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Erläuterungen

erhält,  erwirbt  also  durch  die  Eintragung  im  Grundbuch  nicht  das  Eigentum
an  den  nur  zu  vorübergehendem  Zuwecke  mit  dem  Grundstücke  verbundenen
  Sachen,  selbst  wenn  er  in  dem  guten  Glauben  is,,  sie  seien  zu
dauerndem  Zwecke  mit  dem  Grundstücke  verbunden.  Wenn  er  aber  die  zu
vorübergehendem  Zwecke  mit  dem  Grundstücke  verbundenen  Sachen
auch  übergeben  erhält  und  dabei  im  guten  Glauben  O4  so  erwirbt
er  das  Eigent  um  an  diesen  Sachen  r  932,  denn  da  sie  nach  95
nicht  „Bestandteile“  des  Grundstücks  sind,  sind  sie  bewegliche  chen
für  die  §  932  gilt.

12)  Solche  in  Ausübung  eines  Rechtes  an  einem  fremden  Grundstücke,
d.  h.  in  Ausübung  eines  dinglichen  Rechtes  (vgl.  Sachregister),  z.  B.
eines  Nießbrauches  oder  Erbbaurechts,  einer  Grunddienstbarkeit,  vom  Berechtigten
  auf  fremdem  Grundstück  errichteten  Gebäude  oder  anderen  Werte,  z.  B.
Gas-,  Wasserleitungs-,  Telephon-Anlagen,  sind  selbst  dann  nicht  Bestandteil
  des  Grundstücks,  wenn  sie  zu  dauerndem  Zweck  errichtet  sind.  —
Das  Recht  des  Mieters  oder  P  ächte  rs  eines  Grundstücks  ist  kein  (dingliches)
  Recht  „an  einem  fremden  Grundstücke“,  sondern  nur  ein  persöngiche
  s  Nutzungerecht  (90  Perderungsrecht).  Für  das,  was  der  Mieter  oder
C  ter  mit  dem  Grundstücke  verbindet,  ist  meist  entscheidend  §  95  Abs.  1

atz  1.  Val.  Note  11.

13)  z.  B.  Gaskronen.  Gasmesser,  die  Ofen  im  Rheinland  (vgl.  Note  19).
Es  kommt  dabei  auf  die  Verkehrsauffassung  an  dem  betreffenden  Orte  an.
Was  in  Polkwitz  als  Gorübergeh  nder“  Zweck  bei  der  Einfügung  in  ein  Gebäude
  gilt,  kann  in  Berlin  „dauernder“  Zweck  sein.  In  Berlin  kann  in
einem  (herrschaftlichen)  Hause  eine  Telephonanlage  zu  dauerndem  Zweck  einefügt
  sein,  in  einem  andern,  kleinen  Vorstadthause  nur  zu  vorübergehendem
Ibeccke  des  gegenwärtigen  Bewohners.

14)  aber  nicht  als  „wesentlicher“  (8  93);  z.  B.  Grunddienstbarkeiten
  (8  1018),  Vorkaufsrechte  (8  1094  Abs.  2),  Reallast-Berechtigungen
n  1105  Abs.  2),  mit  einem  Grundstücke  verbundene  Fi  reiberechtigungen.
Apothekenberechtigungen,  Recht  auf  Benutzung  des  Kirchenstuhls  für  den
Rittergutsbesitzer.  Diese  Rechte  werden  von  den  Berfügungen  über  das  Grundstück,
  z.  B.  der  Bestellung  einer  Hypothek  an  dem  Grundstücke,  mit  ergriffen.
bat#s  nicht  ein  anderes  vereinbart  ist.  Bei  „wesentlichen
Bestandteilen“  ist  solche  abweichende  Vereinbarung  unwirksam.  8  93.

15)  Zu  unterscheiden  von  „Bestandteil“  Note  5  und  88  93—95.

13)  Also  kann  ein  Grundstück  nicht  „Zubehör“  eines  andern  Grundstücks
sein.  Grundstücke  können  nur  zu  „Bestandteilen“  eines  andern  Grundstücks
gemacht  werden  durch  Zuschreibung  im  Grundbuche  (8  890).

1v)  Also  nur  eine  (Haupt-)  Sache  d.  h.  ein  körperlicher  Gegenstand
(*+  90)  kann  Zubehör  haben;  ein  Recht  (ausgenommen  die  nach  §  96  zu  „Bestandteilen“
  eines  Grundstücks  d.  h.  einer  ache  gewordenen)  kann  kein  Zubehör
haben.  Schuldscheine  und  Hypothekenbriefe  sind  nicht  Zubehör  der  Forderung;
für  sie  gilt  §  952.

18)  vgl.  Anhang  18  zu  §  97.

10)  vgl.  Anhang  19  zu  §  97.

20)  z.  B.  der  Schlüssel  eines  Heuee  den  der  Eigentümer  dafür  hat
fertigen  laffen.  it.  „Zubehör“  des  Hauses  und  bleibt  es  auch,  wenn  er  ihn  auf
eine  Reise  nach  Afrika  mitnimmt.

ri)  vgl.  Anhang  21  zu  §  97  (Rechtsfolgen  der  „Zubehör“-Eigenschaft).

22)  vgl.  Anhang  22  zu  §  98.

23)  Bei  einem  Gasthause  ist  als  Zubehör  die  Einrichtung  der  Fremdenzimmer,
  nicht  auch  die  der  Privatwohnung  des  Wirtes  anzusehen,  bei  einem
anz  oder  teilweise  zum  Restaurationsbetrieb  eingerichteten  Gebäude  das
Restaurationsinventar.  Die  Biervorräte  einer  Brauerei  sind  nicht  deren  Zubehör,
  wohl  aber  die  Fässer.

24)  „Landgut“,  vgl.  Anhang  1  zu  §  90  am  Ende.