,  in  dessen  Gebiete  der  Verein
seinen  Sitz  hat.5)

§  23.  Einem  Vereine,  der  seinen  Sitz  nicht  in  einem  Bundesstaate
hat,  kann  in  Ermangelung  besonderer  reichsgesetzlicher  Vorschriften)
Rechtsfähigleit  durch  Beschluß  des  Bundesrats  verliehen  werden.“)

§  24.  Als  Sitz  eines  Vereins  gilt,')  wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt
  ist,  der  Ort,  an  welchem  die  Verwaltung  geführt  wird.

§  25.  Die  Verfassung  eines  rechtsfähigen  Vereins  wird,  soweit
sie  nicht  auf  den  nachfolgenden  Vorschriften  beruht,  durch  die
Vereinssatzung  bestimmt.“)

§  26.  Der  Verein  muß  einen  Vorstand  haben.!)  Der  Vorstand
kann  aus  mehreren  Personen  bestehen.

Der  Vorstand  vertritt  den  Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich;
er  hat  die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters.:)  Der  Umfang  seiner
Vertretungsmacht  kann  durch  die  Satzung  mit  Wirkung  gegen  Dritte
beschränkt  werden.12)

§  27.  Die  Bestellung  des  Vorstandes  erfolgt  durch  Beschluß  der
Mitgliederversammlung.

Die  Bestellung  ist  jederzeit  widerruflich  unbeschadet  des  Anspruchs
  auf  die  vertragsmäßige  Vergütung.:")  Die  Widerruflichkeit
kann  durch  die  Satzung  auf  den  Fall  beschränkt  werden,  daß  ein  wichtiger
  Grund  für  den  Widerruf  vorliegt;  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere
  grobe  Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.

Auf  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes  finden  die  für  den
Auftrag  geltenden  Vorschriften  der  88  664  bis  670  entsprechende  Anwendung.½)


§  28.  Besteht  der  Vorstand  aus  mehreren  Personen,  so  erfolgt  die
Beschlußfasfung  nach  den  für  die  Beschlüse  der  Mitglieder  des  Vereins
geltenden  Vorschriften  der  88  32,  34

Ist  eine  Willenserklärung  dem  Vereine  gegenüber
abzugeben,  so  genügt  die  Abgabe  gegenüber  einem  Mitgliede
des  Vorstandes.u)

§29.  Soweit  die  erforderlichen  Mitglieder  des  Vorstandes
schlen,  sind  sie  in  dringenden  Fällen  für  die  Zeit  bis  zur  Hebung  des
Mangels  auf  Antrag  eines  Beteiligten  von  dem  Amtggerichte  zu  bestellen,
  in  dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat.?)

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