Eingetragene  Vereine  8  50  58

850.  Die  Auflösung  des  Vereins  oder  die  Entziehung  der  Rechtssähigkdit
  ist  durch  die  Liquidatoren  öffentlich  bekannt  zu  machen.  In
der  Bekanntmachung  sind  die  Gläubiger  zur  Anmeldung  ihrer  Ansprüche
aufzufordern.  Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch  das  in  der  Satzung
für  Veröffentlichungen  bestimmte  Blatt,  in  Ermangelung  eines  solchen
durch  dasjenige  Blatt,  welches  für  Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts
  bestimmt  ist,  in  dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz
hatte.  Die  Bekanntmachung  gilt  mit  dem  Ablaufe  des  zweiten  Tages
nach  der  Einrückung  oder  der  ersten  Einrückung  als  bewirkt.

Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere  Mitteilun
  ".  zur  Anmeldung  aufzufordern.

§  51.  Das  Vermögen  darf  den  Anfallberechtigten  nicht  vor  dem
Ablauf  eines  Jahres  nach  der  Bekanntmachung  der  Auflösung  des  Vereins
  oder  der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  ausgeantwortet  werden.

§  52.  Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete
  Betrag,  wenn  die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden  ist,)
für  den  Gläubiger  zu  hinterlegen.

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht  ausführbar
  oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  das  Vermögen  den  Ansallberechtigten
  nur  ausgeantwortet  werden,  wenn  dem  Gläubiger  Sicherheit
  geleistet  ist.“#)

53.  Liaqnidatoren,  welche  die  ihnen  nach  dem  §  42  Abs.  2  und
den  8S88  50  bis  52  obliegenden  Verpflichtungen  verletzen  oder  vor  der
Befriedigung  der  Gläubiger  Vermögen  den  Anfallberechtigten  ausantworten,
  find,  wenn  ihnen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  den  Gläubigern
für  den  daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich;  sie  haften  als  Gesamtschuldner.“")
  «

§54Auaneiue,  die  nicht  rechtsfähig  sind,  finden  die  Vorschriften
  über  die  Gesellschaft  Anwendung.ö)  Aus  einem  Rechtsgeschäfte,
das  im  Namen  eines  solchen  Vereins  einem  Dritten  gegenüber
vorgenommen  wird,  haftet  der  Handelnde  persönlichs#)
handeln  mehrere,  so  haften  sie  als  Gesamtschuldner.“)

2.  Eingetragene  Vereine.“s)

§  55.  Die  Eintragung  eines  Vereins  der  im  8  21  bezeichneten
Art  in  das  Vereinsregister  hat  bei  dem  Amtsgerichte  zu  geschehen,-?)  in
dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat.50)

I6.  Die  Eintragung  soll  (i)  nur  erfolgen,  wenn  die  Zahl  der
Mitslieder  mindestens  sieben  beträgt.2)

8  57.  Die  Satzung  muß  »2)  den  Zweck,  den  Namen  und  den
Sitz  des  Vereins  enthalten  und  ergeben,  daß  der  Verein  eingetragen
  werden  soll.

Der  Name  soll  sich  von  den  Namen  der  an  demselben  Orte  oder
in  derselben  Gemeinde  bestehenden  eingetragenen  Vereine  deutlich  unterscheiden.


§  58.  Die  Satzung  soll“")  Bestimmungen  enthalten:e5)

1.  über  den  Eintritt  und  Austritt  der  Mitglieder;

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