Jurtstische  Personen  des  öffentlichen  Rechtes  *82—S9

geschäfts  das  Gericht  oder  den  Notar  bei  oder  nach  der  Beurkundung  mit
der  Einreichung  betraut  hat.

§  82.  Wird  die  Stiftung  genehmigt,  so  ist  der  Stifter  verpflichtet,
das  in  dem  Stiftungsgeschäfte  zugesicherte  Vermögen  auf  die  Stiftung
zu  Üübertragen.  Rechte,  zu  deren  Übertragung  der  Abtretungsvertrag
genügt,  gehen  mit  der  Genehmigung  auf  die  Stiftung  über,  sofern  nicht
aus  dem  Stiftungsgeschäfte  sich  ein  anderer  Wille  des  Stifters  ergibt.

§  83.  Besteht  das  Stiftungsgeschäft  in  einer  Verfügung  von
Todeswegen,  so  hat  das  Nachlaßgericht  die  Genehmigung  einzuholen,
sofern  sie  nicht  von  dem  Erben  oder  dem  Testamentsvollstrecker  nachgesucht
  wird.

s  84.  Wird  die  Stiftung  erst  nach  dem  Tode  des  Stifters  genehmigt,
  so  gilt  sie  für  die  Zuwendungen  des  Stifters  als  schon  vor  dessen
Tode  entstanden.

885.  Die  Verfassung  einer  Stiftung  wird,  soweit  sie  nicht  auf
Reichs=  oder  Landesgesetz  beruht,  durch  das  Stiftungsgeschäft
bestimmt.

.  Die  Vorschriften  des  §  26,  des  §  27  Abs.  3  und  der  88§  28
bis  31,  42  finden  auf  Stiftungen  entsprechende  Anwendung,  die  Vorschriften
  des  §  27  Abs.  3  und  des  §  28  Abs.  1  jedoch  nur  insoweit,  als
sich  nicht  aus  der  Verfassung,  insbesondere  daraus,  daß  die  Verwaltung
der  Stiftung  von  einer  öffentlichen  Behörde  geführt  wird,  ein  anderes
ergibt.  Die  Vorschriften  des  §  28  Abs.  2  und  des  §  29  finden  auf  Stiftungen,
  deren  Verwaltung  von  einer  öffentlichen  Behörde  geführt  wird,
keine  Anwendung.

8  S2.  Ist  die  Erfüllung  des  Stiftungszwecks  unmöglich  geworden
  oder  gefährdet  sie  das  Gemeinwohl,  so  kann  die  zuständige
  Behörde  der  Stiftung  eine  andere  Zweckbestimmung  geben  oder
fie  aufheben.

Bei  der  Umwandlung  des  Zweckes  ist  die  Absicht  des  Stifters  tunlichst
  zu  berücksichtigen,  insbesondere  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die
Erträge  des  Stiftungsvermögens  dem  Personenkreise,  dem  sie  zu  statten
lommen  sollten,  im  Sinne  des  Stifters  tunlichst  erhalten  bleiben.  Die
Behörde  kann  die  Verfassung  der  Stiftung  ändern,  soweit  die  Umwandlung
  des  Zweckes  es  erfordert.

Vor  der  Umwandlung  des  Zweckes  und  der  Anderung  der  Verfassung
  soll  der  Vorstand  der  Stiftung  gehört  werden.

§  88.  Mit  dem  Erlöschen  der  Stiftung  fällt  das  Vermögen  an
die  in  der  Verfassung  bestimmten  Personen.  Die  Vorschriften  der  88  46
bis  53  finden  entsprechende  Anwendung.

III.  Juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechtes.  2)

8  89.  Die  Vorschrift  des  8  31  findet  auf  den  Fiskus#o)  sowie  auf
die  Körperschaften.!)  Stiftungen  und  Anstalten  *)  des  öffentlichen
Rechtes  entsprechende  Anwendung.“)