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Erläuterungen

Verwaltung  des  Staates  in  gewisser  Richtung  zu  beeinflussen,  z.  B.  die  Erlaubnis
  Vr  Feuerbestattung,  ein  Verbot  der  Vivisektion  "7  erz  ielen.  —  „Sozial-7
  litisch“  ist,  wie.  schon  die  Wortbildung  er  eine  Unterart  des

griffs  *5irs  igs  när  lich  eine  Änderung  (  Wiesine  der  G  delel1

schafts=  und  Wirtschaftsordnung  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung

  oder  Verwaltung  erstrebend,  z.  B.  ein  Verein,  der  die  Einrichtung
  amtlicher  Arbeitsnachwe  von-  gecherblichen  Schtedsgeric  ichten,  von
n  staatlichen

Schutzvorschriften  für  ze  ie  Zulasung  der  Frauen
Prüfungen  behufs  Hebun  hrer  Erwerbs  öhigteit  betreibt.  en  sind  z.  B.
Vereine  für  Volks  n  ,  für  üür  Hen  von  nKunst  und  Merchest.  für
U  merrichtewe  2  ittl  bgleich  die  Angelegenheiten,
mit  denen  sie  zurg  Sua  sple  Angelegenhei  en“  sind,
keine  Vereine  ch  b-  rsm  Nilchen“  oder  „sozi  alpolitischen“  Zwecken.  Der  Begriff
„Söffentliche  Angelegenheiten“  ist  also  der  weitere,  die  politischen
  und  7“33  mit  umfassende.

43)  Die  hier  unrea  ene  Entziehung  der  —  igkeit  ist  die  natürliche
Ergünzu  ng  des  in  8  lasen  Verwaltungsbehl  323  Soss  srechts
gegen  die  1  er  der  Rechtsfähigkeit.  reeh  in  Bezug  auf  ne
mit  politischen  dleo  ial  olitischen,  religiösen  Zwecken  gilt  das
Note  40  Gesagte.  2  e  Verwaltungebeherden  lben  es  nach  8  43  Abs.  3  und

61  Abs  2  in  der  Hand,  Vereinen,  die  Zweck  Art  verfolgen,
ie  privatrechtl  *  „  efähigkeit“  ’  e  s.75  vo  *  -
zuenthalten  (8  61),  oder  sie  ihnen,  wenn  sie  Zwecke  der  Sazung
uwider  verfolgen,  zu  entziehen.  Das  hindert  lacche  nicht  die  Ent
*8  den  Fortbesiand  des  kreins  *#  *dö  rechtsfähiger  Verein“  (Gesell-Sal),
  bor  solange  er  nicht  nach  dem  öffentl  ichen  Vereinsrecht  (Landesrecht)
etreffenden  Staates  h  den  eller  ist  verboten  werden  kann.
#2  anderen  Worten:  Das  BGB.  ausbn  den  Verwaltungsbehörden  nur  die
Befugnis,  Vereinen  mit  rni-rs  sohialolitischen  oder  religiösen  Zwecken
den  „Machtzuwachs",  der  in  der  privatrechtlichen  „Nochteschig.
keit“  (juristischen  Fe  Flönlichkeit.“  selbständ  igen  Vermö  fäht  sähigkeit  liet,
die  darin  liegende  Erleichterung  und  Bequemlichkeit  für  erdnung  d
Vermögensverhältnisse  des  Vereins  vorzuenthalten  bezw.  •9  entziehenk  dar
BGB.  entscheidet  aber  nicht  über  die  dulalftrenn  und  didn  Fort  hestand
  von  Vereinen  mit  „politis  lahtal  olitischen  oder
religiösen  Zwecken“;  hierüber  ents  eidei  lediglich  das  öffentliche
Vereinsrecht  (Landesrecht).
ts  ten  Weil  sonst  die  Bestimmung  des  §  33  Abs.  2  umgangen  werden
nn

"5)  Nach  der  Preußischen  Ausführ.“Verordnung  zum  BGB.  vom
16.  Norember  1899  Art.  2  entscheidet  in  den  Fällen  des  8  43  über  die  Eniblehung
  der  gechtpfahigteit  eines  Vereins  im  Verwaltungsstreitverfahren
  rksausschuß.  Für  die  Erhebung  der  Klage
t  vor  Londratz  in  Stabtkreisen  die  Ortspolizeibe  örde  zuständig.  —  Über  das

rfahren.  in  B  ayern  Art.  4  des  Bayerischen  Ausführ.-Ges.  zum  BEB.  vom

9.  Juni  1899,  —  in  Sachsen  §  4  Verordnung  zur  Ausfü  #un  des  BGB.
vom  6.  Juli  1899,  —  in  Württemberg  Art.  135  des  Ausführ.-Ges.  zum
BGB.  vom  28.  Juli  1899,  —  in  Baden  §  11  Verordnung  vom  11.  Nov.  1899.
½))  Nach  den  hier  in  B  us  enommenen  Vorschriften  der  Gewerbeordnung
  sind  in  den  deuts  taaten,  die  ein  Streitverfahren.  dür  Verwaltungssachen
  noch  nicht  ein  rt  haben,  die  nach  §  43  erforderlichen  Entscheidungen

  in  erster  Insta  bur  die  s7n*--  der  Verwaltungs-Einrichtung  des

Staates  zuständige  -  rwaltungsbehörde“  r  Ertlleen  Gegen  diese  Ent-(hheidungen
  ist  bennen  einer  Frist  von  14  Rekurs  an  die  nächstsetzte
  Behörde  zurchsig.  Die  Entscheicl#nn  muß  in  erster  und  iter
88  Vitch  eine  kollegiale  Behörde  erfolgen,  und  zwar  in  öffent-Lcher
  Sitzun  #ofern  nicht  aus  den  im  Gerichtsverfassun  FW  gele  beneten
  Gründe  *  efährdung  der  sifeentlichen  Ordnung,  der  Staatssicherit,

  der  Sittlichkeit)  die  Offentlichkeit  ausgeschlossen  wird.

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