Vereine  8  30  —37

§30.  Durch  die  Satzung  kann  bestimmt  werden,  daß  neben  dem
Vorstande  für  gewisse  Geschäfte  besondere  Vertreter  zu  bestellen  sind.'s)
Die  Bertretungsmacht  10)  eines  solchen  Vertreters  erstreckt  sich  im  Zweifel
auf  alle  Rechtsgeschäfte,  die  der  ihm  zugewiesene  Geschäftskreis  gewöhnlich
  mit  sich  bringt.

8  31.  Der  Verein  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,  den  der
Vorstand,ein  Mitglied  des  Vorstandes  oder  ein  anderer
verfassungsmäßig  berufener  Vertreter-2o)  durch  eine
in  Ausführung  der  ihm  zustehen  den  Verrichtungen  begangene,
zum  Schadensersatze  verpflichtende  Handlung  21)  einem  Dritten  zufügt)


§  32.  Die  Angelegenheiten  des  Vereins  werden,  soweit  sie  nicht
von  dem  Vorstand  oder  einem  anderen  Vereinsorgane  zu  besorgen
find,  durch  Beschlußfassung  in  einer  Versammlung  der  Mitglieder  geordnet.
  Zur  GEültigkeit  des  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  der  Gegenstand
  bei  der  Berufung  bezeichnet  wird.  Bei  der  Beschlußfassung  entscheidet
  die  Mehrheit  der  erschienenen  Mitglieder.)

Auch  ohne  Versammlung  der  Mitglieder  ist  ein  Beschluß  gültig,
wenn  alle  Mitglieder  ihre  Zustimmung  zu  dem  Beschlusse  schriftlich
erklären.-)

§  33.  Zu  einem  Beschlusse,  der  eine  #nderung  der  Satzung  enthält,
  it  eine  Mehrheit  von  drei  Vierteilen  der  erschienenen
  Mitglieder  erforderlich.  Zur  Anderung  des  Zweckes  des  Vereins
  ist  die  Zustimmung  aller  Mitglieder  erforderlich  :)  die
Zustimmung  der  nicht  erschienenen  Mitglieder  muß  schriftlich
  erfolgen.-)

Beruht  die  Rechtsfähigkeit  des  Vereins  auf  Verleihung,  so
ist  zu  jeder  Anderung  der  Satzung  staatliche  Genehmigung
  oder,  falls  die  Verleihung  durch  den  Bundesrat  erfolgt  ist,  dic
Genehmigung  des  Bundesrats  erforderlich.)

§  34.  Ein  Mitglied  ist  nicht  stimmberechtigt,  wenn  die  Beschlußfassung
  die  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  mit  ihm  oder  die  Einleitung
oder  Erledigung  eines  Rechtsstreits  zwischen  ihm  und  dem  Vereine
betrifft.-t)

§35.  Sonderrechte  eines  Mitglieds  können  nicht  ohne  dessen
Zustimmung  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  beeinträchtigt
werden.:)

§  36.  Die  Mitgliederversammlung  ist  in  den  durch  die  Satzung
bestimmten  Fällen  sowie  dann  zu  berufen,  wenn  das  Interesse  des
Vereins  es  erfordert.0  a)

§  37.  Die  Mitgliederversammlung  ist  zu  berusen,  wenn  der  durch
die  Satzung  bestimmte  Teil  oder  in  Ermangelung  einer  Bestimmung
der  zehnte  Teil  der  Mitglieder  die  Berufung  schriftlich  unter  Angabe
des  Zweckes  und  der  Gründe  verlangt.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,  so  kann  das  Amtzgericht,
in  dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat,  die  Mitglieder,  welche

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