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Erläuterungen

Kündigung  lediglich  deshalb  zurückgewiesen,  weil  sie  „verspätet“  oder  nach
dem  auf  mehrere  Fahre  geschlossenen  Mietvertrage  überhaupt  „noch  nicht  zulässig“"
  sei,  ohme  das  Verlangen  nach  Vorlegung  nE  Vollmact  zu
äußern,  so  wäre  die  Kündigung  seitens  des  bevollmächtigten  Bizewirts
  auch  ohne  Vorlegung  der  Vollmacht  wirksam,  wenn  sich  hersusihellt
  daß  die  Kündigung  nicht  verspätet  und  nach  dem  Vertrage  zuässig
  war.

21)  Zurückbehaltung  der  „Vollmacht"  wegen  etwaiger  Gegenans
  ra  für  Honorar,  Auslagen  usw.  ist  also  nicht  #ss  (§  273);
der  Schtsanwalt  nur  die  Handakten  (ohne  die  Vollmacht)  zurückbehalten.
Wenn  sich  der  Vollmachtgeber  gegen  Mißbrauch  der  Vollmacht  durch  unberechtigte
  Herausgabeverweigerung  bis  zum  Austrage  des
Prozesses  darüber  schützen  will,  so  steht  ihm  die  Kraftloserklärung
(8  176)  jn,  oder,  falls  er  die  Voraussetzungen  der  88  935  ff.,  940  ff.  ZPO.
erfüllen  kann,  der  Antrag  auf  Erlaß  einer  gerichtlichen  einstweiligen
Verügung=  durch  die  dem  Bevollmächtigten  die  Hi
macht  aufgegeben,  der  Gebrauch  der  Vollmacht  bei  Stra

204  Abs.  "  3#0.
2

22)
12  ff.  3.
2"4)  §  177  handelt  von  dem  Falle,  daß  jemand  „als  Vertreter“  für  einen
anderen  einen  Vertrag  schließt,  sei  es,  „ohne  Vertretungsmacht“  zu  besitzen,
oder,  was  dem  gleich  steht,  i  er  die  vorhandene  Vertretun  ziacht  „überschreitet“
  #nicht  innerhälb  Wner  handelt  9  164).  Der  Fauptsan#  daß
emand  „im  Namen  eines  anderen  ohne  Vertretungsmacht“  handelt,  ift  die
schäftsführung  ohne  Auftrag  677  ff.);  z.  B.  wenn  ich  für  einen  auf  der
Reise  befindlichen,  durch  einen  Unfall  an  der  Heimkehr  plötzlich  verhinderten
Freund  ohne  ustrag  die  Wohnungsmiete  zahle  (um  ihn  vor  Exmission  zu
chützen),  oder  bei  Ausbruch  eines  Brandes  in  seinem  Hause  während  seiner
wesenheit  schnell  Leute  dinge,  um  seine  Sachen  in  einen  Speicher  zu  transortieren
  und  mit  dem  Speicherinhaber  einen  Verwahrungsvertrag  schließe.
as  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  „Vertreter  ohne  Ver—
tretungsmacht"  und  dem  so  „Vertretenen“"  (3  B.  die  Pflicht  zum  Ersatz
von  Aufwendungen)  regeln  88  677  ff.  In  den  177—180  dagegen  ist  das
Rechtsverhältnis  zwischen  dem  „Vertreter  ohne  Vertretungsmacht“  sowie  dem
„Vertretenen“  einerseits  und  dem  „Dritten“  andererseits  geregelt,
und  zwar  in  177—179  für  „Verträge“,  in  §  180  für  „einseitige
tlniien  r  Note  18).  —  Vgl.  108,  109.

20)  Diese  strenge  Haftpflicht  entspricht  der  Billigkeit;  denn  wer  ohne
Vertretungsmacht  handelt  1n  das  weiß,  während  der  andere  es  nicht  weiß,
§  179  Abs.  2,  3),  tut  dies  entweder  mit  dem  Bewußthein  daß  die  Genehmigung
nicht  erfolgen  werde,  also  ergist  ,  oder  in  der  nnahme,  der  Genehmigung
sicher  zu  .  also  auf  seine  eh:.  „Falsche  Vertreter  müssen  erfüllen  oder
ersetzen“

21)  z.  B.  die  Vollmacht  ist  „nichtig“,  weil  sie  der  Vollmachtgeber  auf
Veranlalu  eines  Beteiligten  im  Zustande  sinnloser  Trunkenheit  (§  105
Abs.  2)  unterschrieben  hat,  ohne  daß  der  Bevollmächtigte,  dem  sie  Fäter  übersandt
  ist,  dies  weiß;  oder  der  Bevollmächtigte  irrt  über  den  Umfang  der
Vollmacht  und  *  sie  unwissentlich.

**)  §  122  Abs.  1.

e)  §  122  Abs.  2.

3°0)  §8  106,  114;  vgl.  Note  6.

31)  Note  18.  Für  „Verträge“  gelten  88  177—179.

»2)  Diese  Regel  gilt  ausnahmelos  für  solche  Rechtsgeschäfte,
die  „nicht  gegenüber  einem  anderen"  vorzunehmen  sind  Hnint  empsangsbedürftige
  ogl.  Anhang  1  zu  116)  z.  B.  die  Erbschaftsentsagung
(§.  1945).  .  mpfangsbedürftige“  Willenserklärungen  (vgl.  Anhang  1  zu
8§  116)  d.  h.  Rechtsgeschäfte  die  gegenüber  einem  anderen  vorzunehmen
sind,  z.  B.  Kündigung,  kann  der  Vertreter  trotz  Mangels  einer  Ver-—

  68  —

nterlegung  der  Volluntersagt
  wird  usw.