8  118

8  119
8  120

8  121

8  122

z  123

Erläuterungen

der  Schenkungsvertrag  dagegen  unter  den  Parteien  hültig,  falls  dessen
Erfordernisse  erfüllt  sind  Erichtlich-  oder  notarielle  Form).

6)  z.  B.  Willenserklärungen  im  Scherz,  aus  Prahlerei.  Gs  gilt  §  122

(Schadensersatwpflicht).

h  ogI.  Anhang  7  zu  8  119  (zur  Lehre  vom  Fertane

8)  Durch  Irrtum  oder  Böswilligkeit  des  Boten,  Abschreibers,  des  Teleraphenbeamten,

  durch  Langelhast=  Beschaffenheit  des  elzphons  (vertümmelte

  Wieergabe  .  Es  ist  also  vorausgesetzt,  daß  die  Erklärung  jenen
sonen  richtig  übergeben  war,  daß  fie  richt  in  das  Telephon  hineingesprochen

  wurde.  War  fsie  bereits  bei  übergabe  unrichtig,  so  findet  §  119

(Irrtum  des  Erklärenden)  Anwendung.  —  über  „Anfechtung"“  88  142  ff.

)  Die  Billigkeit  und  das  Verkehrsbedürfnis  erfordern  auch  hier,  wie
in  den  Fällen  der  88  118  und  119,  die  Schadensersatzpflicht  des  Urbeberg,
  —0n-  übermittelten  Erklärung,  falls  er  sein  Anfechtungsrecht
ausü

10)  Was  „scchuldhaft“  ist,  ergibt  §  276.

11  tch  wird  dem  Irrenden  verwehrt,  unter  Zurückhaltung  seiner
Entscheidung  auf  r  des  Gegners  zu  spekulieren.  —  Der  Gegner,  der  die
Anfechtung  als  „verspätet“  zurückweisen  will,  muß  beweisen,  wann  der
Anfechtende  von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntnis  erlangt  hat;  dann  muß
der  Anfechtende  beweisen  er  „ohne  schuldhaftes  Zögern“  die  Anfechtungserklärung
  abgegeben  be.  s

12)  Um  wirksam  zu  sein,  muß  sie  dem  Gegner  auch  wirklich  zugehen
9  130,  143).  Wenn  der  Brief  verloren  geht,  ist  die  darin  ertoar  .  „A

ntung“
  wirkungslos.  Wenn  aber  die  Anfechtungserklärun  innerhalb  30
ren  wiederholt  wird,  und  der  Gegenpartei  zugeht,  so  ist  oie
ederholung  wirksam,  falls  nur  der  Anfechtende  beweisen
kann,  daß  er  die  erste  (verloren  gegangene)  Anfechtungserklärung  „unverzüglich
  abgelandt  hat  (§  121  Abs.  2).  ß
13)  88  187,  188.  Es  ist  dies  eine  sogen.  Ausschlußfrist,  keine
„Verjährungsfri  *  vgl.  Anhang  1  zu  §  194  unter  X.
14)  d.  h.  Ist  die  Willenserklärung  mit  Erdhele  ange  fochten  und
92  r  In  ung  als  von  Anfang  annichtig  anzusehen  (88  139  ff.,
),  so  usw.  .
hang  V—  „empfangsbedürftige“  Willenserklärung.  vgl.  An-1
  gleichoiel  ob  dem  Erklärenden  ein  Verschulden  zur  Last
fiel  oder  nict  und  selbst  dann,  wenn  z.  B.  in  Fällen  des  8  120  „höhere  Gewalt“
  die  rsache  der  unrichtigen  Übermittelung  war.
17)  das  sogen.  „negative  Interesse“.  Beispiel:  Note  6  zu  §  1298.
s—*-*i  alfonicht  über  das  „positive  Erfüllungsinteresse“  hinaus.  Beifpiel:
ote  6  zu  .
10)  ih  ateit  8  276.
Droh  ogl.  Anhang  206  zu  8  123.  (Arglistige  Täuschung  —  Widerrechtliche
rohung).  .
US  z.  B.  A  läßt  sein  Grund  tück  dem  B  durch  den  Grundstücksmäkler  C
gebaut,  während  es  in

dienen  möchte,  lügt  dem  B  vor.  das  Haus  Fi  ma
Seh  Fachwerk  besteht.  B  kauft
rundstück.  Nachträglich  ent  er  den  Betrug,  kann  ober

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