Geschäftsfähigkeit  8  109—113

*109.  Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags  ist  der  andere  Teil
zum  Widerrufe  berechtigt.)  Der  Widerruf  kann  auch  dem  Minderjährigen
  gegenüber  erklärt  werden.15)

Hat  der  andere  Teil  die  Minderjährigkeitgekannt,)
so  kann  er  nur  widerrufen,  wenn  der  Minderjährige  der  Wahrheit  zuwider
  die  Einwilligung  des  Vertreters  behauptet  hatje#)  er  kann  auch
in  diesem  Falle  nicht  widerrufen,  wenn  ihm  das  Fehlen  der  Einwilligung
bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  bekannt  war.)

*  110.  Ein  von  dem  Minderjährigen  ohne  Zustimmung  des
gesetztichen  Vertreters  geschlossener  Vertrag  gilt  als  von  Anfang  an  wirksam,
  wenn  der  Minderjährige  die  vertragsmäßige  Leistung  mit  Mitteln
bewirkt,  die  ihm  zu  diesem  Zwecke  oder  zu  freier  Verfügung
  von  dem  Vertreter  oder  mit  dessen  Zustimmung  von  einem
Dritten  überlassen  worden  find.-,)

*  III.  Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,")  das  der  Minderjährige
ohne  die  erforderliche  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters  vornimmt,
ist  unwirksam.::)  Nimmt  der  Minderjährige  mit  dieser  Einwilligung
  ein  solches  Rechtsgeschäft  einem  anderen  gegenüber  vor,  so  ist
das  Rechtsgeschäft  unwirksam,  wenn  der  Minderjährige  die  Einwilligung
  nicht  in  schrift  licher  Form  vorlegt  und  der  andere  das
Rechtsgeschäft  aus  diesem  GErunde  unverzüglich  zurückweist.:6)
  Die  Zurückweisung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Vertreter
  den  anderen  von  der  Einwilligung  in  Kenntnis  gesetzt  hatte.)

8  112.  Ermächtigt  der  gesetzliche  Vertreter  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts:s)  den  Minderjährigen
  zum  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,)  so  ist  der
Minderjährige  für  solche  Rechtsgeschäfte  unbeschränkt  geschäftsfähig,)
welche  der  Geschäftsbetrieb  mit  sich  bringt.  Ausgenommen  sind
Rechtsgeschäfte,  zu  denen  der  Vertreter  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  bedarf.#)

Die  Ermächtigung  kann  von  dem  Vertreter  nur  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  zurückgenommen  werden.

§  113.  Ermächtigt  der  gesetzliche  Vertreter  den  Minderjährigen,
in  Dienst  oder  in  Arbeit  zu  treten,:)  so  ist  der  Minderjährige  für  solche
Rechtsgeschäfte  unbeschränkt  geschäftsfähig,“s)  welche  die  Eingehung  oder
Aufhebung  eines  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses  der  gestatteten  Art
oder  die  Erfüllung  der  sich  aus  einem  solchen  Verhältnis  ergebenden
Verpflichtungen  betreffen.“)  Ausgenommen  sind  Verträge,  zu
denen  der  Vertreter  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
bedarf.?)

Die  Ermächtigung  kann  von  dem  Vertreter  zurückgenommen
oder  eingeschränkt  werden.-)

Ist  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Vormund,)  so  kann  die  Ermächtigung,
  wenn  sie  von  ihm  verweigert  wird,  auf  Antrag  des  Minderjährigen
  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden.  Das  Vormundschaftsgericht
  hat  die  Ermächtigung  zu  ersetzen,  wenn  sie  im  Interesse  des
Mündels  liegt.

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