Vertretung  —  Vollmacht  8  164  -  169

im  ersteren  Falle  die  für  die  aufschiebende,  im  letzteren  Falle  die  für  dis
auflösende  Bedingung  geltenden  Vorschriften  der  88  158,  160,  161  entsprechende
  Anwendung.

Fünfter  Titel.  Vertretung.  Vollmacht.)

§  164.  Eine  Willenserklärung,  die  jemand  innerhalb  der  ihm
zustehenden  Vertretungsmacht:)  im  Namen  des  Vertretenen  abgibt,
wirkt  unmittelbar  für  und  gegen  den  Vertretenen.  Es  macht  keinen
Unterschied,  ob  die  Erklärung  ausdrücklich  im  Namen  des  Vertretenen
  erfolgt  oder  ob  die  Umstände  ergeben,  daß  fie  in  dessen  Namen
erfolgen  soll.")

Tritt  der  Wille,  in  fremdem  Namen  zu  handeln,  nicht
erkennbar  hervor,  so  kommt  der  Mangel  des  Willens,  im
eigenen  Namen  zu  handeln,  nicht  in  Betracht“)

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
eine  gegenüber  einem  anderen  abzugebende  Willenserklärung
  dessen  Vertreter  gegenüber  erfolgt.5)

§  165.  Die  Wirksamkeit  einer  von  oder  gegenüber  einem
Vertreter  abgegebenen  Willenserklärung  wird  nicht  dadurch  beeinträchtigt,
  daß  der  Vertreter  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist.)

§  166.  Soweit  die  rechtlichen  Folgen  einer  Willenserklärung
durch  Willensmängel7)  oder  durch  die  Kenntnis  oder  das  Kennenmüssen)
  gewisser  Umstände  beeinflußt  werden,  kommt  nicht  die  Person
des  Vertretenen,  sondern  die  des  Vertreters  in  Betracht.5)

Hat  im  Falle  einer  durch  Rechtsgeschäft  erteilten  Vertretungsmacht
  (Vollmacht)  10)  der  Vertreter  nach  bestimmten  Weisunten
  des  Vollmachtgebers  gehandelt,  so  kann  sich  dieser  in  Ansehung
solcher  Umstände,  die  er  selbst  kannte,  nicht  auf  die  Unkenntnis  des
Vertreters  berufen.  Dasselbe  gilt  von  Umständen,  die  der  Vollmachtgeber
  kennen  mußte,  sofern  das  Kennenmüssen  der  Kenntnis
gleichsteht.  1)

*  167.  Die  Erteilung  der  Vollmacht  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  zu  Bevollmächtigenden  oder  dem  Dritten,  dem  gegenüber
  die  Vertretung  stattfinden  soll.32)

Die  Erklärung  bedarf  nicht  der  Form,  welche  für  das  Rechtsgeschäft
  bestimmt  ist,  auf  das  sich  die  Vollmacht  bezieht.)

§  168.  Das  Erlöschen  der  Vollmacht  bestimmt  sich  nach  dem  ihrer
Erteilung  zugrunde  kiegenden  Rechtsverhältnisse.1  #a)  Die  Vollmacht
ist  auch  bei  dem  Fortbestehen  des  Rechtsverhältnisses
widerruflich,  sofern  sich  nicht  aus  diesem  ein  anderes  ergibt.1:)  Auf
die  Erklärung  des  Widerrufs  findet  die  Vorschrift  des  §  167  Abs.  1  entsprechende
  Anwendung.

§  169.  Soweit  nach  den  88  674,  729  die  erloschene  Vollmacht  eines
Beauftragten  oder  eines  geschäftsführenden  Gesellschafters  als  fortbestehend
  gilt,  wirkt  sie  nicht  zugunsten  eines  Dritten,  der  bei  der  Vornahme
eines  Rechtsgeschäfts  das  Erlöschen  kennt  oder  kennen  muß.

—  65  —  5