Erlänterungen

d.  h.  die  vom  Boden  getrennten;:  denn,  solange  sie  mit  dem
Seen  urdundeen  sind,  sind  sie  nach  8  94  „wesentliche  BZestandteile-  des
utes
20)  also  nicht:  gekaufter  (natürlicher  oder  künstlicher)  Dünger;  dieser
ro  ist  jedoc  4  Zubehör,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  97  vor  iegen.
z.  B.  die  Baum=  und  Feldfrüchte,  auch  der  Waabrü  eines  Waldes,
½  rierjung  2
28)  z.  B.  Steine  eines  Steinbruchs,  Kohlen  eines  Bergwerks,  das  Wasser
einer  Mineralguell  usw.
;  z.  B.  die  Zinsen  einer  Darlehnsforderung,  der  Ertrag  eines  Nießz.

  B.  das  Recht,  Steine,  Kies,  Lehm  usw.  auf  einem  fremden  Grundstüte
  ʒ  w  Mirben.

31)  Die  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten  nennt  man  „nat  urliche  die
in  Abs.  3  erwähnten  „juristische“  oder  „Zivil“=  Früchte,  z.  B.  der  Mierund
  Pachtzins,  den  ein  Grun  lüa  bringt.

13)  Über  die  Rechtsverhältnisse  betreffend  „Früchte“  vgl.  Sachregister

—

„Früchte  „  „  ruchebe  ug
8  100  Anhangs  83  zu  §  100.
8  101  4#)  vg  l  Anhang  101.
:„  1.  3  t  Tierf  unge  usw.

s  kommt  also  auf  irtschaftsjahr"“  und  darau,  wer  die
grüchte  gesäet  hat.  nicht  an.  *  cheidend  ist  allein:  die  tatsächlich  erfolgte
s1  wenunder  Früchte,  gleichviel  ob  die  Trennung  zur  Zeit  oder  zur  Unt.



Li  8  d  Trennun  zur  Unzeit  kann  S  wiiiehenerl  zur
n.  Wer  im  Augenblicke  der  Trennung  der  Küchte  uchtberechtigt
golze  zie  t  die  in  §  1011  bezeichneten  Früchte  Kanz,  s  alte  Rechtssprichwort:
  „Wer  sät,  der  mäht“  muß  sich  die  Umkehrung  gefallen  lassen:  „Wer
sät,  nicht  immer  mäht“.
57)  d.  h.  die  in  §  99  Abs.  2  und  3  bezeichneten.
.  Miet-  und  Pachtzinsen.
a8)  z.  8  Dividenden  von  Aktien.
Hein  Hausgrundstück  wird  am  1.  Dezember  verkauft  und  aufguunen
  oßes  daß  über  die  „Teilun  -  der  Mietzinsen  etwas  ausgemacht  wird;
ier  gebühren  dem  Käufer  ½,  dem  Verkäufer  38  der  Mietzinsen  des  IV.  Quartals,
  gleichviel  ob  sie  prac-  oder  *  zahlbar  sind.

*  102  J  B.  8§  446,  487  Abs.  4.  1656,  *ës
sondere  Vorschriften  enthalten  z.  B.  §  592  (Pacht),  998.
103  ¾ohr  z.  B.  im  Verhaltnis  zhwischen  dem  abgehenden  und  anziehenden
Grundstückskäufer  (§  446),  beim  Nießbrauch  (§  1047),  bei  der  Nutznie  ung  des

Ehemannes  (8  1385),  des  Vaters  (8  1654).
)  Durch  Reck  isgeschöft  oder  Gesetz  (z.  B.  88  995,  1047).
6)  z.  l  Abgaben.  Feuerkassenbeiträge.  Zin  en.
",)  z.  B  Einguartierunge.  Kirchenbau=  Last.
*104  ogl.  Anhang  1  zu  Ss-  Fdlurgen  —  Stillschweigen
—  eindeiis  und  zweiseitige  4  chäfte  —  „Verfügun
u)  Das  Geset  unterscheidet:  Geschäftsfähigkeit  —  beshränkte  Geschäfts-W7
  —  Geschäftsunfähigkeit.  Bei  altedem  ist  zwischen  Männern  und
rauen  kein  Unterschied.  ogl.  Note  1  zu  8  1  und,  die  dort  bezeichneten
Stellen.  —  Geschäftsfähig  ist  der  Volljährige  (D3#  ,  soweit  er  nicht  nach
104  2  *  nder  Pechästeunfählg  oder  nach  §  114  Dchnsk  geschftefuihig  in0e  ist.  —
usländer  —29,  31.  —  Im  A#en  ogl.  88  1.  2,  6,  8,  inbesondere
Noten  1,  3.  9  14  und  Anhang  1  zu  8  104.  —  Der  voll  Gelhättesapioe  ist
au  prozeßfähig  55  52  3P0.  über  die  Zulässigkeit  der  reideezuschirhung  an
*rl  hränkt  CEeschäftsfähige  (88  106  Minderjährige  übe  ahre,  114)
S  473  300.
18  105  Acbf.
4)  Rote  4  zu  §  167.  —  Personen  unter  sieben  Jahren  nennt  die  Rechtssnrache
  „Kinder"“.

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