Vertretung  —  Vollmacht  8  170  -  177

§  170.  Wird  die  Vollmacht  durch  Erklärung  gegenüber  einem
Dritten  erteilt,  so  bleibt  sie  diesem  gegenüber  in  Kraft,'o)  bis  ihm  das
Erlöschen  von  dem  Vollmachtgeber  angezeigt  wird.

§  171.  Hat  jemand  durch  besondere  Mitteilung  an  einen  Dritten
oder  durch  öffentliche  Bekanntmachung  169)  kundgegeben,  daß  er  einen
anderen  bevollmächtigt  habe,  so  ist  dieser  auf  Grund  der  Kundgebung
im  ersteren  Falle  dem  Dritten  gegenüber,  im  letzteren  Falle  jedem
Dritten  gegenüber  zur  Vertretung  befugt.

Die  Vertretungsmacht  bleibt  bestehen,  bis  die  Kundgebung
in  derselben  Weise,  wie  sie  erfolgt  ist,  widerrufen  wird.

§  172.  Der  besonderen  Mitteilung  einer  Bevollmächtigung  durch
den  Vollmachtgeber  steht  es  gleich,  wenn  dieser  dem  Vertreter  eine  Vollnachteurtunde
  17)  ausgehändigt  hat  und  der  Vertreter  sie  dem  Dritten
vorlegt.

Die  Vertretungsmacht  bleibt  bestehen,,  bis  die  Vollmachtsarnde
  dem  Vollmachtgeber  zurückgegeben  oder  für  kraftlos  erklärt
wi  17a

§  173.  Die  Vorschriften  des  §  170,  des  §  171  Abs.  2  und  des  §  172
Abs.  2  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Dritte  das  Erlöschen  der  Vertretungsmacht

  bei  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  kennt  oder
lennen  mup.

§  174.  Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft.")  das  ein  Bevollmächtigter
einem  anderen  gegenüber  vornimmt,  ist  unwirksam,  wenn  der  Bevollmächtigte
  eine  Vollmachtsurkunde  nicht  vorlegt  und
der  andere  das  Rechtsgeschäft  aus  diesem  GErunde  unverzüglich)
  zurückweist.  Die  Zurückweisung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Vollmachtgeber  den  anderen  von  der  Bevollmächtigung  in
Kenntnis  gesetzt  hatte.#0)

§  175.  Nach  dem  Erlöschen  der  Vollmacht  hat  der  Bevollmächtigte
die  Vollmachtsurkunde  dem  Vollmachtgeber  zurückzugeben;  ein  Zurückbehaltungsrecht
  steht  ihm  nicht  zu.-1)

176.  Der  Vollmachtgeber  kann  die  Vollmachtsurkunde  durch
eine  öffentliche  Bekanntmachung  für  kraftlos  erklären;  die  Kraftloserklärung
  muß  nach  den  für  die  öffentliche  Zustellung  einer  Ladung
geltenden  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  veröffentlicht  werden.)
Mit  dem  Ablauf  eines  Monats  nach  der  letzten  Einrückung  in  die  öffentlichen
  Blätter  wird  die  Kraftloserklärung  wirksam.

Zuständig  für  die  Bewilligung  der  Veröffentlichung  ist  sowohl  das
Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Vollmachtgeber  seinen  allgemeinen
Eerichtsstand  hat,  als  das  Amtsgericht,  welches  für  die  Klage  auf  Rückgabe
  der  Urkunde,  abgesehen  von  dem  Werte  des  Streitgegenstandes,
zuständig  sein  würde.  22)

Die  Kraftloserklärung  ist  unwirksam,  wenn  der  Vollmachtgeber  die
Vollmacht  nicht  widerrufen  kann.

§  177.  Schließt  jemand  ohne  Vertretungsmacht  im  Namen  eines
anderen-")  einen  Vertrag,  so  hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  für
und  gegen  den.  Vertretenen  von  dessen  Genehmigung:)  ab.

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