Willenserklär###  5  121—126

5  121.  Die  Ansechtung  muß  in  den  Fällen  der  §8  119,  120  ohne
schuldhaftes  0)  Zögern  (unverzüglich)  erfolgen,  u)  nachdem  der  Anfechtungsberechtigte
  von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntnis  erlangt  hat.  Die
einem  Abwesenden  gegenüber  erfolgte  Anfechtung  gilt  als  rechtzeitig
  erfolgt,  wenn  die  Anfechtungserklärung  unverzüglich  abgesendet
  worden  ist.“J)

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  -e  seit  der  Abgabe  der
Wilenserlaran  Rrelbg,  verstrichen  sind.)

8  122.  N  reilärung  nach  z  118  nichtig  oder  auf
Grund  der  66  118.  15  —97.  so  hat  der  Erklärende,  wenn
die  Erklärung  einem  anderen  gegenüber  abzugeben  war)  diesem,
anderenfalls  jedem  Dritten  den  Schaden  zu  ersetzen.7)  den  der  andere
oder  der  Dritte  dadurch  erleidet,  daß  er  IAr  die  Gültigkeit  der  Erklärung
vertraut  #Le)  jedoch  nicht  über  den  Betrag  des  Interesses  hinaus,
welches  der  andere  oder  der  Dritte  an  der  Gültigkeit  der  Erklärung
  hat.)

Die  Schadensersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Beschädigte  den
Grund  der  Nichtigkeit  oder  der  Anfechtbarkeit  kannte  oder  infolge  von
Fahrlässigkeit  nicht  kannte  (lennen  mußte).,1)

18.  Wer  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung  durch  arglistige
Tänschung  oder  widerrechtlich  durch  Drohung  bestimmt  worden  ist,  kann
die  Erklärung  anfechten.

Hat  ein  Dritter  die  Täuschung  verübt,-#)  so  ist  eine  Erklärung,  die
einem  anderen  gegenüber  abzugeben  war,)  nur  dann  anfechtbar,:)
wenn  dieser  die  Täuschung  kannte  oder  kennen  mußte.#)  Sovweit  ein
anderer  als  derjenige,  welchem  gegenüber  die  Erklärung  abzugeben  war,
aus  der  Erklärung  unmittelbar  ein  Recht  erworben  hat,“)  ist  die  Ertlärung
  ihm  gegenüber  anfechtbar,  wenn  er  die  Täuschung  kannte  oder
kennen  mußte.

8  124.  Die  AUnsechtung  einer  nach  §  123  ansechtbaren  Willenserklärung
  kann  nur  binnen  Jahresfrist  erfolgen.)

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  arglistigen  Täuschung  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  der  Ansechtungsberechtigte  die  Täuschung  entdeckt,
im  Falle  der  Drohung  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zwangslage
aufhört.:o)  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung
geltenden  Vorschriften  des  §  203  Abs.  2  und  der  88  206,  207  entsprechende
Anwendung.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Abgabe  der
Willenserklärung  dreißig  Jahre  verstrichen  find.-"):)

125.  Ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  durch  Gesetz  vorgeschriebenen
Form)  ermangelt,  ist  nichtig.?)  Der  Mangel  der  durch
bestimmten  Form  hat  im  Zweifel  gleichfalls  Nichtigkeit  zur  Folge.?)

8  1286.  Ist  durch  Gesetz  schriftliche  Form  Sechisee  ":)  so  muß
die  Urkunde  von  dem  Ausfteller  eigenhändig  durch  Namensunterschrift
  ??)  oder  mittelst  gerichtlich  oder  —W  beglanbigten  Haudzeichens

  #)  unterzeichnet  werden.)

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