Willenserklärung  #1114—120

Die  für  einen  einzelnen  Fall  erteilte  Ermächtigung  gilt  im
Zweifel  als  allgemeine  Ermächtigung  zur  Eingehung  von  Verhältnissen
  derselben  Art.33)

§  114.  Wer  wegen  Geistesschwäche,  wegen  Verschwendung  oder
wegen  Trunksucht  entmündigt  »)  oder  wer  nach  §  1906  unter  vorläufige
Bormundschaft  gestellt  ist,  steht  in  Ansehung  der  GEeschäftsfähigkeit  einem
Minderjährigen  gleich,  der  das  siebente  Lebensjahr  vollendet  hat.“)

§  115.  Wird  ein  die  Entmündigung  aussprechender  Beschluß  insoltze
  einer  Ansechtungsklage  aufgehoben,  so  kann  die  Wirksamkeit  der
von  oder  gegenüber  dem  Entmündigten  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte
nicht  auf  Grund  des  Beschlusses  in  Frage  gestellt  werden.  Auf  die  Wirksamkeit
  der  von  oder  gegenüber  dem  gesetzlichen  Vertreter  vorgenommenen
  Rechtsgeschäfte  hat  die  Aufhebung  keinen  Einfluß.“1)

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  im  Falle
einer  vorläufigen  Vormundschaft  der  Antrag  auf  Entmündigung  zurückgenommen
  oder  rechtskräftig  abgewiesen  oder  der  die  Entmündigung
aussprechende  Beschluß  infolge  einer  Anfechtungsklage  aufgehoben
wird.“:)

Sweiter  Titel.  Willenserktlärung.  1)7)

§  116.  Eine  Willenserklärung  ist  nicht  deshalb  nichtig,  weil  sich
der  Erklärende  insgeheim  vorbehält,  das  Erklärte  nicht  zu  wollen.  Die
Erklärung  ist  nichtig,  wenn  sie  einem  anderen  gegenüber  abzugeben  ist
und  dieser  den  Vorbehalt  kennt.)

§  I17.  Wird  eine  Willenserklärung,  die  einem  anderen  gegenüber
abzugeben  ist,  mit  dessen  Einverständnisse  nur  zum  Schein  abgegeben,
so  ist  fie  nichtig.")

Wird  durch  ein  Scheingeschäft  ein  anderes  Rechtsgeschäft
verdeckt,  so  finden  die  für  das  verdeckte  Rechtsgeschäft  geltenden  Vorschriften
  Anwendung.“)

§  118.  Eine  nicht  ernstlich  gemeinte  Willenserklärung,  die  in  der
Erwartung  abgegeben  wird,  der  Mangel  der  Ennstlichkeit  werde  nicht
verkannt  werden,  ist  nichtig.6)

§  119.  Wer  bei  der  Abgabe  einer  Willenserklärung  über  deren
Inhalt  im.  Irrtume  war  oder  eine  Erklärung  dieses  Inhalts
überhaupt  nicht  abgeben  wollte,  kann  die  Erklärung  anfechten,
  wenn  anzunehmen  ist,  daß  er  sie  bei  Kenntnis  der  Sachlage
  und  bei  verständiger  Würdigung  des  Fallesnicht
abgegeben  haben  würde.

Als  Irrtum  über  den  Inhalt  der  Erklärung  gilt  auch  der
IFrrtum  über  solche  Eigenschaften  der  Person  oder  der  Sache,  die  im  Verkehr
  als  wesentlich  angesehen  werden.)

§  120.  Eine  Willenserklärung,  welche  durch  die  zur  Übermittelung
verwendete  Person  oder  Anstalt  unrichtig  übermittelt  worden  ist,')  kann
unter  der  gleichen  Voraussetzung  angefochten  werden  wie  nach  §  119
eine  irrtümlich  abgegebene  Willenserklärung.“)

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