Erläuterungen

juristisch-genaue  „Fassung“  des  Vertrags  solle  demnächst  durch  einen  Notar
erfolgen.  Eine  solche  unktation  ist  ein  wirksamer  Vertrag  unter  der
selbstverständlichen  Voraussetzung,  daß  der  Vertrag  nicht  kraft  Gesetzes  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  bedarf,  oder  daß  es  die  erkennbare
bsicht  der  Parteien  war,  der  Vertrag  solle  überhaupt  erst  durch  die  vorbehaltene
  notarielle  Beurkundung  Wirksamkeit  erlangen  125  Satz  2).
4)  Diese  Verabredung  ist  besonders  häufig  bei  Wohnungs-Mietverträgen.
  Wenn  die  Parteien  z.  B.  nach  Abschluß  eines  mündlichen  Vertrags
verabreden,  ihn  noch  schriftlich  aufzu  oder  notariell  beurkunden  zu  lassen,
so  ist  dies  für  die  Gültigkeit  des  mündlichen,  an  sich  keiner  Form  bedürfenden
  Vertrags  unerheblich  und  als  neuer  Vertrag  zu  beurteilen.

2)  §  125  Saßt  2,  Anhang  29  zu  §  125  unter  II,  §  127.
8  155  *8  u  unterscheiden  von  der  afehlenden  Einigung“  beider  Parteien
ist  der  „Irrtum  einer  Partei“  über  den  Inhalt  ihrer  Willenserklärung.
8  156  #  )  pgl.  Hahang  24  zu  8  156.
*  157  25)  -¾“  133,  242.  Bei  der  „Auslegung“  ist  Vorsicht  zu  üben.
„Billigkeit“  für  die  eine  Partei  kann  unberechtigte  Härte  für  die  andere  sein.

—  Die  „Auslegung“  umfaßt  auch  die  Ergänzung  etwaiger  Lücken  im  Ver-1)—3)

  vgl.  Anhang  1—3  zu  §  158.
.  )  ogl.  #  4  zu  §  159.
160  5)  und  s)  vgl.  Anhang  5  und  6  zu  #u1.
«  7übet  veIiåFt  —  VII-us  vgl.  nka  1  du  &amp;  104  unter  I.  7.

s)  z.  B.  der  Pianofortefabrikant  A  ver  und  übergibt  an  den  Leutnant
  B  ein  Pianino  unter  der  aufschiebenden  Bedingung,  daß  das  Eigentum
  an  B  erst  übergehen  soll,  wenn  der  in  behnmonatl  n  Teilzahlungen
von  50  M.  zu  entrichtende  Kaufpreis  von  500  M.  vollstän  iangesa  lt  ist;  es
hat  also  eine  aufschiebend  bedingte  Ei  ntumsübertragung  („Verfügung“
über  die  Sache)  stattgefunden.  Rach  Verlauf  von  zwei  Monaten  wird  8  auf
3  Monate  abkommandiert;  er  gibt  für  diese  Zeit  das  Pianino  dem  Verkäufer
A  in  Verwahrung  und  entrichtet  die  monatlichen  Teilzahlungen  pünktlich
weiter.  A  verkauft  und  übergibt  hierauf  (weitere  „Verfügung“  über
die  Sache)  das  von  ihm  bloß  zur  wahrung  übernommene  Pianino  an  C
um  Eigentum.  Demnächst  kehrt  B  zurück  un  fordert  sein  Pianino  von  C.

olange  die  RPdinzun  nicht  eingetreten  d.  h.  der  Kaufpreis  von  500
M.  nicht  voll  bezahlt  *ö%  braucht  C  das  Pianino  auf  keinen  Fall  an  B  herauszugeben.
  Sobald  aber  B  die  500  M.  voll  bezahlt  hat,  die  Bedingung  also
eingetreten  ist,  kommt  es  darauf  an,  ob  dem  C,  als  er  das  Pianino  von
A  erwarb  die  bereits  vorher  erfolgte  be  dingte  übertragung  des  Eigentums
an  dem  Pianino  auf  B  bekannt  war  oder  nicht.  War  sie  hm  bekannt,
so  muß  er  das  Pianino  an  B  herausgeben  (§  161  Abs.  1);  war  sie  ihm  nicht
bekannt,  so  ist  er  durch  seinen  „guten  Glauben“"  geschützt  (§  161.
Abs.  3  in  Verbin  ung  mit  §  932).

")  Wenn  im  Beispeel  der  Note  8  D  wegen  einer  Forderung  gegen  A
das  in  dessen  „Verwahrung“  befindliche  Pianino  im  der  Zwangsvollstreckung
  oder  des  Arrestes  pfänden  läßt,  o  ist  die  Rechtslage  die  gleiche  wie
in  Note  8  dargestellt;  d.  h.  sobald  B  die  500  M.  voll  be  hlt  hat,  muß  D  das
Pianino  freigeben,  falls  er  von  der  bedingten  Eigentumsübertragung
seitens  X  an  B  Kenntnis  hatte.  Falls  er  keine  Kenntnis  hatte,  ist  er
durch  seinen  „guten  Glauben“  geschützt,  kann  das  Pianino  versteigern  lassen
und  sich  aus  dem  Erlöse  wegen  seiner  Forderung  gegen  4  befriedigen.

10)  Note  69  zu  §  135  und  Note  8  am  Ende  zu  §  161.