Sachen  8  90—97

Das  gleiche  gilt,  soweit  bei  Körperschaften,  Stiftungen  und  Anstalten
  des  öffentlichen  Rechtes  der  Konkurs  zulässig  ist,  von  der  Vorschrift
des  §  42  Abs.  2.0)

Sweiter  Abschnitt.

Sachen.#)

8  90.  Sachen  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  nur  lrperliche  Gegenstände.

  19)

§  91.  Vertretbare  Sachen  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  bewegliche
Sachen,  die  im  Verkehre  nach  Zahl,  Maß  oder  Gewicht  bestimmt  zu  werden
pflegen.)

§#  #2.  Verbrauchbare  Sachen  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  bewegliche
  Sachen,  deren  bestimmungsmäßiger  GEebrauch  in  dem  Verbrauch
  oder  in  der  Veräußerung  besteht.“)

Als  verbrauchbar  gelten  auch  bewegliche  Sachen,  die  zu  einem
Warenlager  oder  zu  einem  sonstigen  Sachinbegriffe  gehören,“)
  dessen  bestimmungsmäßiger  Gebrauch  in  der  Ver-Gußerung
  der  einzelnen  Sachen  besteht.

§93#.  Bestandteile  einer  Sache,“)  die  von  einander  nicht  getrennt
werden  können,  ohne  daß  der  eine  oder  der  andere  zerstört  oder  in  seinem
Wesen  verändert  wird  (wesentliche  Bestandteile),  können  nicht  Gegenstand
  besonderer  Rechte  sein.“)

894.  Zu  den  wesentlichen  Bestandteilen  eines  Grundstücks  gehören
  die  mit  dem  Grund  und  Boden  fest  verbundenen  Sachen,)
insbesondere  Gebäude,s)  sowie  die  Erzeugnisse  des  Grundstücks,
solange  sie  mit  dem  Boden  zusammenhängen.  Samen  wird  mit  dem
Aussäen,  eine  Pflanze  wird  mit  dem  Einpflanzen  wesentlicher  Bestandteil
  des  Grundstücks.)

Zu  den  wesentlichen  Bestandteilen  eines  Gebäudes  gehören  die  zur
Herstellung  des  Gebäudes  eingefügten  Sachen.10)

§05.  Zu  den  Bestandteilen  eines  Grundstücks  gehören  solche
Sachen  nicht,  die  nur  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke  mit  dem  Grund
und  Boden  verbunden  sind.11)  Das  gleiche  gilt  von  einem  Gebäude
oder  anderen  Werke,  das  in  Ausübung  eines  Rechtes  an  einem
fremden  Grundstücke  von  dem  Berechtigten  mit  dem  Grundstücke  verbunden
  worden  ist.12)

Sachen,  die  nur  zu  einem  vorübergehenden  Zweck  in  ein
Gebäude  eingefügt  sind,  gehören  nicht  zu  den  Bestandteilen  des  Gebãudes.iꝛ)


§96.  Rechte,  die  mit  dem  Eigentum  an  einem  Grundstücke  verbunden
  find,  gelten  als  Bestandteile  des  Grundstücks.“)

§  97.  Zubehör  ½)  sind  bewegliche  Sachen,o)  die,  ohne  Bestandteile
  der  Hauptsache  zu  sein,  dem  wirtschaftlichen
Zwecke  der  Hauptsache  )  zu  dienen  bestimmt  sind  und  zu  ihr  in