Erläuterungen
dem  „Vorstand“  können  besondere  Vertreter  zu  gewissen  Geschäften  bestellt
werden  (8  30

12)  Oesehlichen  Vertreter“  im  Sinne  der  ZPO.  und  anderer  neuerer

Gesetze.  —  §§  164  ff.  über  „Vertretung,  Vollmacht“,  8  31,  278,  831.

13)  Jeder,  der  mit  einem  Vereinsvorstande  10  e  abschließt,  wird
sich  also  erkun  dige  n  müssen,  ob  der  Vorstand  zum  Abschluß  der  betreffenden
Ceschäfte  berechtigt  ist.  —  §8§  69,  70  bezüglich  der  „eingetragenen  Vereine“
  (Eintragung  der  Vertretungs  änkung  in  das  Vereinsregister).

8  27  14)  d.  h.  der  Vorstand  kann  jederzeit  seimes  Amtes  enthoben  werden,
unbeschadet  seiner  Ansprüche  auf  Gehalt,  Pen  on  u.  s.  w.

12)  Insbesondere  brzüglich  der  Verantwortlichkeit  des  Vortandes
  gegenüber  dem  Verein.  „Nach  innen  Auktrag  —  nach  außen
Vertretung"“  (C).  —  8  27  Abs.  1  und  3  können  darch  die  Satzung  geändert
  werden  (8  40).

8  28  16)  „Einem  Vorsteher  erklärt,  Allen  erklärt“  (C).  —  Dritte
Personen  werden  also  durch  Willenserklärung  gegenüber  einem  Vorstandsmitgliede
  Ebunden.  zur  Verpflichtung  des  Vereins  ist  dagegen  die  Erklärung
  des  Vorstandes  in  der  ung  mäßigen  Besetzung  und  Form  erforderlich.
  —  §  28  Abs.  1  kann  durch  die  Satzung  geändert  werden  (8  40).

17)  Diese  Bestimmung  hat  den  Fall  im  Auge,  daß  ein  Vorstandsmitlied

  durch  Abwesenheit,  Krankheit  u.  s.  w.,  oder  weil  es  ich  um  seine  „eigene
ngelegenheit“  handelt,  behindert  ist.  Der  Antrag  kann  sowohl  von  Vereinsmitgliedern
  als  Dritten  (z.  B.  behufs  Zustellung  einer  an  eine  Frist  gebundenen
  schleunigen  Mahnung,  Kündi  ung  gestellt  werden.

g  30  18  7  die  sogen.  technischen  Direktoren,  Kassierer.

18  1

8  31  20)  Die  in  8  30  bezeichneten.

:1)  oder  „Unterlassung“,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Handlun
oder  Unterlassung  auf  einem  „Verschulden“  beruht,  reern  sie  nur  na
dem  Gesetz  zum  Schadensersatze  verpflichtet.  Zum  Schadensersatze  verpflichtende

Handlungen“  des  Vorstandes  u.  s.  w.  sind  z.  B.  auch  Verletzungen  des
Patentrechts,  des  Musterschutzes,  des  urhekerrechts.  Zum  Schadenser  verpflichtende
  „Unterlassungen“  sind  z.  B.  die  Nichtanbringung  von  Schutzvorrichtungen
  an  Maschinen,  die  Unterlassung  der  polizeilich  vorgeschriebenen
Eeleuchtung  der  Treppen  und  Flure  im  Vereinshause,  der  Beseitigung  von
Eis  und  Schnee  (des  Sandstreuens)  auf  dem  Bürgersteige  vor  einem  dem
Vereine  gehörenden  Gebäude.

22)  vgl.  Anhang  22  zu  §  31  über  die  Schadensersatzpflicht  der  Vereine
(juristischen  Personen)  aus  Handlungen  und  Unterlassungen:  a)  ihrer  Vertreter,
  b)  ihrer  senftigen  Angestellten.

5  32  25)  Es  ist  also  die  absolute  Mehrheit  der  Erschienenen  erforderlich;
  das  Erscheinen  einer  Mindestzahl  ist  zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses
nicht  nölig,  wenn  die  Satzung  nicht  ein  anderes  bestimmt.  §  40.  —  Aufslösungsbeschluß
  §  41.  —  Wenn  durch  Mitgliederbeschluh  ein  Mitglied
aus  dem  Verein  ausgeschlossen  wird,  so  kann  der  Ausgeschlossene  auf  Aufhebung
  dieses  Beschlusses  nur  klagen  n  satzungswidrigen  Verfahrens,
nicht,  weil  er  sachlich  unbegründet  sei.  In  Fällen  jedoch,  in  denen  nicht
BGB.  sondern  Landesrecht  maßgebend  ist.  z.  B.  Preußisches  Landrecht
für  die  vor  1.  Januar  1900  entstandenen  Shützengilden,  Kriegervereine  usw.
(nhang  2  zu  §  21),  kann  auch  eine  sachliche  Nachprüfung  durch  das  Gericht
stattfinden.

#“)  8§  126.  127.

5  33  26)  Hiernach  kann  jedes  Vereinsmitglied  eine  Anderung  des
Zweckes  des  Vereins  durch  seinen  Widerspruch  in  der  Versammlung,  ja  schon
durch  stillschweigendes  Fernbleiben  von  der  Versammlung  hindern.
—  „Willst  Du  nur  den  alten  Zweck,  bleib  still  von  der  Sitzung  weg“  (C).
—  Der  unterscheidet  bloße  ÄAnderung  der  „Satzung“  und  Anderung  des
„Zweckes“.  —  8  33  kann  durch  die  Satzung  geändert  werden  (8  40).  —
Über  die  Stimmenzahl  bei  Auflösungsbeschlüssen  (8  41).

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