Erläuterungen

8  89  o2)  vgl.  Anhang  1  zu  §  21  unter  II  Abs.  2.  —  Juristische  Personen  des

öffentlichen  Rechts  sind  die  in  §  89  Abs.  1  und  den  Noten  dazu  bezeichneten.

Für  sie  gelten  nicht  die  §§  21—79  und  §§  80—88,  sondern  nur  die  in  §  89

gegebenen  Bestimmungen.  Der  Gesetzgeber  des  BGB.  ist  davon  ausgegangen,

bah  es  lediglich  die  Aufgabe  des  „öffentlichen  Rechts“  (nicht  des

„Privatrecht“  gewidmeten  fei  die  Verfassung  der  seinem  Bereiche  angehörigen

  urkrischen  Personen  so  zu  gestalten,  daß  fie  beföhigt  sind,  durch

#  rgane,  soweit  ersordeklich,  an  dem  privatrechtlichen  V

zunehmen.  ,  .

IIJNeis-Figkus,—Pteußifchet,Bayetiichetusw«Mondes-)

Fiskus.  Die  u  gewöhnli  Spra  vauche  benutzten  Worte  „Militärsiskus,

  Justizfiskus,  Steuerfiskus“  usw.  bedeuten  nur  die  entsprechende  Abteilung

  der  sisrakiscten  Verwaltung,  nicht  aber  eine  Auflösu  des

Fiskus  in  verschiedene  furistifg  Personen.  Der  =

und  jeder  Landesfiskus  lin  vielmehr  einheitliche  juristische  Personen

und  ur  auf  Zweckmäßigkeitsgründen  beruht  die  scheinbare  Ausnahme
in  5.  -

««)z.B.Provinzen,KreifeStadt-und.La  meinden,  Kirchengemeinden,

  sonstize  Religionsgesellschaften,  denen  durch  Gesetz  (E.  84)

„juristische  Persönlichkeit“  werlieen  ist,  Landarmenverbände,  Landwirtschaftskammern,

  Handwerkskammern  usw.

on)  z.  B.  Universitäten,  Reichsbank,  die  Verficherungsanstalten  der  Inoalidenverstcherung

  usw.  .

OsszgLRoteuu§31,anch§M.-BotansiunendetHatnng

des  Fiskus  und  der  anderen  oben  genannten  „juristischen  si#onen  des  öffentlichen

  Rechts“  gemäß  dem  gentsprechend“  anzuwendenden  §  31  sind:

a)  daß  der  Beamte  usw.  den  Schaden  „in  Ausübung"  (nicht  bloß  gelegentlich
  der  Ausübung)  der  ihm  Feraln  emäbigg  als
Millensorgan  des  Fiskus,  Gemeinde  usw.)  zustehenden  Vertretungsmacht
  (nicht:  als  bloße  Hilfsperson  gs8  278,  831)
verursacht  hat;  vgl.  Anhang  22  zu  §  31.  Es  haftet  also  z.  B.  der
Fiskus  für  den  den,  der  dadurch  entsteht,  daß  die  Vorstandseamten

  eines  Landgerichts  die  ihnen  als  „Vertreter“  des  Fiskus
in  der  Verwaltung  des  justizfiskalischen  Lanbgerichts  ebäudes  oblieende
  Sorgfalt  vernachlässigen  und  dadurch  einen  Unfall  eines  im
erichtsgebaude  erschienenen  Zeugen  verursachen.  Bloße  „Hilfspersonen“
  ½  5  B.  Stationsvorsteher,  Bahnmeister,  Wagenführer  einer
städtischen  Straßenbahn,  Hausmeister  usw.;  für  deren  Handlungen
(Unterlaslsungen)  haften  Fiskus,  Gemeinde  usw.  nicht  nach  88  89,
31.  möglicherweise  aber  nach  anderen  Vorschriften  (88  278,  831
Eisenbahnhaftpflichtgesetz  usw.);

b)  daß  der  Beamte  die  Handlung  (Unterlassung)  begangen  hat  in  Ausübung
  seiner  privatrechtlichen  Vertretungsmacht.  Die  Frage,
ob  Fiskus  usw.  auch  für  den  von  ihren  Beamten  usw.  in  Ausübung
der  ihnen  anvertrauten  „Ö5ffentlichen  Gewalt“  zugefügten
Schaden  haften,  unterliegt,  als  dem  „öffentlichen  Recht“  angehörig,
den  Landesgesetzen  (E.  27),  soweit  nicht  Reichsgesetze  in
einzelnen  Fällen  die  Haftpflicht  angeordnet  haben,  z.  B.  §  12
GBO.  (abgedruckt  in  Anhang  1  zu  823  unter  J.  d)  die  LAaftung  des
Staates  usw.  für  die  Grundbuchbeamten.  Wenn  also  z.  B.
ein  Polizei=  oder  Zollbeamter  durch  ungerechtferti  te  Beschlagnahme
  von  Sachen,  wenn  ein  Polizeibeamter  durch  falsche
Anordnungen  betreffend  den  Straßenverkehr  (bei  Paraden,
Straßenbauten  usw.)  Schaden  verursachte,  so  haften  nach  BGB.
der  Staat,  die  Gemeinde  usw.  nicht  für  diesen  in  Ausübung  der
„öffentlichen  Gewalt“  verursachten  Schaden,  sondern  nur  der  betreffende
  Beamte.  Der  Staat  usw.  haften  in  solchen  Fällen  jedoch
dann,  wenn  das  betreffende  Londergesetz  45  bestimmt.  In  Preußen
  besteht  z.  B.  in  den  Gebieten  des  Allgemeinen  Landrechts  eine

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