Eingetragene  Vereine  *67—74

Die  Urschrift  der  Satzung  ist  mit  der  Bescheinigung  der  Eintragung
zu  versehen  und  zurückzugeben.  Die  Abschrift  wird  von  dem  Amtsgerichte
beglaubigt  und  mit  den  übrigen  Schriftstücken  aufbewahrt.

§  67.  Jede  ünderung  des  Vorstandes  sowie  die  erneute  Bestellung
eines  Vorstandsmitglieds  ist  von  dem  Vorstande  zur  Eintragung  anzumelden.?:)
  Der  Anmeldung  ist  eine  Abschrift  der  Urkunde  über  die
Anderung  oder  die  erneute  Bestellung  beizufügen.

Die  Eintragung  gerichtlich  bestellter  Vorstandsmitglieder  75)  ersolgt
  von  Amtswegen.

8  68.  Wird  zwischen  den  bisherigen  Mitgliedern  des  Vorstandes
  ")  und  einem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft  vorgenommen,
so  kann  die  ünderung  des  Vorstandes  dem  Dritten  nur  entgegengesetzt
werden,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  im  Vereinsregister
  eingetragen  oder  dem  Dritten  bekannt  ist.  Ist  die  Anderung
  eingetragen,  so  braucht  der  Dritte  sienicht  gegen
sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  sie  nicht  kennt,  seine  Unlenntnis
  auch  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruht.)

§  69.  Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand  aus  den  im  Register  eingetragenen
  Personen  besteht,  wird  Behörden  gegenüber  76)  durch  ein
Jeugnis  des  Anmtsgerichts  über  die  Eintragung  geführt.

70.  Die  Vorschriften  des  §  68  gelten  auch  7)  für  Bestimmungen,
die  den  Umfang  der  Vertretungsmacht  des  Vorstandes  beschränken  oder
die  Beschlußfassung  des  Vorstandes  abweichend  von  der  Vorschrift  des
§  28  Abs.  1  regeln.

8  71.  Anderungen  der  Satzung  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit
der  Eintragung  in  das  Vereinsregister.  Die  Anderung  ist  von  dem
Vorftande  zur  Eintragung  anzumelden.?'s)  Der  Anmeldung  ist  der  die
Anderung  enthaltende  Beschluß  in  Urschrift  und  Abschrift  beizufügen.

Die  Vorschriften  der  §§  60  bis  64  und  des  §  66  Abs.  2  finden  entsprechende
  Anwendung.

§  72.  Der  Vorstand  hat  dem  Amtsgericht  auf  dessen  Verlangen
jederzeit  ein  Verzeichnis  der  Vereinsmitglieder  einzureichen.

§  73.  Sinkt  die  Zahl  der  Vereinsmitglieder  unter  drei  herab,  so
hat  das  Amtsgericht  auf  Antrag  des  Vorstandes  und,  wenn  der  Antrag
nicht  binnen  drei  Monaten  gestellt  wird,  von  Amtswegen  nach  Anhörung
des  Vorstandes  dem  Vereine  die  Rechtsfähigkeit  zu  entziehen.  Der  Beschluß
  ist  dem  Vereine  zuzustellen.  Gegen  den  Beschluß  findet  die  sofortige
Beschwerde  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  statt.7)

Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit  mit  der  Rechtskraft  des
Beschlusses.  ·

§74.DieUnsiöiungdegBereinssO)fowiediecutziehuugdet
Rechtsfähigkeit  s1)  ist  in  das  Vereinsregister  einzutragen.  Im  Falle  der
Eröffnung  des  Konkursess:)  unterbleibt  die  Eintragung.ss)

Wird  der  Verein  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  oder
durch  den  Ablauf  der  für  die  Dauer  des  Vereins  bestimmten  Zeit  aufgelöst,
  so  hat  der  Vorstand  die  Auflösung  zur  Eintragung  anzumelden.“)

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