Erläuterungen

rl  Über  die  Form  §8  77.  129.
78  29.
14  67.
2  79.  —  „Was  nicht  im  Vereinsregister,  das  ist  nich  in  der  Welt.“
—  Aber:  „Was  Du  gewußt,  das  mußt  Du  gelten  lassen.  —  Unkenntnis

schützt  n  das  Vereinsregister“  (eine  Ausnahme  von  der  Regel,  daß

niemand  Unkenntnis  des  Inhalts  öffentlicher  Bücher,  z.  B.  Grundbücher,  vor-P

schützen  darf).  —  „Fahrlässige  Unkenntnis  (8  276)  ist  keine  Unkenntnis“  (C).

9  76)  Nicht  auch  gegenüber  Privat  personen.  Bei  letzteren  entscheidet
die  wirkliche  Rechtslage  und  ob  die  Dr  (Privatpersonen)  davon

Kenntnis  haben  (  5

I77)  Note  75

76)  Note  72.

2  Note  68.

so  41  und  Note  40.

«  ABC  73  und  Noten,  insbesondere  Note  40.
aamit  Rücksicht  auf  8  75.

4  h  auf  8

Vorschriften  der  Ausführungsgesetze  zum  B66B.
dbetreffend

Brwerbsbeschränkungen  für  juristische  Personen.

Preussen:

Art.  G.  8§  1.  Schenkungen  oder  Eumendungen  von  Todeswegen  an  juristische
Personen  bedürfen  su  ihrer  Wirksamkeit  ihrem  vollen  Betrage  nach  der  Genehmigung
des  Königs  oder  der  durch  Königliche  Verordnung  bestimmten  Behörde,  wenn  sio
Gegenstinde  im  Werte  von  mehr  als  fünftausend  Mark  betreffen.  Wiederkehrende
Leistungen  werden  mit  vier  vom  Hundert  zu  Kapilal  gerechnet.

2.  Die  Genehrisns  kann  auf  einen  Teil  der  Sobonkung  oder  der  Zuwendung
von  Todeswegen  beschränkt  werden.

it  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  wird  bestraft:

.  wer  für  eine  juristische  Person,  die  in  Preussen  ihren  Sits  hat  als  deren  Vorsteber
oino  Schenku  oder  eine  Zuwendung  von  Todeswegen  in  Empfang  nimmt  und
nicht  binnen  vier  Wochen  die  erforderliche  Genehralgang  nachsucht;

2.  wor  einer  juristischen  Person,  die  nicht  in  Preussen  ihren  Sitzs  hat,  eine  Schenkung
eder  Enwendung  von  Todeswegen  verabfolgt,  bevor  die  erforderliche  Genehmigung
erteilt  is

4.  Die  Vorschriften  der  &amp;#8  1  bis  3  gelten  nicht  für  Familienstiftungen.

Art.  7.  56  1.  Juristische  Personen,  die  in  Preussen  ihren  Sits  haben,  bedürfen
zum  Erwerbe  von  Grundsticcken  im  Werto  von  mehr  als  fünftausend  Mark  der  Genehmigung
  der  stastlichen  Aufsichtsbehörde.

Dies  gilt  nicht  ftr  Familienstiftungen,  für  juristische  Personen,  deren  Rechtsfhigkeit
  auf  einem  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestchenden  Reichsgesetze
beruht.  sowie  für  solche  juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechtes,  welche  nach  den
für  sie  geltenden  Gesetzen  ohne  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Genehmigung  Grundeigentum
  erwerben  können.

Sparkassen,  die  durch  staatliche  Verleihung  Rechtsinhigkeit,  erlan  haben,
können  ein  von  ihnen  beliehenes  Grundsttick  im  Zwangsversteigerungsverfahren  ohne
die  Genehmigung  erwerben.

5  2.  Juristische  Personen,  die  in  einem  anderen  Bundesstaat  ihbren  Sits  haben.
bedürfen  zum  Erwerbe  von  Grundstücken  im  Worte  von  mehr  als  fünftausend  Mark;,
40%7  „Grnehmigung  des  Königs  oder  der  durch  Königliche  Verordnung  bestimmten

ehörde.

Dor  gleichen  Gonehmigung  bedürfen  auslündische  juristische  Porsonen  szum  Erwerhe
  von  Grundstücken  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert.

3.  Die  in  den  85  1.  2  vorgeschriebene  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich  zu
einem  Erworbe.  der  auf  Orund  einer  nach  Massgube  des  Artikel  6  genchmigten
Schenkung  oder  Zuwendung  von  Todeswegen  erfolgt.

Bayern:

Art.  7.  Schenkungen  oder  Zuwendungen  von  Todeswegen  an  geistliche  Gosellschaften
  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  dem  vollen  Betrago  nuch  der  landesherrlichen
Genehmigung.  wenn  sie  Gegenstlinde  im  Werte  von  mehr  als  schntausend  Mark  betreffen

I#e#  Berechn  des  Wortes  wiederkehrender  Leistungen  wird  oin  Zinssatz  von
vior  vom  Hundert  zu  Orunde  gelegt.

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*nißv