105

106

AM

107

-

7“

7“.

109

*110

*  111

Erläuterungen

105  Abs.

!5½½.  wegen  deilteslrantheit  „Entmündigte“  ist  Fschaiftounfäbin.

  selan  e  die  1  nicht  aufgehoben  (4  2  in  sogen.

ten  Zwischenräumen“  und  t  dann,  wenn  er  inzwischen  "l  tatsäch-.

  gelund  ger  worden  sein  sollle.  Die  Scherdet  des  Geschäftsverkehrs  erfordert,

ie  Wilde-  rerlangung  der  Geschäftsfä  igkeit  örmlich  d.  "¾é  oOurch  Aufhebung

det  Entmündigung,  festgestellt  wird.  vgl.  jed  ber  den  Zeitpunkt,

mit  dem  die  Entmü  igung  in  Wirtjamkeitl  tritt  §  661  —  .  155  (übergangsvorschrift).


2:)  „Kinder  und  Narren  wollen  Nichts“  (C).  —  Über  „nichtige
Rechtsge  chäfte“  §§  139  ff.  —  Ein  armes  Kind  unter  7  Jahren,  das  im  Winter
auf  der  Straße  von  einem  Mildtätigen  ein  Kleidungsstück  geschenkt  erhält  und
annimmt,  erwirbt  nickt  das  Eigentum  daran,  sondern  erst  durch  inzutritt
der  Annahme  seines  rtreters“  (Vaters  Vormunds),  88  131  Abs.  1,  151
(Erklöärung  der  Annahme  gegenüber  dem  Schenker  ist  nicht  nötig).

eines  an  sich  und  c—  „Geschäftsfähigen

8)  §  131  Abf.  2.  ang  12  zu  §  107  den  en  Ende)  —  Fähigkeit  zur
Eheschließung  88  1303.  *WmJor  zur  Testamentserrichtung  8

")  nach  Vollendung  des  7.  und  vor  der  Vollun  geerer  Ferenn  der  unter
7  Jahre  alte  ist  geschäftsunfähig  §  104  7.

105  pgl.  anhang  10  fu  §  107.  3  Geneh  g

11)  —  vorherige  Zustimmu  183.  Gegensatz:  Genehmigung  =  nachträ
  liche  (in  der  Regel  Sd  Mustimmung  g  184.  vgl.  88  108,  109,
insbesondere  Anhang  15  und  16  zu  8

12)  vgl.  Anhang  12  zu  §  107.

ogl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  4,  —  über  „einseitige“  Rechtsge-08
  schäfte  6  111.
)  Neie  11  —..  Anb  Zusammenfassendes  über  di
ote  11.  —  vgl.  Anhang  15  zu  §  108  (Zusammenfassendes  über  die
Rechtslage  nach  88  107—1  v00

1n)  vgl.  Anhang  16  zu  8

17)  volljährig,  fur  osk  Spe  erklärt.

15)  Der  Minderjährige  selbst  kann  nicht  widerrusen  denn  er  würde  dadurch
  ein  Recht  ausgeben.  Hierüber  und  daß  auch  das  Widerrufsrecht  des
anderen  Vertragschliehenden  im  praktischen  Leben  die  Ausnahme  bildet  vgl.
Anhang  15  zu  §  108  unter  b

i)  wie  dem  Vertreter  gegenüber.

230)  Dieser  Fall  wird  im  Verkehrsleben  die  Regel  bilden.

21)  wofür  der  Minderzährige  enbrmeh  8  823,  828  Abs.  2  schadens
ersatzpflichtig  werden  kann.  anhang  12  zu  §  107.  —  „Log  Dir
der  Minor  (Binderfährig,  vor,  *  Alter  willige  ein,  so  soll  der  Widerruf
Dir  frei  gestattet  sein“  (

#2!  Halt.  des  Al#ere  (der  Zustimmung  des  Prrtreters  Fehlen  Du
gewußt,  dem  Minor  den  Kontrakt  Du  halten  mußt“  (C).

:4)  „Mit  dem  Taschengeld  tu',  was  Dir  gefällt"  (C).  —  Zu  den  den
Minderjöhrigen  überlassenen,  Mitteln“  gehören  außer  dem  Taschen  Kgeld
(Studentenmechsel,  Leutnantszuschuß)  auch  der  einem  (bereits  selbst  Geld
verdienenden)  Minderjährigen  vom  Vertreter  belassene  Arbeitsverdienst,
erner  Ftudienstivendien,  die  zur  t  Anschaffung  einer  Ausrüstung  als  Einjährigseuner
  Stud  als  Offizier  gegebene  Summe.  88  1644,  1824.  110  trifft  übrigens
nur  zu,  wenn  der  inderjäbrige  die  vertragsmäßige  Leistung  mit  den  ihm
überlassenen  Mitteln  ganz  erfüllt  hat.  Wenn  ein  mindersa  riger  Student
sich  für  75  Mark  einen  Tennisanzug  kauft,  darauf  von  seinem  Wechsel  30  Mark
anzahlt  und  den  Rest  schuldig  bleibt,  so  ist  der  Vertrag  bei  ausbleibender
Genehmigung  des  Vaters,  Vormunds  usw.  unwirksam.

24)  z.  B.  Kündigung  einer  Wohnung,  eines  Darlehens,  Mahnung,  Anfechtung
  ufo.  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  4  und  Anhang  1  vor  §  116,
auch  Note  20  zu  §  174.  —  Für  Testamente  gilt  §  2229.

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