Willenserklärung  *133—140

ift.“)  Die  Zustellung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung.“1)


Befindet  sich  der  Erklärende  über  die  Person  desjenigen,  welchem
gegenüber  die  Erklärung  abzugeben  ist,  in  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit
  2)  beruhenden  Unkenntnis  oder  ist  der  Aufenthalt  dieser  Person
unbekannt,  so  kann  die  Zustellung  nach  den  für  die  öffentliche  Zustellung
einer  Ladung  geltenden.  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  erfolgen.s)
Zuständig  für  die  Bewilligung  ist  im  ersteren  Falle  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirke  der  Erklärende  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung
eines  inländischen  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat,  im  letzteren  Falle
das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  die  Person,  welcher  zuzustellen  ist,  den
letzten  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes  den
letzten  Aufenthalt  hatte.

§  133.  Bei  der  Auslegung  einer  Willenserklärung  ist  der  wirkliche
Wille  zu  erforschen  und  nicht  an  dem  buchstäblichen  Sinne  des  Ausdrucks

zu  haften.“)

*  134.  Ein  Nechtsgeschäft,  das  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  verstößt,
  ist  nichtig,  wenn  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein  anderes  ergibt.“)

§  135.  Verstößt  die  Verfügung  “)  über  einen  Gegenstand  gegen
ein  gesetzliches  Veräuherungsverbot,  das  nur  den  Schutz  bestimmter  Personen
  bezweckt,  so  ist  sie  nur  diesen  Personen  gegenüber  unwirksam.“)
Der  rechtsgeschäftlichen  Verfügung  steht  eine  Verfügung  gleich,  die  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  erfolgt..)

Die  Vorschriften  zugunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.-)

§  136.  Ein  Verünßerungsverbot,  das  von  einem  Gericht  oder  von
einer  anderen  Behörde  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassen  wird,  steht
einem  gesetzlichen  Veräußerungsverbote  der  im  8  135  bezeichneten
Art  gleich.7o)

§  137.  Die  Befugnis  zur  Verfügung  über  ein  veräußerliches
Recht  kann  nicht  durch  Rechtsgeschäft  ausgeschlossen  oder  beschränkt
werden.  Die  Wirksamkeit  einer  Verpflichtung,  über  ein  solches  Recht
nicht  zu  verfügen,  wird  durch  diese  Vorschrift  nicht  berührt.71)

§  138.  Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegen  die  guten  Sitten  verstößt,
ist  nichtig.7:)

Nichtig  ist  insbesondere  ein  Rechtsgeschäft,  durch  das  jemand  unter
Ausbentung  der  Notlage,  des  Leichtsinns  oder  der  Unerfahrenheit  eines
anderen  sich  oder  einem  Dritten  für  eine  Leistung  Vermögensvorteile
versprechen  oder  gewähren  läßt,  welche  den  Wert  der  Leistung  dergestalt
übersteigen,  daß  den  Umständen  nach  die  Vermögensvorteile  in  auffälligem
  Mißverhältnisse  zu  der  Leistung  stehen.7s)

§139.  Ist  ein  Teil  eines  Nechtsgeschäfts  nichtig,!)  so  ist  das
ganze  Nechtegeschäft  nichtig,  wenn  nicht  anzunehmen  ist,  daß  es  auch  ohne
den  nichtigen  Teil  vorgenommen  sein  würde.“)

§  140.  Entspricht  ein  nichtiges  Rechtsgeschäft  den  Erfordernissen
eines  anderen  Nechtsgeschäfts,  so  gilt  das  letztere,  wenn  anzunehmen  ist,
daß  dessen  Geltung  bei  Kenntnis  der  Nichtigkeit  gewollt  sein  würde.7e)

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