Eingetragene  Vereine  g  59—66

2.  darüber,  ob  und  welche  Beiträge  von  den  Mitgliedern  zu
leisten  sind;

3.  über  die  Bildung  des  Vorstandes;

4.  über  die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Mitgliederversammlung
  zu  berufen  ist,  über  die  Form  der  Berufung
  und  über  die  Beurkundung  der  Beschlüsse.

den  50.  Der  Vorstand  hat  den  Verein  zur  Eintragung  anzumel-Der

  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  die  Satzung  in  Urschrift  und  Abschrift;

2.  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes.

Die  Satzung  soll  von  mindestens  sieben  Mitgliedern  unterzeichnet
sein  und  die  Angabe  des  Tages  der  Errichtung  enthalten.

60.  Die  Anmeldung  ist,  wenn  den  Erfordernissen  der  88  56  bis
59  nicht  genügt  ist,  von  dem  Amtsgericht  unter  Angabe  der  Gründe
zurückzuweisen.)

Gegen  einen  zurückweisenden  Beschluß  findet  die  sofortige  Beschwerde
  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  statt.“s)

§  61.  Wird  die  Anmeldung  zugelassen,  so  hat  das  Amtsgericht  sie
der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  mitzuteilen.)

Die  Verwaltungsbehörde  kann  gegen  die  Eintragung  Einspruch
erheben,  wenn  der  Verein  nach  dem  öffentlichen  Vereinsrecht
unerlaubt  ist  oder  ver  boten  werden  kann  oder  wenn  er  einen
politischen,  sozialpolitischen  oder  religiösen  Zweck
verfolgt.7)

§  62  Erhebt  die  Verwaltungsbehörde  Einspruch,  so  hat  das
Amtzgericht  den  Einspruch  dem  Vorstande  mitzuteilen.

Der  Einspruch  kann  im  Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  oder,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach
Maßgabe  der  88  20,  21  der  Gewerbeordnung  angefochten
werden.1)

§  63.  Die  Eintragung  darf,  sofern  nicht  die  Verwaltungsbehörde
dem  I#mtsgerichte  mitteilt,  daß  Einspruch  nicht  erhoben  werde,  erst  erfolgen,
  wenn  seit  der  Mitteilung  der  Anmeldung  an  die  Verwaltungsbehörde
  sechs  Wochen  verstrichen  sind  und  Einspruch  nicht  erhoben  oder
wenn  der  erhobene  Einspruch  endgültig  aufgehoben  ist.

§  64.  Bei  der  Eintragung  sind  der  Name  und  der  Sitz  des  Vereins,
  der  Tag  der  Errichtung  der  Satzung  sowie  die  Mitglieder
  des  Vorstandes  im  Vereinsregister  anzugeben.  Bestimmungen,
  die  den  Umfang  der  Vertretungsmacht  des  Vorstandes
beschränken  oder  die  Beschlußfassung  des  Vorstandes  abweichend
  von  der  Vorschrift  des  §  28  Abs.  1  regeln,  sind  gleichfalls
einzutragen.

§  65.  Mit  der  Eintragung  erhält  der  Name  des  Vereins  den  Zusatz
  -zngefratener  Verein“.

§  66.  Das  Amtsgericht  hat  die  Eintragung  durch  das  für  seine
Tekanntmachungen  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.

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