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*62

Erlänterungen

9%)  Das  Gesetz  unterscheidet:  Die  „Anmeldung“  zur  Eintragung
beim  Amtsgericht  59),  —  die  „Zulassung“  der  Anmeldung  durch  das
Amtsgericht  (§  61  Abs.  1),  womit  nur  zum  Ausdruck  gelangt,  daß  die  Anmeldung
  den  formalen  Anforderungen  seen  Normativbestimmungen)  genügt
(.Zugelassen  ist  noch  nicht  eingetragen“  C).  —  die  „Mitteilung  der  Anmeldung
  an  die  Verwaltungsbehörde“  (8  61  Abs.  1  —  den  „Einspruch“  der
Verwaltungsbehörde  gegen  die  Eintragung  (8  61  bj.  2).  —  die  „Anfechtung“
des  Einspruchs  seitens  des  Vereinsvorstandes  (§  62),  —  die  „Eintragung“
des  Vereins  in  das  Vereinsregister  (8  63).  ·

über  die  Form  der  Anmeldung  §8  77.  129.

67)  Außerdem  ist  die  Anmeldung  natürlich  zurückzuweisen,  wenn  die
Bildung  des  Vereins  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  oder  gegen  die  guten
Sitten  verstößt  4  134,  138)  oder  wenn  sich  ergibt,  daß  der  Verein  einen
wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  bezweckt;  denn  nur  die  in  §  21  bezeichneten
Vereine  können  eingetragen  werden  (8  55).

*)  d.  b.  binnen  einer  Notfrist  von  cwei  Wochen  nach  Zustellung
der  Zurückweisung.  577.  568  bis  570  3PO.  Eine  „weitere  Beschwerde“
ist  nur  zulässig,  wenn  die  Entscheidung  auf  die  „Beschwerde“  einen  neuen  selbstständigen
  chwerdegrund  enthält.

su)  Welche  Verwaltungsbehörde  zuständig  ist,  bestimmt  das
Landesrecht.  Zuständig  sind:  in  Preu  7  n  der  Landrat,  in  Stadtkreisen
die  Polizeibehörde  (Verordnung  vom  16.  November  1899  Art.  3).  Für
Bayern  Art.  4  Ausführ.-Ges.  zum  BGB.,  für  Sachsen  §  3  der  Verordnung
vom  6.  Juli  1899,  für  Württemberg  Art.  135  des  Ausführ.-Ges.  zum
BE.  für  Baden  §  11  Verordnung  vom  11.  November  1899.

9  vgl.  Anhang  1  zu  8  21  unter  V.  VIh  und  die  Noten  zu  §  43.  Das
Einspruchsrecht  sichert  den  Einzelstaaten  die  Befugnis,  das  zurzeit  noch  der
Landesgesetzgebung  unterliegende  öffentliche  (polizeiliche)  Vereinsrecht
  zur  Geltung  zu  bringen  durch  Vorenthaltung  des  „Machtuwachses“
  der  „Nelisfähigkeiih  (juristischen  Persönlichkeit).  —  „Einspruch
indert  Eintraßte  (C).  —  Erhebt  die  Verwaltungsbehörde  den  Einspruch  nicht
binnen  sechs  Wochen  nach  der  ihr  gemachten  Mitteilung  der  Anmeldung,  so
wird  der  Verein  eingetragen  (§  63)  und  ist  damit  „rechtsfähig“  (§  21).

*i)  8  44  und  Noten.  —  Nach  §  62  kann  der  Verein  den  „Einspruch“  der
Verwaltungsbehörde  anfechten,  aber,  wie  durch  ausdrücklichen  Beschluß
der  Kommission  zur  Vorberatung  des  Eesetzbuches  festgestellt  ist,  nicht
wegen  sachlicher  Unangemessenheit  (aus  politischen,  Billigkeitsund
  ehulichen  Gründen),  sondern  nur  deshalb,  weil  die  in  §  61  Abs.  2
pesetzlich  festgestellten  tatsächlichen  und  rechtlichen  Voraussetzungen  des
Einspruchs  der  rwaltungsbehörde  nicht  vorliegen.  Wenn  also  die  nach
§  62  Abs.  2  zur  Entscheidung  über  die  Anfechtung  des  Einspruchs  berufene
Behörde  zu  dem  Ergebnis  kommt,  daß  der  Verein  nach  dem  offentlichen  Vereinsrecht
  unerlaubt  ist  oder  auch  nur  verboten  werden  kann  (lausst  wenn  die
Regierung  von  dieser  Befugnis  keinen  Gebrauch  macht),  oder  daß  der  Verein
einen  politischen,  sozialpolitischen,  religiösen  Zweck  verfolgt,  so  muß  sie  die
Anfechtung  des  Einspruchs  für  unbegründet  erklären;  der  von  der  Verwaltungsbehörde
  erhobene  Einspruch  bleibt  mithin  wirksam  und  die  Eintragung  des
Vereins  in  das  Vereinsregister,  folglich  die  Erlangung  der  „Rechtsfähigkeit“
(juristischen  Persönlichkeit)  durch  Eintragung  in  das  Vereinsregister  ist  ausgeichloslen.
  Andererseits  muß  die  nach  §  62  Abs.  2  zur  Entscheidung  berufene
sehörde  den  Einspruch  der  Verwaltungsbehörde  aufheben,  wenn  sie  zu  dem
Ergebnis  kommt,  der  Vereinszweck  sei  kein  politischer,  sozialpolitischer  oder
religiöser,  sowie  daß  der  Verein  nach  dem  öffentlichen  Vereinsrecht  nicht  unerlaubt
  sei  oder  verboten  werden  könne.  Sobald  die  den  Einspruch  der  Verwaltungsbehörde
  aufhebende  Entscheidung  rechtskräftig  ist.  hat  das  Amtsericht
den  Vercin  in  das  Vereinsregister  einzutragen,  womit  derselbe  die  „Rechtsfähigkeit“
  erlangt.

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