Sachen  8  98—102

einem  dieser  Bestimmung  entsprechenden  räumlichen  Verhältnisse:s)
  stehen.  Eine  Sache  ist  nicht  Zubehör,  wenn  sie  im  Verkehre
  nicht  als  Zubehör  angesehen  wird.)

Die  vorübergehende  Benutzung  einer  Sache  für  den  wirtschaftlichen
  Zweck  einer  anderen  begründet  nicht  die  Zubehöreigenschaft.
  Die  vorübergehende  Trennung  eines  Zubehörstücks
von  der  Hauptsache  hebt  die  Zubehöreeigenschaft  nicht  au  f.:20)  21)

§  98.  Dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache
sind  zu  dienen  bestimmt:::)

1.  bei  einem  Gebände,  das  für  einen  gewerblichen  Betrieb  dauernd
eingerichtet  ist,  insbesondere  bei  einer  Mühle,  einer
Schmiede,  einem  Brauhaus,  einer  Fabrik,  die  zu
dem  Betriebe  bestimmten  Maschinen  und  sonstigen  Gerätschaften;n)


2.  bei  einem  Landgute  ")  das  zum  Wirtschaftsbetriebe  bestimmte
Gerät  und  Vieh,  die  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse,
  :)  soweit  sie  zur  Fortführung  der  Wirtschaft  bis  zu
der  Zeit  erforderlich  sind,  zu  welcher  gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse
  voraussichtlich  gewonnen  werden,  sowie  der  vorhandene
  auf  dem  Gute  gewonnene  Dünger.-")

8  99.  Früchte  einer  Sache  sind  die  Erzeugnisse  der  Sache  )  und
die  sonstige  Ausbeute,  welche  aus  der  Sache  ihrer  Bestimmung  gemäß
gewonnen  wird.-)

Früchte  eines  Rechtes  find  die  Erträge,  welche  das  Recht  seiner  Bestimmung
  gemäß  gewährt,:?)  insbesondere  bei  einem  Rechte  auf  Gewinnung
  von  Bodenbestandteilen  26)  die  gewonnenen  Bestandteile.

Früchte  find  auch  die  Erträge,  welche  eine  Sache  oder  ein  Recht  vermöge
  eines  Rechtsverhältnisses  gewährt.=  1)  22)

§  100.  Nutzungen  find  die  Früchte  einer  Sache  oder  eines  Rechtes
sowie  die  Vorteile,  welche  der  Gebrauch  der  Sache  oder  des  Rechtes
gewährt.32)

§  101.  Ist  jemand  berechtigt,  die  Früchte  einer  Sache  oder  eines
Rechtes  bis  zu  einer  bestimmten  Zeit  oder  von  einer  bestimmten  Zeit  an
zn  beziehen,  so  gebühren  ihm,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist:  ?)

1.  die  im  §  99  Abs.  1  bezeichneten  Erzeugnisse  und  Bestandteile,
auch  wenn  er  fie  als  Früchte  eines  Rechtes  zu  beziehen  hat,  insoweit,
  als  sie  während  der  Dauer  der  Berechtigung  von  der
Sache  ½)  getrennt  werden;  s2°)

2.  andere  Früchte  37)  insoweit,  als  sie  während  der  Dauer  der  Berechtigung
  fällig  werden;  bestehen  jedoch  die  Früchte  in  der  Vergütung
  für  die  überlassung  des  Gebrauchs  oder  des  Fruchtgenusses,#s)
  in  Zinsen,  Gewinnanteilen  3°5)  oder  anderen  regelmäßig
  wiederkehrenden  Erträgen,  so  gebührt  dem  Berechtigten
ein  der  Dauer  seiner  Berechtigung  entsprechender  Teil.)

§  102.  Wer  zur  Herausgabe  von  Früchten  verpflichtet  ist,i)  kann
Ersatz  der  auf  die  Gewinnung  der  Früchte  verwendeten  Kosten  insoweit