Erlänterungen

Eintragungen  in  das  Grundbu  ersorderlichen  Ertlärunen),  71  3V.
ieten  für  einen  anderen).  —  Für  die  Prozeß  vot  macht  ist
deEhst  Form,  auf  Verlangen  des  Gegners  gerichtliche  oder  notartell  Beigung
  notig.
168  ##)  Danach  ist  auchev  die  grssiage  Lu  entscheiden,  ob  die  Vollmacht  durch
—“  Geerkschtmwder  Negek  nicht,
z.  B  it.  von  Rechtsverhältnissen,  die  einer  Voll-Pache
  67  runde  liegen)  Der  Dritte  ist  durch  §  172  Abs.  2  ge-2*
  l.  je  173.  —  Bie  von  einem  Konkursverwalter  erteilte  Vollfrülh
  der  Eefrigung  des  Konkurses.
nn  der  ,  das  „Dienstverhältnis“,  der  „Gesellschaftsver-*W
  aufhören  #au  et  ing  12  zu  7  167),  erlischt  in  der  die  Er  auch  d
"6  Grund  dieser  Ne  hts#nen  50  #s  erteilte  „Vollmacht"“.
st  dies  aber  nicht  notwendig  der  Fall.  Der.  Auftrag,  Dienstorrtrag  usw.  *—
D#es  aber  icht  die  Mus  nd  ihrer  erteilte  Vollmacht  aber  widerrufen
  werden.  Z.  B.  ein  Großgrundbesitzer  hat  einen  Generaldirektor  auf
10  Jahre  mit  20  000  Mark  Gehalt  angestellt  (Dienstvertrag).  Er  kann  die
dem  Generaldirektor  erteilten  Vollm  jederzeit  woiderrufen  das  Geha
aber  muß  er  weiter  zahlen,  sofern  er  dict  einen  ur  #a#
des  „Dienstvertrags“  hat.  Die  „Widerruflichkeit“  gun  #chr  der  atur  der
Vollmacht  in  den  ewöhnlichen  Fällen,  in  denen  die  Vollmacht  lediglich
  im  bin  enge  des  Vollmachtgebers  erteilt  ist.  Dagegen  verlangt
  das  praktische  Bedürfnis  für  Fälle,  wo  die  Bevollmä  igung  im
Interesse  des  Bevollmächtigten  oder  Dritter  erfolgt,  a  die
Julassung  unwiderruflicher  Vollmachten,  z.  B.  wenn  der  E
tümer  enes  Grundstücks  einen  Hypothek  kengatger  ermächtigt,  die
Miet=  oder  Pachtzinsen  zu  erheben  und  auf  die  Hypot  r  nzinien  zu  verrechnen.
  Das  setzt  §  168  fest  durch!  die  Worte:  „sofern  fi  t  aus  diesem
Rechtsverhältnis  ein  anderes  e
8  170  Scht  15)  Nicht  aberii  im  W  zwischen  Vollmachtgeber  und  Bevollm
  igten:  v  1
8  171  51%  einserat.  —  Zu  3  171;  vgl.  §  173.
8  172  die  Usschrift  der  Prtpatschrift  cen  Vollmacht,  die  Ausfertigung  der
-  chtli  n  oder  notariellen  Vollmach  un  u#  d  le  werden.  Eine  1.
Lun  richtlich  oder  notartel,)  beglanbigte  Mbschrift  ist  kein  —2
weis  für  den  Bevollmächti  gien  Vorschrift  gilt  im  W  #un  —.
17a)  vgl.  jed  173  e  Vor  gilt  im  Verhältnis  zu  Dr  en,
die  fi  n]Hsir  in  rechtsges  1#  tlichen  Verkehr
Necche  Behörden,  z.  B.  der  Grundbu  Figer  nen  trotz  Vorzeigung
  der  Vollmachtsurkunde  prüfen,  ob  d  ollmacht  noch  be  Tocht.
5  174  5  2  nuheng  1  zu  §  104  unter  1  4  und  Unhang  1  zu  §  1

6  ⅜5  Verträgen  ist  eine  Vorschrift  wie  die  des  .  174  für  „ein-Etier
  Gheseftöste  nicht  nötig,  weil  die  andere  Fatch!  ch  Fest  Aleen
ann,  indem  sie  bis  zur  orlegung  der  Voll  t  den  Vertragsschluß  verweigert.
  *—  dem  en  ein  Bevollmächtigter  ein  „ein-—
  ges  lhe  77  vornimmt,  z.  B.  eine  Kündigung,  wäre  ohne  2  174
os  (vol  n#n  11).  —  Wespe  zu  7  174:  Der  Vizewirt  A  eines  Haufes

t  Fnt  t  einem  Mieter  die  Wohnun  iese  Kündigung  st  unwirksam,  wenn
der  Mieter  sie  lnwerzüglich  fur  rückweist  mit  der  aus  rücklichen  Erklärung:
  „weil  Sie  mir  nicht  zul  eis  vom  Hauseigentümer  erteilte  Vollmacht
  vorgelegt  haben;“  es  sei  denn,  daß  der  Hauseigentümer  (was  sich
dringend  emp  Wilt  bereits  t#  den  Mietern  Kenntnis  gegeben  hat,  er
be  den  A  mit  der  Befugnis,  Kündigungen  zu  erklären,  Mietzinsen  in
mpfang  zu  nehmen  usw.,  als  Vizewirt  hingese  t.  Wenn  dem  nächst  der
Hlabrhueß  Hert  Vollmacht  (unter  ragele  icher  oder  stillschweigender
Wiederholung  der  Kündigung)  dem  Mieter  vorlegt,  so  ist  die
Kündigung  wirksam,  falls  dann  nicht  etwa  schon  der  Kündigungstermin  vorbei
  ist.  Hätte  der  der  Mieter  die  ihm  ohne  Vorlegung  der  Vollmacht  erklärte

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