Erläuterungen

nicht  gekauft  haben  würde.  —  Ein  anderes  Beispiel  zu  §  123  Abs.  2  sind  die
von  sagenten  behufs  Erreichung  des  Abschlusses  von  Versicherungeverträgen
  verübten  Täuschungen.  Hier  haften  aber  auch  die  Versicherungsgesells
  asten  selbst  (88  278,  831).

:2)  Note  1

:3)  Diese  Einschränkung  gilt  nur  für  die  „Täuschung“,  Hat  ein  Dritter
die  „Drohung“  verübt,  so  ist  die  Anfechtung  unbeschränkt  zulässig  (§  123  Abf.  1).

)  §  122  am  Ende.

25)  z.  B.  nach  §§  328  ff.

§  124  zv)  ugl.  Anhang  28  zu  §  124  (vgl.  Inhaltsangabe  Note  287.

20)  Wann  die  Täuschung  entdeckt  sei,  die  Zwangslage  aufgehört  habe,
zußf  der  Gegner  des  Anfechtenden  beweisen,  wenn  er  die  Anfechtung  als
verspätet  zurückweisen  will.  ç  Z  Z

:7)  Wenn  erst  nach  30  Jahren  die  Täuschung  entdeckt  wird,  die  Zwangslage

  aufhört,  ist  die  Anfechtung  unzulässig.  Z

25)  vgl.  Anhang  28  zu  §  124  (Rechte  des  Getäuschten  oder  Bedrohten
außer  dem  Anfechtungsrechte  und  nach  Verlust  des  Anfechtungsrechts  durch
Fristablauf  —  Besonderheiten  bei  Eheschließung,  Teftamentzerrichtung)

29)  vgl.  Anhang  29  zu  §  125  (Form  der  Rechtsgeschäfte  —  Vertragsschluß
  durch  Stillschweigen).

30)  vgl.  Anhang  30  zu  §  125  (Folgen  der  Nichtigkeit  —  Nebenabreden
neben  einem  formbedürftigen  Vertrage  —  Behauptung,  ein  Vertrag  sei  anders
niedergeschrieben  als  verabredet  —  Abreden  über  Nebenpunkte  nach  Abschluß
des  Vertrage).  ç

31)  vgl.  Anhang  29  zu  §  125  unter  II  am  Ende.  —  Wenn  also  die  Umstände
  —  den  ieifel.  ausschließend  —  ergeben,  daß  die  Parteien  z.  B.  die
notarielle  Beurkundung  eines  (an  sich  dieser  Form  nicht  bedürfenden)
Vertrags  lediglich  „Beweises  halber“  rereinbart  haben,  so  ist  der  Vertrag
  gültig,  auch  wenn  die  notarielle  Beurkundung  nicht  erfolgte.

8  126  5—3N  vgl.  Anhang  32—38  zu  §  126  (Schriftliche  Form).

8  127  2  Anhang  29  zu  §  125  unter  II.

40)  über  die  Wirk  fante  it  eines  Telegramms  8  130  ff.  vgl.  88  146,

151.  —  Unterzeichnung  der  Aufgabeschrift  ist  nicht  nötig.

"1)  Über  die  Wirksamkeit  eines  Briefes  §  130  ff.  vgl.  146,  151.
—  Unterschrift  ist  nicht  nötig,  es  genügt  Unterstempelung  (anders  bei  „gesetzlich“
  vorgeschriebener  Schriftform,  Anhang  33  zu  §  126).

12)  Haben  die  Parteien  einen  keiner  Form  bedürfenden  Vertrag  nur
mündlich  geschlossen,  ohne  die  demnächstige  Niederschrift  zu  vereinbaren,  so
kann  keine  Partei  Beurkundung  fordern.

'#)  vgl.  NFG.  167—184,  189,  198,  200,  ferner  E.  141,  142,  sowie  die
Landes-Aus  ührungsgesetze  dazu:  für  Preußen:  Gesetz  über  die  freiwillige
Eerichtsbarkeit  vom  21.  September  1899.  —  Die  im  RF.  vorgeschriebene
Fomm  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  wird  bei  Verträgen
Kicht  auch  z.  B.  bei  Testamenten)  ersetzt  durch  eine  der  ZPO.  entsprechende

urkundung  eines  gerichtlichen  Prozeßvergleichs.

5  und  "5)  vgl.  Anhang  44  und  45  zu  §  128.

.  4«3—48)vgl.nhang4  zu  §  129.

0  ½))  Nur  auf  solche  d.  h.  auf  zem  nfan  ge  be  dürftige#  Willenserklärungen
  (Anhang  1  zu  §  116),  und  zwar  auf  die  in  Abwesenheit
dessen,  an  den  sie  gerichtet  sind,  abgegebenen,  bczieht  sich  §  130.  Willenserklärungen
  mittels  Fernsprechers  gelten  als  solche  unter  Anwesenden,

147.  Willenserklärungen  unter  Anwesenden  sind  sofort  wirksam,  falls
nicht  tatsächliche  (z.  B.  Taubheit)  oder  rechtliche  (z.  B.  §  131)  Hindernisse  enrgegenstehen.


50)  Maßgebend  ist  allein  die  Tatsache  des  „Zugehens“  d.  h.  des  Gelangens
  in  den  Machtbereich  des  Adressaten,  sodaß  er  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen
  davon  Kenntnis  nehmen  kann.  Unerheblich  ist,  ob  überhaupt,
und  wann  Adressat  von  dem  Inhalte  der  ihm  zugegangenen  Erklärung
Kenntnisnimmt,z.  B.  weil  er  verreist  ist,  im  Fieber  liegt,  im  Gefängnis

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