Geschäftsfähigkeit  8  103—108

verlangen,  als  sie  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entsprechen  und
den  Wert  der  Früchte  nicht  übersteigen.)

8  103.  Wer  verpflichtet  ist,  die  Lasten  einer  Sache  oder  eines
Rechte-  bis  zu  einer  bestimmten  Zeit  oder  von  einer  bestimmten  Zeit
an  zu  tragen,“)  hat,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,“)  die  regelmäßig
  wiederkehrenden  Lasten)  nach  dem  Verhältnisse  der  Dauer  seiner
Verpflichtung,  andere  Lasten  ½)  insoweit  zu  tragen,  als  sie  während  der
Dauer  seiner  Verpflichtung  zu  entrichten  sind.

Dritter  Abschnitt.

Rechtsgeschäfte.—)
Erster  Titel.  Geschäftsfähigkeit.6)

8  104.  Geschäftsunfähig  ist::)

1.  wer  nicht  das  siebente  Lebensjahr  vollendet  hat;“)

2.  wer  sich  in  einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschließenden
  Zustande  krankhafter  Störung  der
Geistestätigkeit  befindet,  sofern  nicht  der  Zustand
seiner  Natur  nach  ein  vorübergehen  der  ist;“)

3.  wer  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt  ist.5)

8  105.  Die  Willenserklärung  eines  Geschäftsunfähigen  ist

nichtig.“)

Nichtig  ist  auch  eine  Willenserklärung,')  die  im  Zustande  der  Bewußtlofigkeit
  oder  vorübergehender  Störung  der  Geistestätigkeit  abgegeben
  wird.

§  106.  Ein  Minderjähriger,  der  das  siebente  Lebensjahr  vollendet
hat,  ist  nach  Maßgabe  der  88  107  bis  113  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt.)


§  107.  Der  Minderjährige?)  bedarf  zu  einer  Willenserklärung,
durch  die  er  nicht  lediglich  einen  rechtlichen  Vorteil  erlangt,106)
  der  Einwilligung  ½1)  seines  gesetzlichen  Vertreters.1)

*  108.  Schließt  der  Minderjährige  einen  Vertrag  1½)  ohne  die
erforderliche  Einwilligung  #)  des  gesetzlichen  Vertreters,  so  hängt  die
Wirksamkeit  des  Vertrags  von  der  Genehmigung  15)  des  Vertreters  ab.

Fordert  der  andere  Teil  den  Vertreter  zur  Erklärung
über  die  Genehmigung  auf,  so  kann  die  Erklärung  nur  ihm
gegenüber  erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung  dem  Minderjährigen
  gegenüber  erklärte  Genehmigung  oder  Verweigerung
der  Genehmigung  wird  unwirksam.  Die  Genehmigung  kann  nur
bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufsorderung
  erklärt  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.15)


Ist  der  Minderjährige  unbeschränkt  geschäftsfähig  geworden,  1)
so  tritt  seine  Genehmigung  an  die  Stelle  der  Genehmigung  des
Vertreters.

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