Erläuterungen

8  163  11)  vgl.  Anhang  1  zu  §  158  unter  b—f.  §  163  handelt  von  der  „Zeit-=bestimmung“
  und  schreibt  vor,  daß  die  Festsetzung  eines  Anfangstermins
  (z.  B.  ich  vermiete  am  4.  Dezember  dem  A  meine  Wohnung  vom
nächsten  1.  Jannar  ahh  haufschiebender“  Bedingung,  die  Festsetzung  eines
Endtermins  (3z.  B.  ich  leihe  m  B  am  4.  Dezember  mein  Buch  bis  24.
Dezember)  —  „auflösender“  Bedingung  behandelt  werden  soll.  —  Über  die
Berechnung  der  Fristen  und  Termine  Ss§  186  ff.  —  Über  die
Klagbarkeit  befristeter  Forderungen  vor  Eintritt  des  Termins
88  257—259  3PO.

3  164  1)  und  2)  vgl.  Anhang  1  und  2  zu  §  1864.

3)  „Den  Namen  des  tret’'nen  brauchst  Du  nicht  grad  zu  nennen;  es
lätt  Vertretun  ch  auch  ohnedies  erkennen.“  „Es  gibt  sich  kund  Vertretungswille
  ausdrücklich  oder  in  der  Stille“  (C).  Das  Handeln  im  eigenen
Namen  aber  für  fremde  Rechnung  (z.  B.  das  Kommissionsgeschäft
"  383  HE.  die  sogen.  indirekte  Stellvertretung)  ist  keine  „Vertreung“,

  ebensowenig  die  bloße  übermittelun  z  120)  einer  fremden
Willenserklärung  durch  einen  Boten,  dessen  ir  en“  rechtlich  nicht  in
Betracht  kommt.  —  Wenn  der  Vertreter  nicht  innerhalb  seiner  Vertretungsmacht
  bleibt  (sie  überschreitet),  Salt  chtet  er  den  von  ihm
Vertretenen  nicht;  es  kommen  dann  177—180  (über  „Vertretung  ohne
Vertretungsmacht")  sur  Anwendung.  r  sich  also  mit  einem  „Vertreter“
einläßt,  muß  dessen  Vertretungsmacht  (Bestallung,  Vollmachtsurkunde  usw.)

prüfen.

4)  „Wer  mich  vertreten  will,  doch  dies  nicht  publiziert,  hat  nolens  volens
Kürt  sich  selber  kontrahiert"  (C);  z.  B.  ein  Vormund  bestellt  für  sein

ündel  einen  Anzug,  ohne  dem  Schneider  zu  sugen,  daß  er  Vormund  ist;  vor
der  Bezahlung  wird  das  Mündel  2ßgfährsg.  hier  braucht  sich  der  Schneider
nicht  an  das  Mündel  weisen  zu  lassen,  sondern  kann  Zahlung  vom  Vormund
ordern.

3)  „Ist  der  Wille  dem  Vertreter  erklärt,  so  ist  er  dem  Vertretenen
  erklärt“  (C).  8§  164  Abs.  3  betrifft  die  sogen.  „empfangsbedürftigen
Willenserklärungen“,  vgl.  Anhang  1  zu  §  116.

3  165  4)  Ein  Geschäftsun  ähiger  (§  104)  kann  nicht  als  „Vertreter“
rechtswirksam  handeln,  wohl  aber  ein  nur  „in  der  Geschäftsfähigkeit
  Beschränkter“  (88  106,  114,  .B.  ein  Minderjähriger  (Handlungsgehilfe);
  denn  die  Beschränkung  der  6  äftsfähigkeit  bezieht  sich  nur  Aul  ie

„eigenen“  Angelegenheiten  betreffenden  Personen.  e  Minderjährigleit

  Gesw  de-  Vertreters  hat  jedoch  Bedeutung  für  seine  Haftpflicht  (§  179

am  Ende).

7  9  116—119,  123  (Schein  —  Irrtum  —  Betrug  ufw.).
8  122  am  Ende.  .  932  Abs.  2.

o)  vgl.  Anhang  9  zu  166  (Beispiele).

d  *  Fienkat  Vertretungsmacht  auf  Grund  „Sesetzes“  (Vater,  Vormund
  ufw.).

1½)  vgl.  Anhang  9  zu  §  166,  auch  z.  B.  8§  307.

8  167  12  p3.  Anhang  12  zu  §  167.  „Vollmacht“  und  „Auftrag“,  das  ist
zweierlei  (C).

13)  Der  Vertretene  wird  also  durch  den  Vertreter  verpflichtet,  wenn  er
ihm  auch  nur  mündlich  Vollmacht  erteilt  hat  oder  auch  nur  durch  „schlüssige

andlungen“,  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  (im  Eingang);  z.  B.  8  370  (überringer

  einer  Quittung),  ferner  §  56  HEß.  (  Ver  in  einem  Laden  oder  in
einem  offenen  Warenlager  angestellt  ist.  gilt  als  ermächtigt  zu  Verkäufen  und
Empfanghahmen  die  in  einem  derartigen  Laden  oder  renlager  gewöhnlich
geschehen“).  —  Es  genügt  also  z.  B.  zum  Abschluß  des  der  g  Fichtlüchen
oder  notariellen  Form  bedürfenden  Grundstücksveräußerungsvertrags,
  zur  Erteilung  der  der  Schriftform  bedürfenden  Bürgschafts-=erklärung
  füx  einen  anderen  mündliche  Vollmacht.  —  Ausnahmen,
in  denen  eine  öffentlich  beglaubigte  8  129)  Vollmacht  nötig  ist,

z.  B.  §  1945  (zur  Ausschlagung  einer  Erbschaft),  §§  29—32  Gr  BO.  (für  die  zu

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