8  76

E

8  81

Erläuterungen

-  Note  72.
so  48,  29.
987

129.
as)  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  ein  Interesse  dartut.  Über  die  Bedeutang
  des  nhalts  des  Vereinsregisters  Dritten
er  8  68—70  und  Noten.

6%6  .  Anhang  1  zu
E.  —  #  138  Kraes  die  Ausführungsgesetze  der  verschiedenen
Staaten  zum  Bs.  (für  Preußen:  Art.  1—7  A.,  insbesondere  über

untergang,  Grubenunglück  usw.  umgekommenen  Personen  nicht  eine  „Stiftung“
  ist;  eine  solche  setzt  einen  dauernden  Zweck  voraus.  Dem  durch
öffentliche  Sammlungen  usaneehracten  Vermögen  kann  unter  Umtänden
  ein  Pfleger  beln  s  Verwaltung  und  Verwendung  bestellt  werden;
#0%½  Die  für  die  Erteilung  der  Genehmigung  zuständige  Behörde
bestimmen  die  Landesrechte.  I#  E#reuß  ist  nach  Art.  4  der  Verordnung
  vom  16.  November  1899  die  Genehmigung  Königs  erforderlich;
das  Gesuch  darum  ist  beim  Regierungspräsidenten  einzureichen.  Für  die  Genehmigung
  einer  Familienstiftung  ist  in  Preußen  nach  Pr.  AG.  das
Amtsgericht  zuständig.  "
½:)  Die  Stiftung  von  Todeswegen  kann  durch  Testament  oder  Erbvertrag
  angeordnet  werden;  §  83.

Art.  G.  Zum  Erwerbe  von  Gegenstinden  des  unbeweglichen  Vermögens,  deren
Wort  den  Betrag  von  zehntausend  Mark  übersteigt,  bedürfen  geistliche  Gesellschaften
nuch  ausser  dem  Falle  des  Artikel  7  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Zum  unbeweglichen  Vermögen  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gehören  auch  Rechte
*  *  Grundstücke  mit  Ausnabme  der  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden.


Art.  S.  Die  Vorschriften  der  Artikel  7,  8  erstrecken  sich  nicht  auf  die  Englischen
  Frlulein  in  Bayern.

Art.  10.,.  Die  Vorschriften  der  Artikel  7,  8  flinden  auf  auslündische  juristische
Personen,  die  religiöse  oder  wohltltige  Zwecke  oder  Zwecke  des  Unterrichts  oder  der
Erzichung  verfolgen,  mit  der  Massgabe  Anwendung.  dass  die  Genehmigung  bei  einem
ion  Betrag  von  fünftausend  Mark  übersteigenden  Werte  im  Falle  des  Erwerbes  des
Kigontums  an  einem  Grundstück  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  erforderlich  ist.

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