Vereine  8  38  44

das  Verlangen  gestellt  haben,  zur  Berufung  der  Versammlung  er—
mächtigen  und  über  die  Führung  des  Vorsitzes  in  der  Versammlung
Bestimmung  tteffen.“)  Auf  die  Ermächtigung  muß  bei  der  Berufung
der  Versammlung  Bezug  genommen  werden.

8  38.  Die  Mitgliedschaft  ist  nicht  übertragbar  und  nicht  vererblich.
  Die  Ausübung  der  Mitgliedschaftsrechte  kann  nicht  einem  anderen
überlassen  werden.31)

39.  Die  Mitglieder  sind  zum  Austritt  aus  dem  Vereine  berechtigt.“:)


Durch  die  Satzung  kann  bestimmt  werden,  daß  der  Austritt  nur
am  Schlusse  eines  Geschäftsjahrs  oder  erst  nach  dem  Ablauf  einer
Kündigungsfrist  zulässig  ist;  die  Kündigungsfrist  kann  höchstens  zwei
Jahre  betragen.

40.  Die  Vorschriften  des  §  27  Abs.  1,  3,  des  §  28  Abs.  1  und
der  §§  32,  33,  38  finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  die  Satzung
ein  anderes  bestimmt.-s)

§  41.  Der  Verein  kann  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
aufgelost  werden.  Zu  dem  Beschluß  ist  eine  Mehrheit  von  drei
Vierteilen  der  erschienenen  Mitglieder  erforderlich,  wenn  nicht  die
Satzung  ein  anderes  bestimmt.“")

§  42.  Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit  durch  die  Eröffnung
des  Konkurses.#)

Der  Vorstand  hat  im  Falle  der  Uberschuldungs)  die  Eröffnung
  des  Konkurses  zu  beantragen.  Wird  die  Stellung  des
Antrags  verzögert,  so  find  die  Vorstandsmitglieder,  denen  ein
Verschuldena7)  zur  Last  fällt,  den  Gläubigern  für  den  daraus  entstehenden
  Schaden  verantwortlich;  sie  haften  als  Gesamtschuldner.")

§  43.  Dem  Vereine  kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden)
wenn  er  durch  einen  gesetzwidrigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlüng
  oder  durch  gesetzwidriges  Verhalten  des  Vorstandes
das  Gemeinwohl  gefährdet.“o)

Einem  Vereine,  dessen  Zweck  nach  der  Satzung  nicht  auf
einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist,  kann
die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden,  wenn  er  einen  solchen  Zweck  versolgt.“)


Einem  Vereine,  der  nach  der  Satzung  einen  politischen,
sozialpolitischen  oder  religiösen  Zweck  nicht  hat,“)
kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden,  wenn  er  einen  solchen  Zweck
verfolgt.“)

Einem  Vereine,  dessen  Rechtsfähigkeit  auf  Berleihung  beruht,
kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden,  wenn  er  einen  anderen
als  den  in  der  Satzung  bestimmten  Zweck  verfolgt.“)

§  44.  Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bestimmen  sich  in  den
Fällen  des  §  43  nach  den  für  streitige  Verwaltungssachen
geltenden  Vorschriften  der  Landesgesetze.')  Wo  ein  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht  besteht,  finden  die  Vorschriften  der  S§  20,  21  der
Gewerbeordnung  Anwendung:  die  Entscheidung  erfolgt  in  erster