Erläuterungen

#147  #4#  dasont  2  h.  ohne  A—  (sei  es  auch  unverschldeee)
y  während  der  häufi  GB.  gebrauchte  Ausdruck  „unverzügich“
  ein  *  gestattet,.  zern  es  auge  alan  #  ist  (6  121).

5)  ernsprech-Verkehr  „von  Person  zu  Person“  bezw.  deren  bevollmächtigten
  Vertretern  (aber  nicht:  hosschen  einer  Person  und  einem
nicht  bevollmächtigten  milienmitgliede,  Handlung-gehitsen,
Dienstboten“  der  anderen  Person)  steht  dem  Verkehr  unter  Anwe  senden
Fernsprech-  Lerkehr  mit  dem  nicht  bevollmächtigten

Pger  —  der  a  rtei  steht  dem  Verkehr  unter  Abwesenden

denn  lio  diefr  Verlehor  ist  nicht  „von  Person  zu  Person
—  Als  „re  lmäßig“!  kann  der  aemsagfee  vorausse

Die  or  d  en  *  l  i  5  e  (ni  dur  ungewöhnliche  mungen,  z.  B.  Schnee-  erwehung,

  unterbrochene  Telegraphenleitung  gest  #Disnstteiftung  der  Verkehrsmittel

  und  die  Wahl  der  nach  La  des-  lles  geeigneten  und

dünkt##ichen  Er  Erklärungsweise  (5.  B.  unter  Umständen  telcgrarbische

ntwort)  durch  der  Annehmenden.  Was  „  lmäßig“  ei  Fie  unter  Berückiht

  ng  des  kehrsgebrauches  uln  zu  ents  ina  ntragende

asso  an  den  einem  Abwesenden  Frreshten  ##nneen  gebunden

aen  die  Dauer:  a)  der  Beförderun  Meines  ntrags,  b)  einer  angemessenen

Erledigungszeit  für  den  pfänger  der  Beförderung  der  Anmahme-Erklärung,

  die  auf  einen  t  apHis  n  Antrag  in  der  Regel  telearaphisch
  wird  erge  n  mussenongeiielinAnhang2  zu  §  145

148  d.  dem  Ant  i  lb  der  t
(88  1  is.  s  berchnun  2  museha  Fuus  zugehen
g  149  oal.  Aerseits  88  146—148,  andererseits  8  150.

v
it  19  8  §  122.  8  276.
114)  Es  *——i  die  lcbsendung  der  Anzeige;  ob  sie  beim  Adressaten
  ankommt,  ist  unerhe

12)  Der  Antra  chit  bobe,  als  „nicht  erloschen“  (8  146),  und  der  Vertrag
kommt  folglich  auch  die  verspätete  Anna-  Wontk  zum  Abschluß.  §  14

50  bezweck  t  den-  utz  vom  reu  und  Glauben  im  Ver
81  r  ursprüngliche  Autr  ist  gemäß  §  146  erlo  B.  schreibt
an  B:  o  en  gke  mfr  menen  aFZiieii  gestern  vor  A  für
8000  M.  abkaufen?  B  antwortet:  Ja,  aber  ich  will  enn  in  artals-—

  von  2000  M  berichtigen  Dies  ist  eine  Able  1#  ung  des  Antrages
s  A  verbunden  amt  einem  Teuen  Antrage  (Kaufge  ot  mit  Mschlagzahlungen)
  de-  asselbe  würde  sein,  wenn  zwar  unbedingt  „ja“,  aber
erst  7,  *  wich  Bepeien  des  Antrages  des  A,  also  verspätet,  geantwor
  ä
g  151  14)  und  15)  v  l  AnhanguundtszuIslAuonahineoonglsiQ
128.  richtlich  oder  notariell  beurkundete  „Annahme“  auf
nso  Wrchis=  n  „Vertrags-Antrag“  ist  also  nicht  „empfangsbedürfti
  *.  Note  4
z  153  104.  Wenn  der  „Antragende“  nach  Absendung  des  VertragsaAntrags
  stirbt  oder  z.  B.  wahnsinnig  wird,  so  kann  der  Antrags--Empfänger
immer  noch  die  „Annahme“  gegenüber  den  Erben  *½  dem  gesetzlichen  Vertreter
  des  Antragenden  Erlläbeg  und  der  Vertrag  rn  falls  die  Annahme
  vorschriftsmäßig,  irebessendeer  8  —  it  §§146fs),»eo
sei  denn,  ib  duswe  wie  §  1
der  Antrag,  einen  »Dtenstoertrag«  zu  schließen,  wird  in  der
Regel  r  ne  den  Tod  oder  die  eintretende  Geschäftsunfähigkeit  des  „Antragenden“
  als  „erloschen“  zu  erachten  sein  (8  613).
Feitt  wenn  es  objektiv  ganz  nebensächliche  Punkte  sind.
20  ¾  ie  sogen.  „Punktationen“  oder  „Traktate“  sind  aho“  unverbindlich.
Die  Verle  hrssprache  braucht  das  Wort  Punktation  aber  auch  noch  in  einem
anderen  —  nämlich  „Aufzeichnung“  des  ganzen  Vertragsinhalts  (nicht
bloß  einzelner  Punkte)  „ins  Unreine“  mit  der  Vereinbarung,  die

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