8  55

z  56
§  57
z  58

Erläuterungen

)  §  23.

½8)  K.  85.

4  1936,  1942  Abs.  2,  1966,  2011.

*  27,  29,  76.

51)  88  26,  27  Abs.  3,  28  (jedoch  8  48  Abs.  3),  31,  42  Abs.  2.
5½  372  ff.

53  232

*  421  ff.
35)  vgl.  *5  1  zu  §  21  unter  III  und  VId,  serner  Anhang  2  zu
8  21,  Note  5  zu  §  21,  Note  40  zu  §  43.  —  §  54  sichert  die  freie  Vereinsbildung
  auf  dem  Eebiete  des  Privatrechts.  Es  können  danach
Vereine  zu  jedem  beliebigen,  nicht  gesetzlich  rerbotenen  oder  gegen  die  guten
Sitten  verstoßenden  Zwecke  gebildet  werden  (88  705  ff.,  134,  138,  309).  Auf
54  sind  alle  die  Vereine  angewiesen,  die  nicht  „Rechtsfähigkeit“  nach  den
8  21  bis  23  oder  durch  Annahme  einer  der  im  eang  1  zu  21
unter  Vla  erwähnten  Rechtsformen  (Aktiengesellschaft,  Genossenschaft,
Eesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  u.  s.  w.)  erlangen  können  oder
wollen,  insbesondere  die  Vereine  mit  politischen  sozialpolitischen
oder  religiösen  Zwecken,  denen  die  „Rechtsfä  igkeit"  infolge  Einpruche
  der  Verwaltungsbehörde  (§  61)  vorenthalten  oder  denen
ie  nach  8  43  entzogen  ist.  er  für  die  vermögensrechtlichen  Bezieungen
  solcher  „nicht  rechtsfähigen  Vereine  erhebliche,  Mangel  der  selbsttändigen
  juriftischen  Persönlichkeit  (sie  können  als  Vereine  also  namentlich
keine  Grundstücke  erwerben),  wird  allerdings  gemildert  durch  die  in  Anhang  1
zu  §  21  unter  VI  d  erwähnten  wichtigen  §§  50,  735  3PO.  Diese  Vorschriften
reichen  hin,  um  die  „nicht  rechtsfähigen“  Vereine  hür  die  laufenden  Bedürfnisse
  des  Vereinslebens  (Miete  eines  Vereinslokals,  Anschaffung  einer  Vereinsbibliothek
  usw.)  kreditfähig  zu  machen.  .  .-s"’DieieBestimmungiftzum
  SchuFe  Dritter  gegeben.  weil  bei
den  „nicht  nechtesäh  n“  Vereinen  Vorhandensein  und  Höhe  des  „Vereinsvermögens“
  für  Dritte  schwer  erkennbar  ist  und  das  tatsächlich  etwa  vorhandene
Vereinsrermögen  durch  Schiebungen  leicht  dem  Zugriff  der  Gläubiger  entzogen
  werden  kann.  —  Die  Haftung  „des  im  Namen  des  Vereins  Handelnden“
  (Vorstand,  sonstige  Angestellte,  Bevollmächtigter  zu  der  einzelnen
Handlung)  tritt  unbedingt  ein,  auch  wenn  der  Dritte  wußte  oder  wissen  mußte,
daß  er  es  mit  einem  für  einen  „nicht  rechtsfähigen“  ein  Handelnden  zu
tun  habe.  —  Für  „zum  Schadensersatz  verpflichtende  Handlungen“  (vrgl.
Note  21)  des  Vorstandes  sonstiger  Angestellten  usw.  eines  „nicht  rechtsfähigen“
  Vereins  gilt  nicht  §  31,  sondern  8  831  (vrgl.  auch  §  278).
'7)  88  421  ff.
ed)  vgl.  Anhang  1  zu  §  21  unter  V  letzter  Absatz,  VIb  und  §  21  nebst
Noten.  —  Für  „eingetragene  Vereine“  gelten  die  „allgemeinen“  Vor-Hristen,
  der  88  24  bis  58  und  außerdem  die  besonderen  Vorschriften  der
r  |  "

50)  Über  das  Verfahren  in  Vereinssachen  S##%  160,  162  RF.,  dessen
allgemeinc  Vorschriften  (65#n  1  bis  34),  insbesondere  über  das  Rechtsmittel
der  „Beschmerde“,  ebenfalls  in  Betracht  kommen,  und  dazu  die  „Bestimmungen
des  Bundesrats  über  das  Vereinsregister  usw.“  vom  3.  November  1898,  ferner
die  lan  desrechtlichen  Ausführungsvorschriften,  z.  B.  für  Preußen:
allgemeine  Verfügung  des  Justizministers  vom  6.  November  1899.

60  24.

aꝛj  vgl.  Sachregister  unter  „Soll-Vorschriften“.

az)  §  73.

on)  vgl.  Sachregister  unter  „Muß=  Vorschriften“".  Im  übrigen  88
25,  40,  41.

u4)  wie  Note  61.

fassung  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  der  88  25  bis  41,  die  Anwendung

65)  Was  sonst  in  die  Satzung  r  der!  ist  Sache  der  freien  Beschlußfinden,
  soweit  nicht  die  Satzung  zulässiger  Weise  etwas  anderes  festsetzt.

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