E—————

7.  —

S————

—  1½

136
137
138

141
112
113

145
146

Erläuterungen

o7)  3.  B.  durch  §§  6.  7  KO.  ist  dem  Gemeinschuldner  die  „Verfügung“
über  sein  zur  Konkurkmasie“  gehöriges  Vermögen  entzogen.  Veräußert  er
trotzdem  einen  Gegenstand.  so  ist  die  Veräußerung  W  zuichtig..  ondern
nur  den  Konkuregkäubigern  gegenüber  unwirksam  o  vgl.  Anhang  74  z  139):
nur  diese  bezw  nkursverwalter  können  die  Unwir  mieit  geltend
machen.  Der  Gemeinschuldnert  und  der,  dem  er  den  Gegenstand  veräußert  hat,
sowie  Dritte  können  Unwirksamkeit  nicht  geltend  machen.

ss)  Wenn  also  eine  Zwangsvollstreckungsmaßregel,  eine  #urcwwon.
iehung  in  einen  Gegenstand  ersolgt.  t,  dessen  Veräußerung  „zum  Schutze  be-Wo.
  rsonen“  verboten  ist,  önnen  diese  Widerspruch  erheben  (§§  771,

*  I.  insbesondere  88  892,  893  (entlicher  Elaube  des  Grundbuchs),
s  bguter  Glaube  beim  Erwerbe  weglicher  Sachen)  und  überhaupt
nhang  1  zu  8  854  unter  V.  4.
12  r--  Anhang  70  zu  1#

in  12  Sa  beste  Wu  „  bloß  in
fArdt  oder  1  mvGps  *“)  1

vgl.  fs  3  giuemeine,  über  die  Begriffe  Nichtigeit
  —  E  –  W  #ben

genlestan  von

75)  „D  aise  4o  wa  au  elinhe  gültig“  1  bei  einer  gegen
-##i  617,  618.  versichenden,  also  nach  §  619  ni  u#  *½  wird  doch  im
rigen“  der  Dienstvertrag  als  gültig  "ê  erachten  se  n  —-OBdct,,EtbvetttageineH

  mindetxahtisen  Erblassers  ist
nias  ann  aber  als  „Testament"  Kültig  sein  12  2275  Abl.  1  bs.  2).
n  formungültiger  chsel“  kann  als  kanfmännischer  #eshichtn  2.
K  aufrecht  erh  ê2  werden.  —  §  117
77)  vgl.  Anhang  74  zu  §  139  ##  a.
78)  vgl.  An  g  Bau-(  olgen  der  Ansechtung).
In  der  ’soriufrsl.  val.  ch  z.  B.  88  1341,  W6,  1955,  22.
*  also:  *  an  Willenserklärung  (vgl.  Anha-  1  zu
§  116  und“  130—  —  Die  Prozeßvollmacht  (8  81  3PO.)  er
mächtigt  au  zur  —  nd  Entgegennahme  der  An  tungeerkl  bRrung.  öli
es  in  der  mündlichen  n33  es  in  vorbereite
Die  „Anfechtung  von  Rechte  andlungen  ernen-  S  pistlatz.
seiten.s  seiner  Gläubiger“  gemäh  Konkursordnung  und  ohr  vom
21.  Juli  1879  bezw.  17.  Mai  1898  (vgl.  Anhang  78  zu  §  142  am  Ende)  kann
nicht  durch  bloße  rerblärun  “  sonder#  nur  in  einem  Prozeßverfahren
(Klage  furede  iI.  erfo  en.

¾  Suter  1r  Anhang  74  zu  §  139.  0en  144  Abs.  2  zeigt  1  t  der
44unter  ied  zwis  n  zichtigen-  und  zunfech  en“  GEseäfieen  ie  Bestätig
  gunfesn  nichtiger“  eschäfte  bedarf,  um  wirksam  zu  sein,  der  für  das  Re
eschäft  se  bösst  vor  geschriebenen  (  B,  schriftlichen,  notariellen)  Form,  die
5“ß  ung  „anfech  burer-  use  kann  formlos  erfolgen,  also  auch  durch

sge  W  rfüllung  des  anfechtbaren  echtsgeschäfts
trotz  Ke  mnini  5  ges  Anfechtbarkeit.

5  8)  dl.  Anhang  1—  zu  #  (Allgemeines  —  Beispiele).

"  Sweh  muß  Antragenden  zugeh  en;  erst  in  dem
Augenblid  "  n  dem  die  „Annahme“  dem  „Antra  agenden  zuge  Kt.  kommt  der
Vertrag  uustonde  (§5  130—132).  Die  „Annahme  ist  also  *  der  „Antrag“
gine  an  an  edürftige  Willenserklärung  (Anhang  1  zu  §  116);
rmWsi“s  die  Ausnahm  en  un  nmis  151,  152,  wo  zwar  auch  eine  „Annahme“,

r  t  die  „Erklärun  nnahme  erfordert  wird.  Wirkungen  einer
averchet  Annahme“  12,  150).  „Trifft  Dein  Ja  verspätet  ein.  gilt
es  grad  so  viel  wie  nein  C).