Willenserklärung  *1127—132

Bei  einem  Vertrage  muß  die  Unterzeichnung  der  Parteien  auf
derselben  Urkunde  erfolgen.e)  Werden  über  den  Vertrag  mehrere
gleichlautende  Urkunden  ausgenommen,  so  genügt  es,  wenn  jede
Partei  die  für  die  andere  Partei  bestimmte  Urkunde  unterzeichnet.)

Die  schriftliche  Form  wird  durch  die  gerichtliche  oder  notarielle
Beurkundung  ersetzt.)

8  127.  Die  Vorschriften  des  §  126  gelten  im  Zweifel  auch  für
die  durch  Rechtsgeschäft  bestimmte  schriftliche  Form.)Zur  Wahrung
der  Form  genügt  jedoch,  soweit  nicht  ein  anderer  Wille  anzunehmen  ist.
telegraphische  Ubermittelung  ")  und  bei  einem  Vertrage  Briefwechsel:)
wird  eine  solche  Form  gewählt,  so  kann  nachträglich  eine  dem
z  126  aree  Beurkundung  verlangt  werden.“)

&amp;  12  Ilt  durch  Gesetz  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
eines  Pertrag  ½2)  vorgeschrieben,“)  so  genügt  es,  wenn  zunächst  der
Antrag  und  sodann  die  Annahme  des  Antrags  von  einem  Eericht
  oder  einem  Notar  beurkundet  wird.“)

8  129.  Ist  durch  Gesetz  für  eine  Erklärung  öffentliche  Beglaubigung
  vorgeschrieben.“)  so  muß  die  Erklärung  schriftlich  abgefaßt
und  die  Unterschrift  des  Erklärenden  von  der  zuständigen
Behörde  oder  einem  zuständigen  Beamten  oder  Notar  beglau
  ri  igt  werden.““)  Wird  die  Erklärung  von  dem  Aussteller  mittelst
Handzeichens  unterzeichnet,  so  ist  die  im  §  126  Abs.  1  vorgeschriebene
  Beglaubigung  des  Handzeichens  ")  erforderlich  und  genügend.

Die  öffentliche  Beglaubigung  wird  durch  die  gerichtliche  oder
notarielle  Beurkundung  der  Erklärung  ersetzt.

30.  Eine  Willenserklärung,  die  einem  anderen  gegenüber
abzugeben  ist,“)  wird,  wenn  ste  in  dessen  Abwesenheit  abgegeben  wird,
in  dem  Zeitpunkte  wirlsamn,  in  welchem  sie  ihm  zugeht.)  Sie  wird
nicht  wirksam,  wenn  dem  anderen  vorher  oder  gleichzeitig  ein  Widerruf
  zugeht.“

Auf  die  Wirksamkeit  der  Willenserklärung  ist  es  ohne  Einfluß,
wenn  der  Erklärende  nach  der  Abgabe  '2)  stirbt  oder  geschäftsun
  fähig  wird.

Diese  Vorschriften  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  die
Willenserklärung  einer  Behörde  gegenüber  abzugeben  ist.“)

&amp;  131.  Wird  die  Willeuserklärung  einem  Geschäftsunfähigen  7)
gegenũber  abgegeben,  so  wird  fie  nicht  wirksam,  bevor  sie  dem  gesetzlichen
  Vertreter  zugeht.“)

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Willenserklärung  einer  in  der  Geschäflsfähigkeit
  beschränkten  Person  20)  gegenber  abgegeben  wird.
Bringt  die  Erklärung  jedoch  der  in  der  Geschäftsfähigkeit  r*s⅝§
Person  lediglich  einen  rechtlichen  Vorteil##))  oder  hat  der
gesetzliche  Vertreter  seine  Einwilligunge:s)  erteilt,  so  wird
die  Erklärung  in  dem  Zeitpunkte  wirksam,  in  welchem  sie  ihr  zugeht.)

8  132.  Eine  Willenserklärung  gilt  auch  dann  als  zugegangen,
wenn  sie  durch  Vermittelung  eines  ##achts#sl-iehe  ugestellt  worden