z  385

§

-b  37
38

39

8  41

8  42

8  43

20)  126,  127.
27)  §§  22,  23.  —  Die  Zuständigkeit  für  die  „staatliche  Genehmigung“
ist  in  den  einzelnen  Staaten  ns  geregelt.  Note  6.  guns
ꝛs)  Ein  Vereinsmitglied  kann  also  „in  eigener  Sache“  zwar  an  den
Beratungen  teilnehmen,  darf  aber  nicht  mit  abstimmen.
:2)  Während  8  34  hindern  will,  daß  ein  Mitglied  durch  Teilnahme  an
Abstimmun  „in  eigener  Sache“  sich  Vorteile  vom  Verein  verschaffe,  will
§  35  Mitglieder,  denen  „Sonderrechte“  gegen  den  Verein  Gustehen,  gegen  Verewaltigung
  und  Benachteiligung  durch  die  übrigen  Mitglieder  schützen.  „Sonrrechte“
  sind  z.  B.  die  satzungsmäßigen  Rechte  der  Gründer  eines  Privattheaters

  (Theatervereins)  auf  bevorzugte  Plätze  in  einer  Loge  des  Theaters.
6  +  See  4.

29

nueer  im  Falle  de
2  FG.  8  1600.

a1)  §.  38  kann  durch  die  Satzung  geändert  werden  (§  40).  —  „Mitgliedschaft
  haftet  an  der  Person.  Mitgliedserbe  ist  nicht  selber  Mitglied.  Strohmänner
  sind  ausgeschlossen“  (C).
·  IstychMaßgabcderSatzung§581.—UbetAu-lchließung
eines  Mitglieds  Note  23.

n  3  und  Note  10.

*  3.

5)  d.  h.  hört  auf  „juristische  Person“  zu  sein.  §  213  KO.

*ße  Jahlungsunfähigkeit  braucht  nicht  vorzuliegen.

35)  9“  421  ß.

—  lichrechtl  lizelliche

4.)  Neben  §8  43  bleiben  die  Iffentlich-rechtlichen  (vereinspolizeklichen
Vorschrilen  der  Landes-(Vereins-)  Ge  n  die  Asuser  der  Wchn
unberührt.  ofl—  Anhang  1  zu  §  21  unter  V  Abs.  4.  Die  auf  Grund  dieser
offentlich  recht  ichen  rs  erfolgende  „Auflösung“  eines  Vereins  hat
selbstverständlich  den  Verlust  der,  saßieeu  dasstih-.  Persönlichkeit)
  zur  Folge,  was  in  8  74  Abl.  3  noch  besonderen  Ausdruck  gefunden  hat.
Umgekehrt  hat  jedoch  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit“  gemäß  §  43
nicht  achmne  weiteres  dic  „Auflösung  des  Cereins  zur  Folge,  der  Verein
kann  vielmehr  als  „nicht  rechtsfähiger  Verein“  (Gesellschaft  §  54)  fortbesrehen,
  solange  er  nicht  nach  dem  fenrlichen  reinsrecht  „aufgelöst“

wird.

"1)  Wenn  ein  Verein,  der  als  nicht  einen  „wirtschaftlichen“  Geschäftsbetrieb
  bezweckender  nach  §  21  „Rechtsfähigkeit“  erlangt  hat,  in  satzungswidriger
  Weise  von  vornherein  oder  später  einen  „wirtschaftlichen
Zweck“  verfolgt.  so  kann  ihm  die  „Rechtsfähigkeit“  entzogen  werden;  denn  nur
dadurch  kann  verhindert  werden,  daß  die  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Geschäftsverkehrs
  vom  Gesetz  gebotenen  Fotmen  für  Erwerbsvereine
(Aktiengesellschaften.  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften,  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung)  umgangen  werden.  i  den  Beratungen  war  man
übrigens  einig,  baß  §  43  Abs.  2  nicht  schon  dann  zur  Anwendung  komme
wenn  der  Verein  im  Zusammenhange  mit  seinen  „idealen  Tendenzen  die  na
wie  vor  als  Hauptzweck  erscheinen,  nebenh'er  seine  Tätigleit  auf  einen
wirtschaftlichen  Betrieb  ausdehne,  sondern  erst  dann,  wenn  der  wirtschaftliche
  Betrieb  zur  Hauptsache  wird,  sodaß  der  Verein,  wenn  er  seinen
Zweck  von  Anfang  an  in  solcher  Weise  bestimmt  hätte,  wegen  seiner  vorwiegend
  „Mrißtastlichen“  atur  nach  §  21  nicht  hätte  in  das  Vereinsregister
  eingetragen  werden  dürfen.  vgl.  Note  3.

*:)  Zu  dem  Begriffe  „Verein  mit  religiösem  Zweck“  vgl.  E.  84.  —
„Politisch“  heißt:  unmittelbar  den  Staat  (die  Provinzen,  Kreise,  Gemeinden
  usw.),  seine  Gesetzgebung  und  Verwaltung,  die  staatsbürgerlichen
  Rechte  der  Bürger,  die  internationalen  Bezeehungen
  der  Staaten  zu  einander  betressende  r-  B.  „Wahlvereine“,  sei  es  ür
staatliche  oder  kommunale  Wahlen,  find  reine  mit  politischem  Zwecke.

asselbe  ist  jeder  Verein,  dessen  Zweck  darin  besteht,  die  Gesetzgebung  oder