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Instanz  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Verein
  seinen  Sitz  hat.“)

Beruht  die  Rechtsfähigkeit  auf  Verleihung  durch  den  Bundesrat,7)
so  erfolgt  die  Entziehung  durch  Beschluß  des  Bundesrats.

*45.  Mit  der  Auflösung  des  Vereins  oder  der  Entziehung  der
Rechtsfähigkeit  fällt  das  Vermögen  an  die  in  der  Satzung  bestimmten
Personen.

Durch  die  Satzung  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Anfallberechtigten
  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  oder  eines  anderen
Vereinsorgans  bestimmt  werden.  Ist  der  Zweck  des  Vereins  nicht  auf
einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet,  so  kann
die  Mitgliederversammlung  auch  ohne  eine  solche  Vorschrift  das  Vermögen
  einer  öffentlichen  Stiftung  oder  Anstalt  zuweisen.

Fehlt  es  an  einer  Bestimmung  der  Anfallberechtigten,
  so  sällt  das  Vermögen,  wenn  der  Verein  nach  der  Satzung  ausschließlich
  den  Interessen  seiner  Mitglieder  diente,  an  die  zur  Zeit
der  Auflösung  oder  der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  vorhandenen
Mitglieder  zu  gleichen  Teilen,  anderenfalls  an  den  Fiskus  des
Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  der  Verein  seinen  Sitz  hatte.“)

*  46.  Fällt  das  Vereinsvermögen  an  den  Fiskus,  so  finden  die
Vorschristen  über  eine  dem  Fiskus  als  gesetzlichem  Erben  anfallende  Erbschaft
  entsprechende  Anwendung.“?)  Der  Fiskus  hat  das  Vermögen  tunlichst
  in  einer  den  Zwecken  des  Vereins  entsprechenden  Weise  zu  verwenden.


§  47.  Fällt  das  Vereinsvermögen  nicht  an  den  Fiskus,  so  muß
eine  Liquidation  stattfinden.

§  48.  Die  Liquidation  erfolgt  durch  den  Vorstand.  Zu  Liquidatoren
  können  auch  andere  Personen  bestellt  werden;  für  die  Bestellung
sind  die  für  die  Bestellung  des  Vorstandes  geltenden  Vorschriften  maßgebend.5)


Die  Liquidatoren  haben  die  rechtliche  Stellung  des  Vorstandes,:)
soweit  sich  nicht  aus  dem  Zwecke  der  Liquidation  ein  anderes  ergibt.

Sind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,  so  ist  für  ihre  Beschlüsse
Übereinstimmung  aller  erforderlich,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt
  ist.

§  49.  Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,
  die  Forderungen  einzuziehen,  das  übrige  Vermögen  in  Geld  umzusetzen,
  die  Gläubiger  zu  befriedigen  und  den  überschuß  den  Anfallberechtigten
  auszuantworten.  Zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte
  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.  Die  Einziehung
  der  Forderungen  sowie  die  Umsetzung  des  übrigen  Vermögens
in  Geld  darf  unterbleiben,  soweit  diese  Maßregeln  nicht  zur  Befriedigung
  der  Gläubiger  oder  zur  Verteilung  des  üÜberschusses  unter  die  Anfallberechtigten
  erforderlich  sind.

Der  Verein  gilt  bis  zur  Beendigung  der  Liquidation
  als  fortbestehend,.  soweit  der  Zweck  der  Liquidation
es  erfordert.

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