Bedingung  —  Zeitbestimmung  §  157—163

8  157.  Verträge  sind  so  auszulegen,  wie  Treu  und  Glauben  mit
Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte  es  erfordern.?)

Vierter  Titel.  Bedingung.  Zeitbeflimmung.))

§  168.  Wird  ein  Rechtsgeschäft  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
  vorgenommen,  so  tritt  die  von  der  Bedingung  abhängig  gemachte
Wirkung  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung  ein.)

Wird  ein  Rechtsgeschäft  unter  einer  auflösenden  Bedingung  vorgenommen,
  so  endigt  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung  die  Wirkung  des
Rechtsgeschäfts;  mit  diesem  Zeitpunkte  tritt  der  frühere  Rechtszustand
wieder  ein.-)

l  139.  Sollen  nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  die  an  den
Eintritt  der  Bedingung  geknüpften  Folgen  auf  einen  früheren  Zeitpunkt
  zurückbezogen  werden,  so  sind  im  Falle  des  Eintritts  der  Bedingung
die  Beteiligten  verpflichtet,  einander  zu  gewähren,  was  fie  haben  würden,
wenn  die  Folgen  in  dem  früheren  Zeitpunkt  eingetreten  wären.“)

§  160.  Wer  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  berechtigt  ist,
kann  im  Falle  des  Eintritts  der  Bedingung  Schadensersatz  von  dem
anderen  Teile  verlangen,  wenn  dieser  während  der  Schwebezeit  das  von
der  Bedingung  abhängige  Recht  durch  sein  Verschulden  vereitelt  oder
beeinträchtigt.)

Den  gleichen  Anspruch  hat  unter  denselben  Voraussetzungen  bei,
einem  unter  einer  auflösenden  Bedingung  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte
  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  der  frühere  Rechtszustand  wiedereintritt.“)


§  161.  Hat  jemand  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  über
einen  Gegenstand  verfügt,")  so  ist  jede  weitere  Verfügung,  die  er  während
  der  Schwebezeit  über  den  Gegenstand  trifft,  im  Falle  des  Eintritts
der  Bedingung  insoweit  unwirksam,  als  sie  die  von  der  Bedingung  abhängige
  Wirkung  vereiteln  oder  beeinträchtigen  würde..)  Einer  solchen
Verfügung  steht  eine  Verfügung  gleich,  die  während  der  Schwebezeit  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
  oder  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt.o?)

Dasselbe  gilt  bei  einer  auflösenden  Bedingung  von  den  Verfügungen
  desjenigen,  dessen  Recht  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung
endigt.

Die  Vorschriften  zugunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.0)

§  162.  Wird  der  Eintritt  der  Bedingung  von  der  Partei,  zu  deren
Nachteil  er  gereichen  würde,  wider  Treu  und  Glauben  verhindert,  so  gilt
die  Bedingung  als  eingetreten.

Wird  der  Eintritt  der  Bedingung  von  der  Partei,  zu  deren  Vorteil
er  gereicht,  wider  Treu  und  Glauben  herbeigeführt,  so  gilt  der  Eintritt
als  nicht  erfolgt.

§  163.  Ist  für  die  Wirkung  eines  Rechtsgeschäfts  bei  dessen  Vornahme
  ein  Anfangs=  oder  ein  Endtermin  bestimmt  worden,  so  finden

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