Stiftungen  l75—81

Der  Anmeldung  ist  im  ersteren  Falle  eine  Abschrift  des  Auflösungsbeschlusses
  beizufügen.

Wird  dem  Verein  auf  Grund  des  §  43  die  Rechtsfähigkeit  entzogen
oder  wird  der  Verein  auf  Grund  des  öffentlichen  Vereinsrechts  aufgelöst,
so  erfolgt  die  Eintragung  auf  Anzeige  der  zuständigen  Behörde.  ·

§  75.  Die  Eröffnung  des  Konkurses  ist  von  Amtswegen  einzutragen.
  Das  gleiche  gilt  von  der  Aufhebung  des  Eröffnungsbeschlusses.

§  76.  Die  Liquidatoren  sind  in  das  Vereinsregister  einzutragen.
Das  gleiche  gilt  von  Bestimmungen,  welche  die  Beschlußfassung  der
Liquidatoren  abweichend  von  der  Vorschrift  des  §  48  Abs.  3  regeln.

Die  Anmeldung  hat  durch  den  Vorstand,  bei  späteren  Anderungen
durch  die  Liquidatoren  zu  erfolgen.32)  Der  Anmeldung  der  durch  Beschluß
  der  Mitgliederversammlung  bestellten  Liquidatoren  ist  eine  Abschrift
  des  Beschlusses,  der  Anmeldung  einer  Bestimmung  über  die  Beschlußfassung
  der  Liquidatoren  eine  Abschrift  der  die  Bestimmung  enthaltenden
  Urkunde  beizufügen.

Die  Eintragung  gerichtlich  bestellter  Liquidatoren  35)  geschieht  von
Amtswegen.

§  77.  Die  Anmeldungen  zum  Vereinsregister  sind  von  den  Mitgliedern
  des  Vorstandes  sowie  von  den  Liquidatoren  mittelst  öffentlich
beglaubigter  Erklärung  zu  bewirken.7)

8  78.  Das  Amtsgericht  kann  die  Mitglieder  des  Vorstandes  zur
Befolgung  der  Vorschriften  des  §  67  Abs.  1,  des  §  71  Abs.  1,  des  §  72,
des  §8  74  Abs.  2  und  des  §  76  durch  Ordnungsstrafen  anhalten.  Die
einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

In  gleicher  Weise  können  die  Liquidatoren  zur  Befolgung  der  Vorschriften
  des  §  76  angehalten  werden.

5  7.  Die  Einsicht  des  Vereinsregisters  sowie  der  von  dem  Vercine
  bei  dem  Amtsgericht  eingereichten  Schriftstücke  ist  jedem  gestattet.)
Von  den  Eintragungen  kann  eine  Abschrift  gefordert  werden;  die  Abschrift
ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

II.  Stiftungen.  )

§.  Zur  Entstehung  einer  rechtsfähigen  Stiftung  ist  außer  dem
Stiftungsgeschäfte  die  Genehmigung  des  Bundesstaats  0)  erforderlich,
in  dessen  Gebiete  die  Stiftung  ihren  Sitz  haben  soll.  Soll  die  Stiftung
ihren  Sitz  nicht  in  einem  Bundesstaate  haben,  so  ist  die  Genehmigung  des
Bundesrats  erforderlich.  Als  Sitz  der  Stiftung  gilt,  wenn  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist,  der  Ort,  an  welchem  die  Verwaltung  geführt  wird.

8  SI.  Das  Stiftungsgeschäft  unter  Lebenden  bedarf  der  schriftlichen
  Form.#1)

Bis  zur  Erteilung  der  Genehmigung  ist  der  Stifter  zum  Widerruse
  berechtigt.  Ist  die  Genehmigung  bei  der  zuständigen  Behörde
nachgesucht,  so  kann  der  Widerruf  nur  dieser  gegenüber  erklärt  werden.
Der  Erbe  des  Stifters  ist  zum  Widerrufe  nicht  berechtigt,  wenn  der
Stifter  das  Gesuch  bei  der  zuständigen  Behörde  eingereicht  oder  im
Falle  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  des  Stiftungs-